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ZVers 3, Mai 2021, Seite 147

Kfz-Kaskoversicherung: Gefahrerhöhung durch Reifen mit ungenügender Profiltiefe; Maßgeblichkeit österreichischer Rechtsvorschriften oder jener des Unfallstaates?

§§ 23 ff VersVG; § 102 Abs 8a KFG; § 4 Abs 4 Z 4 KDV

1. Zu einer Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 Abs 1 VersVG kann es auch durch den Einsatz eines nicht mehr verkehrssicheren Fahrzeugs kommen, was etwa dann der Fall ist, wenn abgefahrene Reifen verwendet werden.

2. Wie sich aus § 25 Abs 2 Satz 1 VersVG ergibt, genügt dabei jeder Grad schuldhaften Verhaltens des Versicherungsnehmers, also bereits leichte Fahrlässigkeit.

3. Der Kläger hat seinen Wohnsitz, die Beklagte ihren Sitz in Österreich. Die Parteien des Kaskoversicherungsvertrages vereinbarten zusätzlich die Anwendung österreichischen Rechts. Ohne Fehlbeurteilung ging das Berufungsgericht davon aus, dass dem Kaskoversicherungsvertrag österreichische Vorschriften zugrunde zu legen sind. Für die Gefahrerhöhung ist damit (auch bei einem Unfallereignis in Deutschland) allein die sehr deutliche Unterschreitung der Mindestprofiltiefe (auf Basis österreichischer kraftfahrrechtlicher Bestimmungen) maßgeblich.

Der Kläger ist Versicherungsnehmer eines bei der Beklagten abgeschlossenen Kfz-Kaskoversicherungsvertrages. Beide Vertragsparteien haben ihren (Wohn-)Sitz in Österreich. Das versicherte Kraftfahrzeug ist in Österreich zugelassen. Der verfahrensgegenständlich...

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