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Unfallversicherung: „Führerscheinklausel“ und Lenken des Kraftfahrzeugs im Ausland
Art 19.1 AUVB 2015
1. Da Art 19.1 AUVB 2015 keine für den Lenker des Fahrzeugs „in Österreich“ vorgeschriebene Lenkerberechtigung verlangt, ist bei einem Unfall im Ausland darauf abzustellen, ob der Lenker nach den Vorschriften des betreffenden Landes eine entsprechende kraftfahrrechtliche Berechtigung besaß.
2. Die vom Berufungsgericht als erheblich qualifizierte Rechtsfrage, ob auch in ihrer Ausstattung gemäß kraftfahrrechtlichen Normen nicht zulassungsfähige Motorräder, die nur abseits öffentlicher Straßen zu Sport- oder Freizeitzwecken verwendet werden, allein aufgrund ihrer Motorstärke oder Hubraumklasse unter die Führerscheinklausel fallen, greift der Kläger in seiner Revision nicht auf.
Der vom Kläger mit der Beklagten geschlossenen Unfallversicherung liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB 2015) zugrunde. Diese lauten auszugsweise:
„Artikel 19 – ...
1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
Als Obliegenheit, deren Verletzung unsere Leistungsfreiheit gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs 2 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, wird bestimmt, dass die versicherte Person als Lenker eines Kraftfahrzeugs die jeweilige kraft...