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Kapitalmarktrecht
Kalss/Oppitz/Zollner

Kapitalmarktrecht

Kommentar

2. Aufl. 2015

Print-ISBN: 978-3-0707-3151-1

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Kapitalmarktrecht (2. Auflage)

S. 724§ 20 Haftung für Kapitalmarktinformation

Übersicht


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I.
Allgemeines
1–3
II.
Europarechtliche Grundlagen
4–6
III.
Nationale Haftungsregelungen
7–9
IV.
Haftung wegen Verletzung der Ad-hoc-Publizitätspflicht
10–14
A.
Anspruchsgrundlagen
15–26
V.
Haftung wegen Kursmanipulation
27–36
VI.
Haftung wegen Verletzung der Beteiligungspublizität
37–43
VII.
Haftung wegen Director’s Dealings
44–46
VIII.
Haftung wegen Verletzung einer Aktualisierungs- oder Berichtigungspflicht einer Information
47–49
IX.
Regelpublizität
50–61
X.
Corporate-Governance-Bericht
62–65

I. Allgemeines

1

Ausgleich und Prävention: Die Haftung für Kapitalmarktinformationen ist ein zentraler Teil des Anlegerschutzes. Die Ausgleichs- und die Steuerungsfunktion der Haftung werden von der Judikatur anerkannt. Die für das Funktionieren des Kapitalmarkts so wichtige Verpflichtung, korrekte Informationen zu publizieren, wäre weitgehend sinnlos, wenn der praktisch wichtigste Fall, nämlich die Haftung einer emittierenden Aktiengesellschaft, nicht erfasst wäre. Die Haftungsregelungen sind Ausdruck des Bemühens von Rechtsordnungen, dafür zu sorgen, dass die Informationsträger ihren Informationspflichten in sachgerechter Weise nachkommen. Während die Aufsicht auf präventive Gestaltung gerichtet ist, zielt die private Durchsetzung von Haftungsansprüchen auf Ausgleich und auf Prävention ab.

2 S. 727

Zweck der Emittentenhaftung: Anerkennt man die Emittentenhaftung, wird das Haftungsrisiko auf die Gesellschaft und damit deren Aktionäre überwälzt. Eine Haftung des Emittenten soll Anreize schaffen, durch innergesellschaftliche Mechanismen sicherzustellen, dass die unmittelbar handelnden Personen keine falschen Informationen veröffentlichen. Die Haftung soll nicht nur dem Schutz einzelner Investoren, sondern auch dem Funktionieren des Kapitalmarkts an sich dienen.

3

Haftung für Primärmarkt –Sekundärmarkt: Der Oberste Gerichtshof stellte die Haftung aus Primärmarkttransaktionen jener aus Sekundärmarkttransaktionen gleich. Er anerkennt die Haftung wegen Verletzung von sonstigen kapitalmarktrechtlichen Informationspflichtverletzungen ebenso wie Prospektpflichtverletzungen am Sekundärmarkt. Damit wird die Haftung aus Primärmarkttransaktionen jener aus Sekundärmarkttransaktionen gleichgestellt. Der Unterschied zwischen Primärmarkttransaktionen von jenen am Sekundärmarkt liegt darin, dass bei der Primärmarkttransaktion das investierte Geld des Anlegers unmittelbar dem Emittenten zufließt. Bei der Sekundärmarkttransaktion hingegen, bezahlt ein Anleger das Geld an einen anderen Anleger; es fließt zwischen den Anlegern. Zwischen dem Emittenten und dem Anleger besteht keine kaufvertragliche oder transaktionsbezogene Vertragsbeziehung (zB Verkaufs- oder Kommissionsgeschäft, Vermittlung, sonstige Beratung), sondern nur das Band der mitgliedschaftlichen oder des sonstigen Beteiligungsverhältnisses (vgl Rz 12/4).

II. Europarechtliche Grundlagen

4

Sekundärrecht: Die Regelungen zur zivilrechtlichen Haftung für fehlerhafte oder fehlende Kapitalmarktinformation am Sekundärmarkt sind in den europäischen Richtlinien rar. Weder die Marktmissbrauchsrichtlinie (MAD) noch die MiFID äußern sich dazu. Allein die Transparenzrichtlinie enthält eine Regelung, die allerdings bloß programmatischer Natur ist. Ähnlich wie Art 6 Abs 2 der Prospektrichtlinie sieht die Transparenzrichtlinie 2004 gem Art 7 eine Individualhaftung für Verstöße gegen die Regelpublizität vor. Die Bestimmung überlässt aber die Wahl der Personen und alle Einzelheiten den Mitgliedstaaten.

5

Kein Ausschluss: Die Marktmissbrauchs-VO (MAR) normiert hingegen keine zivilrechtlichen Sanktionen, sondern verstärkt die aufsichts- und verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionsmechanismen. Mit der begleitenden strafrechtlichen Richtlinie CRIM-MAD wird die strafrechtliche Sanktionierung auf europarechtlicher Richtlinienebene normiert. Dies schließt aber die zivilrechtliche Regelung für eine nationale Sanktionierung nicht aus. Zum Teil werden die europarechtlichen Regelungen so interpretiert, dass daraus die S. 728Schutzgesetzeigenschaft von europarechtlich vorgegebenen kapitalmarktrechtlichen Vorschriften aus europarechtlichen Gründen zwingend geboten sei. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass aus dem Gebot einer effizienten und abschreckenden Sanktionierung auf nationaler Ebene tatsächlich wirksame Sanktionsinstrumente greifen müssen.

6

Rechtspolitisch wird zumindest auf europäischer Ebene eine Emittentenhaftung für falsche oder unterlassene Kapitalmarktinformationen verlangt, etwa in Form einer Richtlinie und der Konkretisierung und Durchsetzung durch die ESMA.

III. Nationale Haftungsregelungen

7

Das österreichische Kapitalmarktrecht sieht in den kapitalmarktrechtlichen Spezialgesetzen keine spezifischen Haftungsregelungen bei Verletzung bestimmter kapitalmarktrechtlicher Informationspflichten vor. Im Unterschied dazu enthalten etwa die § 37d und 37c WpHG für das deutsche Recht explizite Haftungsbestimmungen bei unterlassener oder fehlerhafter Kapitalmarktinformation. Vielmehr zeigt sich in den vielen tausend Fällen, dass die Gerichte auch nicht mehr die aktuell geltenden kapitalmarktrechtlichen Spezialvorschriften zum Gegenstand haben, sondern Grundfragen des Vertragsrechts und der Rechtsgeschäftslehre und der damit verbundenen Rechtsfolgen.

8

Anknüpfung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten: Kapitalmarktrechtliche Sachverhalte weisen oft einen Auslandsbezug auf. Beispiele sind öffentliche Verkaufs- oder Kaufangebote aus dem Ausland, oder aber auch Dienstleistungen, die zwar in Österreich erbracht werden (Anlageberatung, Vermittlung), aber ausländische Produkte oder Emittenten betreffen. Generell gilt im europäischen Kapitalmarktrecht das Prinzip der Herkunftslandaufsicht. Die Rechtsordnung, die dem Anbieter, Finanzintermediär oder einer Produktzulassung am sachnächsten ist, soll auch die Verantwortung tragen (vgl Einleitung Rz 1/81). Die Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit für Streitigkeiten aus den grenzüberschreitenden Rechtsbeziehungen richtet sich nach der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel I-VO). Beim anwendbaren Recht lässt sich keine einheitliche Anknüpfung begründen, vielmehr ist eine Unterscheidung bei den anwendbaren Normen zu treffen (vgl Einleitung Rz 1/86).

IV. Haftung wegen Verletzung der Ad-hoc-Publizitätspflicht

9

Ad-hoc-Publizitätspflicht: Emittenten sind zur unverzüglichen Offenlegung von Insiderinformationen gem § 48d Abs 1 verpflichtet. Nach dem Börsegesetz ist daher der Emittent zur Ad-hoc-Publizität verpflichtet.

10 S. 729

Zurechnung von Verhalten: Der Gesellschaft ist sowohl im rechtsgeschäftlichen als auch im deliktischen Bereich nach der Verkehrsauffassung ein für die Gesellschaft gesetztes Verhalten ihrer Vertreter zuzurechnen. Unterlässt daher ein Leitungsorgan die Offenlegung einer Insiderinformation oder veröffentlicht es eine fehlerhafte oder unvollständige Meldung, so ist dieses Verhalten dem Emittenten zuzurechnen.

11

Fehlerhafte oder fehlende Offenlegung: Neben der gänzlichen Unterlassung der Information bei Vorliegen offenlegungspflichtiger Tatsachen bzw der falschen oder unvollständigen Angabe in der Ad-hoc-Mitteilung kann auch die Nichtbeachtung der in § 48d BörseG sowie in der Veröffentlichungs- und Meldeverordnung (VMV) der FMA normierten Veröffentlichungsmodalitäten für einen allfälligen Schadenersatzanspruch des Anlegers haftungsbegründend sein. Bei schlichter Missachtung der Veröffentlichungsmodalitäten, im Vergleich zur gänzlichen oder falschen Informationserteilung, ist der Kausalitätsnachweis im Rahmen der Überprüfung des Schadenersatzanspruchs für den geschädigten Anleger deutlich schwieriger (vgl Rz 20/23 f).

12

Vertrauensschaden: Ebenso wie bei Verletzung der Prospektpflicht und sonstiger Informationspflichten hat der Anleger Anspruch auf den Vertrauensschaden, nicht auf den Erfüllungsschaden. Somit ist der Schaden zu ersetzen, den der Anleger im Vertrauen auf die vollständige und richtige Information erlitten hat.

13

Unerwünschter Vertrag –Rechnerischer Schaden: Ebenso wie bei der Prospekthaftung sowie bei der Anlegerberatungshaftung besteht der Schaden entweder im Differenzschaden oder im Vertragsabschlussschaden, dh im Schaden des nicht erwünschten Vertrags. Der Anleger hat somit das Wahlrecht, entweder die Differenz zwischen Kurswert und dem Erwerbspreis zu verlangen, oder das Finanzinstrument Zug um Zug gegen Herausgabe des Erwerbspreises zurückzustellen. Somit ist eine Naturalrestitution gem § 1323 ABGB vorzunehmen und die Wiederherstellung des Standes vor dem schädigenden Ereignis, dh vor der Informationsfehlleistung durch den Emittenten, zu besorgen.

A. Anspruchsgrundlagen

14

Die Haftung des Emittenten wegen Verletzung der Ad-hoc-Publizitätspflicht gem § 48d BörseG lässt sich auf mehrere rechtliche Anspruchsgrundlagen stützen. Möglich ist die Verletzung eines Schutzgesetzes, die Verletzung von objektiv-rechtlichen Schutzpflichten gegenüber den Anlegern als Ausdruck eines gesetzlichen Sonderrechtsverhältnisses und die Verletzung sonstiger Informationspflichten (Haftung aus Delikt).

15

Deliktische Haftungsgrundlage: Ein Ersatzanspruch kann jedenfalls auf die deliktische Haftung eines Rat- oder Auskunftgebers gem § 1300 Satz 2 ABGB gestützt werden. Die Haftung setzt die wissentliche Falscherteilung der Auskunft voraus. Organträger des Emittenten sind als Sachverständige anzusehen. Die Sachverständigeneigenschaft gilt S. 730für alle Aussagen eines Organträgers, die er in seiner Funktion als Organträger der Gesellschaft macht. Der Organträger und damit der Emittent nehmen Vertrauen der Anleger als Informationsadressaten in ihren Sachverstand in Anspruch. Die Erklärungen des Leitungsorgans werden der Gesellschaft zugerechnet. Lediglich die deliktischen Haftungsgrundlagen gem § 1295 Abs 2 ABGB sowie § 874 ABGB sind vorstellbar.

16

Schutzgesetz: Die Verletzung der Ad-hoc-Publizität ist nach österreichischem Recht im Einklang mit der überwiegenden Literatur und Judikatur als Verletzung eines Schutzgesetzes iSd § 1311 ABGB zu qualifizieren. Schutzgesetze sind konkrete Verhaltensgebote aus dem Gesamtbereich der Rechtsordnung, die ein Verhalten wegen seiner abstrakten Gefährlichkeit verbieten. Schutzgesetze sind objektiv abstrakte Gefährdungsverbote, die dazu bestimmt sind, die Mitglieder eines Personenkreises gegen die Verletzung von Rechtsgütern zu schützen. Sie sind konkrete Verhaltensvorschriften, die durch die Gefahren, die vermieden werden sollen, und durch die Personen, die geschützt werden sollen, determiniert sind. Die Strafsanktionierung, sei es durch gerichtliche oder Verwaltungsstrafe, einer bestimmten Verhaltensnorm ist ein Indiz für die Qualifikation als Schutzgesetz.

17

Die Normzweckprüfung ist nach dem Zweck des Gesetzes ausgerichtet und stellt vor allem darauf ab, welcher Zweck mit der in ihrem primären Normgehalt feststehenden Anordnung verfolgt wird. Die Heranziehung der Verletzung von Schutzgesetzen als dogmatische Grundlage für Haftungsansprüche unterliegt einer zweifachen Prüfung: (i) Zunächst ist zu klären, ob eine konkrete Verhaltensanordnung den Emittenten oder die Gesellschaft als Rechtsträger oder ein einzelnes Organ oder eine konkrete Person trifft. (ii) Kennt man den Verpflichteten, so ist der jeweilige Zweck einer Norm nach den jeweiligen Auslegungsregeln zu ermitteln.

18

Der konkrete Schutzzweck ist für jede einzelne Informationsverpflichtung sowohl nach dem Gegenstand als auch nach der zeitlichen Dauer genau abzugrenzen. Sie ist deutlich weiter bei der Regelpublizität und Jahresabschlusspublizität als etwa bei der Ad-hoc-Publizität, die eine punktuelle, auf rasche Information ausgerichtete Information darstellt. Selbst wenn sich nach der Auslegung der Regelung herausstellt, dass der Schutz primär dem allgemeinen Interesse dient, insb der Integrität des Marktes, hindert dies nicht die Qualifikation einer Verhaltensnorm als Schutzgesetz. Es ist ausreichend, dass der Individualschutz durch die Befolgung der Norm nur objektiv, gleichsam als Reflex, mitangestrebt und erreicht wird. Für die Ad-hoc-Publizitätspflicht wird neben dem S. 731allgemeinen Marktschutz der Schutz des individuellen Anlegers ausdrücklich anerkannt.

19

Zeitliche Beschränkung: Der Schutzbereich von kapitalmarktrechtlichen Informationspflichten lässt sich auch zeitlich begrenzen, nämlich nach der Dauer der öffentlichen Bereitstellung von bestimmten Informationen. Das Gesetz sieht für unterschiedliche Informationspflichten unterschiedlich lange Zeiträume für die Bereithaltung vor. Jahresabschlüsse sind grundsätzlich generell zugänglich, da sie auch im Firmenbuch als Teil der Urkundensammlung jederzeit für jedermann öffentlich zugänglich und einsehbar sind. Jahresfinanzberichte sind zumindest fünf Jahre verfügbar zu halten (vgl Rz 15/28). Sie werden jeweils durch die nächstfolgende Information überholt, etwa durch den Halbjahresbericht oder den folgenden Jahresbericht. Die Ad-hoc-Meldepflichten sind hingegen gem § 5 Abs 2 VMV der FMA sechs Monate lang auf der Internetseite des Emittenten anzuzeigen. Somit muss diese Information nur während dieser Frist öffentlich bereitstehen. Später getätigte Transaktionen fallen aus dem Schutzbereich dieser konkreten Ad-hoc-Verpflichtung heraus. Gerade bei Ad-hoc-Mitteilungen, die auf die rasche Informationsverteilung zur Sicherstellung der informationellen Gleichbehandlung der Aktionäre zielen, erscheint diese zeitliche Einschränkung sachgerecht.

20

Marktrisiko: Dem Schutzzweck der Norm entsprechend ist auch der Schaden einzugrenzen. Der Schutzzweck der Norm ist daher mittels teleologischer Auslegung der konkreten Norm zu bestimmen. Zu fragen ist dabei, ob der Schutzzweck der Norm auch das allgemeine Marktrisiko inkludiert, dh Kursbewegungen, die jedenfalls passiert wären. Bei der Begrenzung durch den Schutzzweck ist zu fragen, welche Schäden die konkrete Norm sachgerechterweise explizit verhindern will. Fehlt der Rechtswidrigkeitszusammenhang für einen bestimmten Schaden, tritt die Haftung auch dann nicht ein, wenn dieser Schaden ausnahmsweise in einem adäquat kausalen Zusammenhang mit dem verbotswidrigen Verhalten steht. Adäquanz bedeutet, dass ein konkretes Verhalten für einen objektiven Beobachter als gefährlich in Bezug auf den Eintritt eines bestimmten Schadens erscheint. Die Ad-hoc-Mitteilungen sind typischerweise keine allgemeinen marktbezogenen Informationen, sondern ganz konkret auf das Wertpapier bzw den Emittenten zugeschnitten. Daraus lässt sich ableiten, dass das allgemeine Marktrisiko entsprechend dem Schutzzweck der Norm nicht auf die Verletzung der Offenlegungspflicht gem § 48d BörseG gestützt werden kann. Das Marktrisiko ist zu berückS. 732sichtigen, um Überkompensation zu vermeiden. Das Marktrisiko ist bei Anlagerschäden wegen des Schutzzwecks der jeweiligen Norm stets zu beachten.

21

Verletzung von objektiven Schutzpflichten: In Fortführung des Gedankens bei der Prospekthaftung, wonach diese nicht nur auf die gesetzliche Regelung gem § 11 KMG gestützt werden kann, sondern auch auf die Verletzung objektiv rechtlicher Schutzpflichten, die den Emittenten gegenüber dem Markt und den Anlegern treffen (vgl Rz 12/26), lässt sich dieser Gedanke auch auf die Ad-hoc-Publizitätspflicht übertragen: Zwar handelt es sich dabei nicht um eine Informationspflicht des Primärmarktes, die zu einem Rechtsverhältnis unmittelbar zwischen dem Emittenten und dem Anleger führt, indem der Anleger für ein unmittelbares Investment informiert wird, sondern ist die Ad-hoc-Publizitätspflicht eine Informationsgrundlage für die Investment- oder Deinvestmententscheidung unter den Anlegern (vgl Rz 16/18). Dennoch ist auch der Emittent betroffen, wird doch in seine Aktie oder in seinen schuldrechtlichen Titel investiert und ist die Etablierung oder Auflösung einer Investmentbeziehung das Resultat der Transaktion zwischen den Anlegern auf dem Sekundärmarkt. MaW der Beginn oder das Ende der Aktionärsstellung oder der Stellung als Anleiheinhaber und somit eines mitgliedschaftlichen oder schuldrechtlichen Rechtsverhältnisses zwischen dem Emittenten und dem Anleger. Zum Teil kann eine Ad-hoc-Publizitätspflicht auch unmittelbar mit einer Prospektpflicht (Nachtragspflicht; Rz 16/6, 11) einhergehen, sodass auch dadurch die Nähe dieser Informationspflichten deutlich wird. Daher können, wie für die Prospektinformation, objektiv-rechtliche Schutzpflichten des Emittenten gegenüber dem Anleger als Ausdruck eines gesetzlichen Schuldverhältnisses anerkannt werden. Somit besteht neben dem Schutzgesetz eine weitere allgemeine zivilrechtliche Grundlage für die Begründung der Haftung der Ad-hoc-Publizität. Die Pflicht trifft aber jedenfalls als gesetzliche Pflicht nur den Emittenten und kann nicht kraft Beiziehung Dritter (zB rechtliche Berater, PR-Agentur) zur Ausführung dieser Pflicht auch andere Personen bzw Rechtsträger treffen und sie wegen Verletzung der Ad-hoc Publizität haften lassen.

22

Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der Kapitalerhaltung: Ebenso wie für die Prospekthaftung hat der Oberste Gerichtshof ausdrücklich anerkannt, dass die Ersatzansprüche in keinem Widerspruch zum Kapitalerhaltungsgrundsatz gem § 52 AktG stehen (vgl zum Prospektrecht Rz 12/31 f, 61). Nur so kann dem Schutzgesetzcharakter der Bestimmung zum Durchbruch verholfen werden. Widrigenfalls würde es dem Emittenten erlaubt werden, weitestgehend sanktionslos Anleger mit falschen Versprechungen zum Erwerb und vor allem auch zum Halten von Aktien zu bewegen. Schließlich ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Anleger die Aktien – überwiegend – am SekundärS. 733markt, somit von anderen Anlegern und nicht unmittelbar vom Emittenten, erwerben und das Geschäft daher gar nicht gesellschaftsrechtlich „geprägt“ ist.

23

Beweislast Ad-hoc-Verletzung: Generell hat der Geschädigte die Verletzung eines Schutzgesetzes zu beweisen. Somit trägt die Beweislast für die Verletzung eines Schutzgesetzes der geschädigte Anleger. Er muss den objektiven Tatbestand beweisen, somit, dass eine Insiderinformation vorliegt und diese offenzulegen gewesen wäre. Nach dem OGH ist bei einer Schutzgesetzverletzung generell kein strenger Beweis des Kausalzusammenhangs erforderlich. Dies stellt keine vollständige Umkehr der Beweislast dar, vielmehr ist es eine Beweiserleichterung im Sinne eines Prima-Facie-Beweises. Im Einzelnen bedeutet dies: Tritt gerade jener Schaden ein, den die Schutznorm verhindern will, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Schaden durch das verbotene Verhalten verursacht wurde. Zeigt aber der Schädiger eine ernstlich in Betracht kommende Möglichkeit einer anderen Schadensursache, so kann die Vermutung für den Kausalzusammenhang nicht mehr greifen. Geht es um den Preisschaden, somit um die Differenz des Erwerbspreises von jenem des tatsächlichen Preises im Zeitpunkt des Erwerbs, so geht es um die Frage des Eintritts und der Höhe des Schadens. Bei Verletzung von Schutzgesetzen hat der Geschädigte den Eintritt und die Höhe des Schadens zu behaupten und zu beweisen.

24

Keine Beweiserleichterung: Ist der Schaden des nicht erwünschten Vertrags angesprochen, dh ist die fehlerhafte oder unterlassene Ad-hoc-Mitteilung ursächlich für die falsche Investment- oder Deinvestmententscheidung, so kann die Beweiserleichterung, wie sie allgemein für Schutzgesetze gilt, nicht ohne Weiteres übernommen werden. Dadurch würde ein Wertungswiderspruch zu der allgemeinen Beweislastzuordnung für Schäden der Anlageberatung und für Schäden aus einem fehlerhaften Prospekt resultieren (zur Anlageberatung: Rz 6/27; zur Prospekthaftung: Rz 12/82). Nach dem OGH besteht bei der Haftung wegen fehlerhafter Anlageberatung keine Beweiserleichterung zugunsten des geschädigten Anlegers für die Kausalität. Auch bei der Prospekthaftung lehnt der Oberste Gerichtshof ausdrücklich die Beweiserleichterung kraft Bestehens einer positiven Anlagestimmung ab. Zwischen der Fehlerhaftigkeit des Prospekts und der getroffenen Anlageentscheidung muss ein die Haftung begründender Kausalzusammenhang bestehen. Somit trifft den Anleger die Beweislast für den Kausalzusammenhang zwischen dem Prospektmangel und seinem Kaufentschluss (vgl Rz 12/82).

25

Um nunmehr einen Wertungswiderspruch zwischen den unterschiedlichen Haftungsgrundlagen, sei es Anlageberatungshaftung, sei es Prospekthaftung, und einer Haftung wegen Verletzung einer Ad-hoc-Publizitätspflicht, somit einer Schutzgesetzverletzung, zu vermeiden, ist es sachgerecht, die allgemeine Beweiserleichterung aus SchutzgesetzS. 734verletzung für den konkreten Fall der Verletzung von kapitalmarktrechtlichen Informationspflichten, insb der Verletzung der Ad-hoc-Publizitätspflicht ebenso wie der Verletzung des Verbots der Kursmanipulation, nicht zu übertragen. Die Grundsätze der Beweispflicht des Prospektmangels als Ursache für die Anlageentscheidung müssen auch bei einem Verstoß gegen die Ad-hoc-Meldepflicht aufrecht bleiben, um funktional vergleichbare Informationspflichten gleich zu behandeln.

V. Haftung wegen Kursmanipulation

26

Verbot der Kursmanipulation: Das Verbot der Marktmanipulation ist für drei verschiedene Tätigkeitsbereiche geregelt (vgl Rz 22/6). Zwei davon beziehen sich auf die Durchführung von Geschäften und die Erteilung von Kauf- und Verkaufsaufträgen. Die dritte Variante zielt auf eine falsche oder irreführende Informationsverbreitung ab. Die Tatbestandsvarianten sind subtil geregelt: So reichen für die Veröffentlichung von § 48 Abs 1 Z 2 BörseG Geschäfte oder Aufträge, die falsche oder irreführende Signale geben oder geben könnten, oder die – tatsächlich – ein anormales oder künstliches Kursniveau erzielen; die Eignung reicht für das Kursniveau nicht.

27

Jedermanndelikt –Zurechnung: Die börsegesetzlichen Pflichten zur Verhinderung der Marktmanipulation treffen nicht nur den Emittenten, wie etwa die Ad-hoc-Publizitätspflicht oder die Pflicht zur Offenlegung des Jahresfinanzberichts, sondern jedermann. Daher können sowohl der Emittent als auch dessen Organträger oder unternehmensfremde Personen in den Täterkreis fallen und kommen daher als mögliche Haftungsträger in Betracht. Das Verbot der Kursmanipulation greift nicht nur bei gesetzlich vorgesehenen, sondern auch bei freiwilligen Informationen, etwa bei Interviews oder sonstigen Präsentationen.

28

Haftungsadressat Emittent: Ein Organträger haftet nur dann selbst, wenn sein Verhalten nicht dem Emittenten zugerechnet werden kann. Kann das Verhalten umgekehrt dem Emittenten zugerechnet werden, haftet nur dieser und nicht der Organträger oder sonstige Erklärende. So ist etwa ein Interview eines Vorstandsvorsitzenden, das er in seiner Funktion als Leitungsorgan einer Gesellschaft führt, der Gesellschaft zuzurechnen. Aussagen in der Hauptversammlung, in öffentlichen Zeitungsinterviews, bei einer Road-Show oder bei Pressegesprächen werden daher der Gesellschaft zugerechnet. Generell ist der Gesellschaft sowohl im rechtsgeschäftlichen als auch im deliktischen Bereich nach der Verkehrsauffassung ein für die Gesellschaft gesetztes Verhalten ihrer Vertreter (Vorstandsmitgliedern) zuzurechnen. Grundsätzlich sind auch Aussagen von Aufsichtsratsmitgliedern unter diesen Voraussetzungen der Gesellschaft zurechenbar, obwohl das Vertretungsmonopol grundsätzlich beim Vorstand liegt, aber von Aufsichtsratsmitgliedern dennoch Repräsentationsfunktionen wahrgenommen werden.

29 S. 735

Haftungsadressat kann auch ein Vorstandsmitglied oder eine sonstige Person sein, wenn der Organträger nicht in seiner Rolle als Organ der Gesellschaft handelt, sondern im eigenen Namen Informationen verbreitet. Ihn treffen dann persönlich die börserechtliche Verhaltenspflicht und das Verbot der Kursmanipulation.

30

Anspruchsgrundlagen: Die Haftung wegen Verletzung des Tatbestands der Kursmanipulation kann insb auf (i) die Verletzung eines Schutzgesetzes gem § 1311 ABGB oder aber (ii) auf Haftung aus Delikt gem § 1300 ABGB, § 1295 Abs 2 ABGB sowie § 874 ABGB gestützt werden. Außerdem ist der Tatbestand der Marktmanipulation auch eine Verwaltungsübertretung gem § 48c BörseG. In diesem Fall kann die FMA, sofern die Tat nicht in die Zuständigkeit der Gerichte fällt, eine Geldstrafe verhängen.

31

Schutzgesetzverletzung: Ausdrücklich qualifiziert die Judikatur das Verbot der Kursmanipulation als Schutzgesetz zugunsten außenstehender Anleger und steht damit ganz im Einklang mit der überwiegenden Literatur. Die österreichische Judikatur steht damit aber im Gegensatz zur deutschen Judikatur, die die Schutzgesetzqualifikation des Verbotes der Kursmanipulation ablehnt. Selbst wenn sich bei Interpretation einer Bestimmung und der Zweckermittlung herausstellt, dass primär der Schutz allgemeiner Interessen, nämlich die Integrität des Marktes, geschützt werden soll, hindert dies nicht an der Qualifikation einer Verhaltensnorm als Schutzgesetz. So dient etwa gerade der Tatbestand der Kursmanipulation nicht nur der Integrität und dem Funktionieren des Kapitalmarkts, sondern auch dem Schutz des einzelnen Anlegers, zumal er auf den Wahrheitsgehalt der verbreiteten Informationen vertrauen können muss, um seine Veranlagungsentscheidungen zu treffen.

32

Vorsatz –Fahrlässigkeit: Die Verletzung des Verbots der Kursmanipulation muss nicht unbedingt vorsätzlich begangen werden, es reicht die fahrlässige Begehung aus um eine Haftung zu begründen. Die wissentliche Falschmitteilung kann gem § 1300 Satz 1 ABGB als Haftungsgrundlage herangezogen werden, ebenso wie auch § 1295 Abs 2 ABGB bzw § 874 ABGB.

33

Vorsätzlich falsche Mitteilung: Eine Haftungsgrundlage gegenüber Organträgern bildet schließlich § 255 AktG, nämlich wenn vorsätzlich in öffentlichen Darstellungen Informationen unrichtig wiedergegeben, verschleiert oder verschwiegen werden. Die Verwirklichung dieses Tatbestands setzt Vorsatz voraus. Die völlige Unterlassung der Berichte, Darstellungen oder Unterlagen fällt nicht unter § 255 AktG. Verschweigen setzt das Bestehen eines Berichts oder einer Aussage voraus. Es trifft die Vorstandsmitglieder, Aufsichtsratsmitglieder oder sonstige Beauftragte (natürliche Personen) persönS. 736lich. Eine Zurechnung zur Gesellschaft ist nur nach § 3 Abs 1 Z 1 VbVG möglich; die Tat muss zum Vorteil der Gesellschaft sein.

34

Kumulierung: Die Tatbestände eines Verstoßes gegen das Verbot der Kursmanipulation und der Ad-hoc-Publizität können durch ein und dieselbe Handlung verwirklicht werden. Die Haftung auf der Grundlage von § 255 AktG ist auf tatsächlich erbrachte vorsätzlich falsche Informationen beschränkt, nicht auf das vollständige Fehlen eines Berichts oder einer offengelegten Information.

35

UWGUnlauterer Wettbewerb: Das Verbot irreführender Darstellung ist im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs durch § 1 UWG bzw § 2 UWG verboten. Das UWG-rechtliche Verbot erfasst die gesetzlich vorgesehene ebenso wie die freiwillig erbrachte Information. Der Tatbestand der irreführenden Geschäftspraktik gem § 1 UWG ist weit formuliert und deckt jede wesentliche vorvertragliche Fehlinformation ab, sofern sie nur im geschäftlichen Verkehr getätigt wird. § 1 UWG verbietet aggressive und irreführende Geschäftspraktiken und sonstige unlautere Handlungen im geschäftlichen Verkehr. Wettbewerbsverhältnis und Wettbewerbsabsicht sind nicht erforderlich. Im Business-to-Consumer-Bereich ist es gem § 1 Abs 1 Z 2 UWG ohne Relevanz, ob sich die Handlung auf den Markt tatsächlich auswirkt oder nicht. Es reicht schon, wenn die Geschäftspraktik geeignet ist, das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu beeinflussen. Selbst wenn abstrakt Verbraucher und die Marktgegenseite in den Schutzbereich des UWG fallen, sind die Marktgegenseite und damit die Anleger grundsätzlich nicht berechtigt, ihre Schadenersatzansprüche auf dieser Grundlage geltend zu machen. Die Irreführungseignung einer Information, die von der Judikatur bejaht wurde, berechtigt den einzelnen Anleger nicht, auch unmittelbar eine Haftung der Emittenten auf § 1 UWG zu stützen.

VI. Haftung wegen Verletzung der Beteiligungspublizität

36

Beteiligungspublizität: Die Offenlegungspflichten für den Erwerb und die Veräußerung von stimmrechtstragenden Aktien trifft primär die Aktionäre gem § 91 BörseG und zusätzlich den Emittenten gem § 93 BörseG.

37

Anspruchsgrundlagen: Wie bei der Verletzung der Ad-hoc-Publizität kommt eine Verletzung aus Delikt, nämlich gem § 1300 ABGB, § 874 ABGB sowie § 1295 Abs 2 ABGB in Betracht, weiters die Haftung wegen Verletzung eines Schutzgesetzes gem § 1311 ABGB sowie schließlich die Verletzung von objektiv-rechtlichen Sorgfaltspflichten als Ausdruck eines gesetzlichen Rechtsverhältnisses. Objektiv-rechtliche Schutzpflichten zwischen den Anlegern sind allerdings kaum zu begründen. Im äußersten Fall kommt sogar eine Verletzung aus Treuepflicht in Betracht, womit gesellschaftsrechtlich angeknüpft wird.

38

Schutzgesetz: Ebenso wie die Offenlegungspflicht der Ad-hoc-Publizität oder des Jahresfinanzberichtes bildet die Verletzung der Beteiligungspublizität durch den EmittenS. 737ten eine Verletzung eines Schutzgesetzes. Für die Haftung wegen Verletzung eines Schutzgesetzes reicht Fahrlässigkeit.

39

Haftung der offenlegungspflichtigen Aktionäre: Die Offenlegungspflicht der Aktionäre gem § 91 BörseG ist als Schutzgesetz sowohl zugunsten der Gesellschaft als auch zugunsten der aktuellen und künftigen Aktionäre zu qualifizieren. Der Aktionär ist verpflichtet, seine Änderungen der FMA, dem Börseunternehmen und dem Emittenten selbst mitzuteilen. Eine unmittelbare Offenlegungspflicht trifft ihn nicht. Die irreführende Darstellung der Stimmrechtsverhältnisse könnte auch den Tatbestand des Verbots der Marktmanipulation gem § 48a BörseG verwirklichen, sodass auch darauf Haftungsansprüche gestützt werden können (vgl Rz 18/204).

40

Treuepflichtverletzung: Eine Treuepflichtverletzung könnte gesellschaftsrechtlich aus dem Mitgliedschaftsverhältnis begründet werden, zumal Treuepflichten jedenfalls auch in börsenotierten Aktiengesellschaften gelten. Je höher der Anteil eines Gesellschafters und je höher seine Einwirkungsmacht und sein Schädigungspotential durch Nichteinhaltung gesetzlicher Regelungen, desto eher ist er zur Einhaltung der Regelungen gerade auch unter Rücksichtnahme auf das Interesse der Gesellschaft und der anderen Gesellschafter verpflichtet. Die Treuepflichtverletzung ist als ergänzende Grundlage anzuerkennen. Ihr fehlt allerdings im Regelfall die notwendige Griffigkeit und Eignung, allein als Haftungsgrundlage herangezogen zu werden.

41

Haftung aus Delikt: Die Organmitglieder, die ihre Offenlegungspflichten nicht erfüllen, können neben der Gesellschaft oder neben dem Gesellschafter ausnahmsweise bei wissentlich falscher Auskunftserteilung gem § 1300 ABGB oder bei einem Verstoß gegen § 255 Abs 1 Z 1 AktG, dh bei vorsätzlich unrichtiger Abgabe von Berichten und Darstellungen, somit auch der Beteiligungshöhe, als Verpflichtete herangezogen werden.

42

Anspruchsberechtigte: Grundlage für die Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs ist die Unkenntnis des Anlegers von einer wesentlichen Veränderung der Stimmrechtsverhältnisse beim Emittenten. Der Kreis der Anspruchsberechtigten beschränkt sich daher auf jene Personen, die zwischen tatsächlicher Veränderung der Stimmrechtsverhältnisse und der Offenlegung wegen des Informationsdefizits für sie nachteilige Erwerbs- oder Veräußerungsgeschäfte tätigen.

VII. Haftung wegen Director’s Dealings

43

Director’s Dealings: Die Meldepflicht gem § 48d Abs 4 BörseG ist nach seiner Struktur mit der Beteiligungspublizität gem § 91 BörseG vergleichbar. Offenlegungspflichtig ist nicht die Gesellschaft, sondern im Regelfall das Organmitglied selbst (vgl Rz 19/12 ff). S. 738Gem § 48d Abs 4 BörseG hat das Organmitglied der FMA und gem § 10 ECV dem Emittenten mitzuteilen, dass es Aktien erworben oder veräußert hat.

44

Anspruchsgrundlagen: Wie die allgemeine Beteiligungspublizität ist auch die Offenlegungspflicht der Organmitglieder als Schutzgesetz gegenüber der Gesellschaft und gegenüber den aktuellen und künftigen Anlegern der Gesellschaft zu qualifizieren. Daneben kommt die Haftung aus Delikt entsprechend den Bestimmungen § 1300, § 1295 und § 874 ABGB in Betracht.

45

Anspruchsberechtigt sind die Gesellschaft, der gegenüber die Mitteilung über den Erwerb und die Veräußerung zu machen ist, sowie die aktuellen und künftigen Anleger. Die Aktientransaktionen der Vorstandsmitglieder und der ihnen nahestehenden Personen haben besonders hohe Signalwirkung und dienen den Anlegern als Grundlage ihrer Dispositionen (vgl Rz 19/75).

VIII. Haftung wegen Verletzung einer Aktualisierungs- oder Berichtigungspflicht einer Information

46

Unterlassung –Haftung? Nach deutschem Recht ist es in besonderen Situationen anerkannt, dass falsche oder irreführende Nachrichten durch eine pflichtwidrige Unterlassung entstehen können. Vorstellbar ist dies etwa, wenn eine Person zunächst gutgläubig Angaben macht, deren objektive Unrichtigkeit sie später erkennt. Diese als unrichtig oder irreführend anerkannten Angaben hat die Person dann unverzüglich zu korrigieren, zu vervollständigen oder zu aktualisieren. Die deutsche Judikatur anerkennt ausdrücklich die Verpflichtung eines Emittenten, unwahre Veröffentlichungen auch außerhalb der Ad-hoc-Publizität, somit etwa Pressemeldungen, richtigzustellen.

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Die Berichtigungspflicht besteht ähnlich wie für die Ad-hoc-Publizitätspflicht. Demnach ist es erforderlich, dass die Falschmeldung eine Insiderinformation mit dem Inhalt geschaffen hat, dass der darin gestellte Sachverhalt nicht zutrifft. Falschmeldungen, die nicht kursrelevant sind, lösen keine Ad-hoc- und Aktualisierungspflicht aus. Der Grund für die Aktualisierungs- oder Berichtigungspflicht liegt in der Ingerenz zu den vorangegangenen Informationen, die eben einen bestimmten Anschein nach außen erzeugt haben.

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Nach österreichischem Recht verbietet sich die Konstruktion eines unechten Unterlassungsdelikts, da im Verwaltungsstrafrecht eine Parallelnorm zu § 2 StGB fehlt. Dies bezieht sich allerdings nur auf die aufsichts- und verwaltungsstrafrechtliche Komponente. Offener ist dies aus zivilrechtlicher Perspektive zu sehen. Ein Emittent oder eine Person, die bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen in Form einer Pressemitteilung eine S. 739ursprünglich richtige Mitteilung offengelegt hat, hat zur Vermeidung marktmanipulativer Äußerungen eine aktualisierende Berichtigung seiner früheren Aussagen als ausschließlich zivilrechtliche Handlungspflicht wahrzunehmen. Insofern kann eine Reaktions- und Richtigstellungspflicht angenommen werden, sofern der Emittent zunächst selbst die ursprüngliche Information, sei es als Ad-hoc-Publizität, sei es als Pressemitteilung oder sonstige Information, dem Markt offengelegt oder jedenfalls eindeutig suggeriert hat.

IX. Regelpublizität

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Offenlegung von Jahresabschlüssen, Offenlegung des Jahresfinanzberichts und der Zwischenberichte: Die Pflicht des Emittenten zur Erstellung und Veröffentlichung des Jahresfinanzberichts (vgl Rz 15/23 ff) gem § 83 BörseG sowie die börserechtliche Verpflichtung zur Erstellung und Veröffentlichung von Zwischenberichten sind zentrale Instrumente der Regelpublizität. Sie zielen nicht nur auf die allgemeine Information des Kapitalmarkts, sondern dienen auch der Information von aktuellen und künftigen Anlegern. Fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen stellen eine Verletzung der Informationspflichten dar.

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Differenzschaden –nicht erwünschter Vertrag: Wie bei der anlassbezogenen Publizität liegt der Schaden des Anlegers einerseits im Differenzschaden und andererseits im Vertragsabschlussschaden, also dem Schaden für den nicht erwünschten Vertrag. Der Anleger kann es sich somit aussuchen, ob er den Differenzschaden oder die Naturalrestitution wählt, dh Rückzahlung des Erwerbsentgelts Zug um Zug gegen Hingabe der erworbenen Finanzinstrumente oder Geltendmachung des Kursdifferenzschadens als Mindestschaden.

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Kausalität: Der Geschädigte hat den Beweis zu führen, dass er eine Vermögensdisposition gerade wegen der Information in dem Jahresabschluss getätigt hat.

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Anlagestimmung: Gleich wie bei der Haftung wegen eines Prospektmangels reicht für die Herstellung des Kausalzusammenhangs nicht die Erzeugung der Anlagestimmung (vgl Rz 12/78; 82). Je länger der Jahresabschluss oder der sonstige Zwischenabschluss zurückliegt und sofern bereits eine berichtigende anlassbezogene oder sonstige Information veröffentlicht wurde, desto weniger kann sich ein Anleger auf die fehlerhafte Regelpublizität als schadensauslösendes Moment berufen. Der fehlerhafte Jahresabschluss wird durch eine richtige Unterlage überlagert und insofern das Zuordnungselement der Kausalität durchbrochen.

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Anlagestimmung –Bestätigungsvermerk: Während für den Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers vom Obersten Gerichtshof das Konzept der Anlagestimmung als ausS. 740reichende Kausalitätszurechnung für die Anerkennung der Haftung statuiert wurde, greift diese Grundlage für das Verhältnis zwischen Emittent und Anleger zu kurz: Für die Haftung eines Abschlussprüfers reicht bereits die Abgabe des Bestätigungsvermerkes, damit aufgrund der dadurch erzeugten Anlagestimmung eine Haftungszurechnung bejaht wird, auch wenn der Anleger weder den Bestätigungsvermerk noch den Jahresabschluss selbst zur Grundlage seiner Anlageentscheidung gemacht hat. Dies lässt sich weder auf die Prospekthaftung (vgl Rz 12/82) noch auf die Regelberichterstattung als solche, somit auf einen fehlerhaften Jahresfinanzbericht oder sonstigen Regelbericht, übertragen. Der Bestätigungsvermerk hat eine Gütesiegelfunktion, somit eine klare punktuelle Signalfunktion. Hingegen liegt die Aufgabe des Jahresabschlusses in der Information und Darstellung des Emittenten. Er wird auch vom Emittenten und nicht von einem außenstehenden Dritten mit kurzer Einschätzung erstellt. Aus dem unterschiedlichen Gegenstand und dem Zweck wird die völlig verschiedene Aufgabe deutlich. Daher reicht bei der Regelpublizität die durch die Veröffentlichung alleine erzeugte Anlagestimmung nicht aus, um eine ausreichende Zurechnung und Haftungsbegründung des Emittenten zu etablieren.

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Keine explizite Regelung: Wie bereits Eingangs angeführt, wird auf europarechtlicher Ebene die alternative Haftung des Emittenten oder einer sonstigen verantwortlichen Person geregelt. Die konkrete Regelung steht den Mitgliedstaaten frei. Das österreichische Gesetz enthält keine explizite Haftungsnorm.

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Anspruchsgrundlagen bei Verletzung der Regelpublizität bilden nach geltendem Recht die Verletzung eines Schutzgesetzes oder die Verletzung objektiv rechtlicher Pflichten als Ausdruck eines gesetzlichen Rechtsverhältnisses zwischen dem Emittenten und den Anlegern. Schließlich kann die Haftung auch allgemein auf Delikt begründet werden.

(i) Schutzgesetz: Die vollständige Unterlassung, sowie die unvollständige oder fehlerhafte Veröffentlichung von Jahresfinanzberichten, Zwischenmitteilungen oder Halbjahresberichten sind als Verletzung eines Schutzgesetzes zugunsten der Anleger zu qualifizieren. Die Veröffentlichungspflichten der Jahresfinanzberichte, Halbjahresfinanzberichte und der Zwischenberichte stellen Schutzgesetze gem § 1311 ABGB zugunsten der Anleger dar, zumal diese Pflichten auch dem individuellen Schutz der Anleger dienen. Da die Regelpublizität dem individuellen Schutz der Anleger dient, ist der Schutzzweck der Norm bei fehlerhafter Berichterstattung verletzt und besteht ein Rechtswidrigkeitszusammenhang. Die Verjährung beträgt nach allgemeinem Zivilrecht drei Jahre.

(ii) Objektiv-rechtliche Schutzpflichten: Der Emittent, der einen Jahresabschluss oder Zwischenabschluss erstellt und veröffentlicht, gibt eine drittgerichtete Erklärung ab. Sie ist ua an die Anleger gerichtet. Mit dieser Wissenserklärung an dritte Personen, mit der ein bestimmtes Vertrauen erzeugt wird, gehen objektiv-rechtliche Schutzpflichten einS. 741her, die eine Haftungsgrundlage außerhalb des Vertragsrechts insofern auf einem gesetzlichen Schuldverhältnis begründen können. Damit steht die Verletzung objektiv-rechtlicher Schutzpflichten fest, sie können als Ausdruck eines gesetzlichen Rechtsverhältnisses qualifiziert werden (quasi-vertragliches, aber eben nicht vertragliches Rechtsverhältnis). Die Regelpublizität und Veröffentlichung der Jahresfinanzberichte und der Zwischenberichte dienen der Bewertung der Anteile und richten sich – unter anderem auch – an den Anleger. Sie sind damit Ausdruck von objektiven Pflichten.

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Adressatenkreis: Der Jahresfinanzbericht richtet sich an die Gesellschafter, Gläubiger, Geschäftspartner und Arbeitnehmer, gem § 82 Abs 4 BörseG insb an die Anleger und die Öffentlichkeit. Der Jahresfinanzbericht muss jedenfalls fünf Jahre lang öffentlich zugänglich bleiben. Die Informationspflicht gegenüber den Gesellschaftern leitet sich nicht allein aus dem Börsegesetz, sondern auch aus § 104 AktG ab, wonach der Jahresabschluss der Hauptversammlung vorzulegen und davor gem § 108 AktG über das Internet oder am Sitz der Gesellschaft zugänglich zu machen ist. Der Halbjahresfinanzbericht ist gem § 87 Abs 1 BörseG ebenso mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich zu halten. Anleger fallen daher jedenfalls in den Adressaten- und Schutzkreis des Jahresfinanzberichts, Halbjahresberichts und des Quartalsberichts oder der sonstigen Zwischenmitteilung. Neben dieser allgemeinen standardisierten Regelberichterstattung können gegenüber einzelnen Großgläubigern oder Geschäftspartnern noch individuelle Berichtspflichten bestehen.

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Emittent –Verpflichteter: Verpflichteter der Regelpublizität ist der Emittent. Er hat gem § 83 BörseG und § 87 BörseG den Jahresfinanzbericht sowie die Halbjahresberichte und Zwischenberichte zu erstellen und zu veröffentlichen. Das Fehlverhalten der für die Berichterstattung zuständigen Organmitglieder bzw sonstigen Mitarbeiter der Gesellschaft ist der Gesellschaft nach allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen zuzurechnen.

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Kapitalerhaltung –Haftung: Ebenso wenig wie bei der Prospekthaftung oder Haftung wegen fehlerhafter Ad-hoc-Publizität stehen die Kapitalerhaltungsgrundsätze gem § 52 AktG der Haftung wegen fehlerhafter Jahresfinanzberichterstattung entgegen, da diese nicht auf einer aktionärsspezifischen Sonderbeziehung zur Gesellschaft beruht (vgl Rz 12/31; Rz 16/99).

Verschulden: Die Haftung setzt Verschulden voraus. Ein fehlerhafter Jahresabschluss ist nur haftungsbegründend, wenn auch ein vorwerfbares Verhalten gegenüber den Verantwortlichen besteht. Daher kann die Gesellschaft, der das Verhalten der Organe zugerechnet wird, den Entlastungsbeweis des fehlenden Verschuldens führen.

59 S. 742

Verpflichtete Vorstandsmitglieder: Eine Außenhaftung von Organmitgliedern wegen einer fehlerhaften Darstellung im Jahresfinanzbericht kann bei Erfüllung der Voraussetzungen der Verletzung von § 255 AktG bestehen. Da die Regelung als Schutzgesetz zugunsten der Aktionäre und Anleger anzusehen ist, ist bei einem vorsätzlichen Verstoß eine Haftung der für die Berichterstattung verantwortlichen Organmitglieder möglich. Jedenfalls ist bedingter Vorsatz erforderlich. Von § 255 AktG wird aber nicht das vollständige Unterlassen der Information erfasst, somit das vollständige Fehlen eines Berichts, sondern nur ein unvollständiger oder fehlerhafter Bericht, der jedenfalls veröffentlicht wird.

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In eng begrenzten Fällen ist zusätzlich die Haftung der Organmitglieder auf die Inanspruchnahme besonderen Vertrauens oder eines besonderen eigenständigen wirtschaftlichen Vorteils aus der fehlerhaften Regelberichterstattung als weitere Haftungsgrundlage vorstellbar. Ausnahmsweise ist eine Eigenhaftung des Organträgers, somit des Vertreters, vorstellbar und möglich, wenn das Verhalten gerade nicht der Gesellschaft zugerechnet werden kann, dh wenn ein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen wird oder wenn ein eigenes unmittelbares wirtschaftliches Interesse besteht. Die Voraussetzungen müssen nicht kumulativ vorliegen, es reicht das Vorliegen einer Tatbestandsvariante. Vorstellbar sind weiters die wissentliche unrichtige Information gegen eine Belohnung gem § 1300 ABGB, die arglistige Veranlassung zum Vertragsabschluss gem § 874 ABGB und schließlich die sittenwidrige Schädigung gem § 1295 Abs 2 ABGB.

X. Corporate-Governance-Bericht

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Corporate-Governance-Bericht: Für fehlende, unvollständige oder fehlerhafte Corporate-Governance-Berichte gelten dieselben Grundsätze wie sie eben für Halbjahresberichte und Halbjahresfinanzberichte oder sonstige Zwischenmitteilungen ausgeführt wurden.

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Emittent –Verpflichteter: Wiederum ist die Gesellschaft als Emittentin primäre Haftungsadressatin. Die Organmitglieder haften gegenüber außenstehenden Anlegern nur bei zumindest bedingt vorsätzlicher falscher Erklärung gem § 255 AktG iVm § 1311 ABGB oder wenn ganz bewusst persönliches Vertrauen in Anspruch genommen wird bzw unmittelbare wirtschaftliche Vorteile aus der Erklärung folgen (vgl Rz 20/60).

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Anspruchsgrundlagen: Die Gesellschaft haftet daher für einen fehlerhaften oder unvollständigen Corporate-Governance-Bericht aus Verletzung eines Schutzgesetzes, zumal die Regelung gem § 243b UGB nicht nur der allgemeinen Information des MarkS. 743tes, sondern auch dem Individualschutz der einzelnen Anleger dient. Ähnlich wie für die sonstigen Regelzwecke kann die Haftung auch auf objektiv-rechtliche Schutzpflichten als Ausdruck eines gesetzlichen Sonderrechtsverhältnisses gegründet werden (vgl Rz 25/67).

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Zivilrechtliche Haftungsvoraussetzungen: Sowohl für den Corporate-Governance-Bericht als auch für den Jahresfinanzbericht und den Halbjahresfinanzbericht müssen auch die sonstigen zivilrechtlichen Voraussetzungen für die Begründung der Haftung gegeben sein, insb muss die Kausalität vom geschädigten Anleger nachgewiesen werden, dass er wegen der unrichtigen Darstellung oder wegen Fehlens bestimmter wichtiger Informationen das Finanzinstrument erworben oder umgekehrt nicht rechtzeitig veräußert hat. Es reicht nicht die bloße Veröffentlichung des Jahresabschlusses und die Ausnutzung der Anlagestimmung, vielmehr bedarf es eines Kausalitätsnachweises.

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