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ZVers 3, Mai 2021, Seite 102

§ 44 Abs 2 VersVG: Ist die Haftungsverschärfung für den Versicherer sachgerecht?

Julia Leitner-Baier

Mit BGBl I 2018/16 wurde eine neue Haftungsbestimmung für Versicherer in das VersVG eingefügt: Gemäß § 44 Abs 2 VersVG haftet der Versicherer dem Versicherungsnehmer für das Verschulden eines Versicherungsagenten und eines Pseudomaklers auch bei der Erfüllung einer nur diesen treffenden Informations- oder Beratungspflicht wie für sein eigenes. Die Bestimmung ergänzt damit die bereits bisher bekannte Haftung des Versicherers für Versicherungsagenten im Rahmen der allgemeinen zivilrechtlichen Erfüllungsgehilfenhaftung gemäß § 1313a ABGB und die Haftung des Versicherers für Pseudomakler, die sich früher in § 43a VersVG gefunden hat und nunmehr in § 44 Abs 1 VersVG geregelt ist.

1. Einleitung

Die neue Haftungsbestimmung des § 44 Abs 2 VersVG ist in jedem Fall interessant. Sie legt wie § 1313a ABGB und § 44 Abs 1 VersVG eine Haftung für fremdes Verhalten fest. Im Unterschied zu den vorgenannten Bestimmungen geht es aber um die Haftung für ein Verhalten, das ein anderer in Erfüllung ihn selbst treffender Pflichten, und zwar eigener Sonderpflichten gegenüber den Geschädigten (und nicht deliktischer Allgemeinpflichten), und dies schuldhaft, gesetzt hat. Den Versicherer trifft eine Haftung für dieses Verhalten, obwohl sich der Tatbestand auf Rechtswidrigkeit und Schuld in Bezug auf die Person des Age...

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