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Oberösterreichisches Grundverkehrsgesetz

Kurzkommentar

1. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-4683-1

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Oberösterreichisches Grundverkehrsgesetz (1. Auflage)

D. Stille Gesellschaft

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In den § 179 bis 188 UGB finden sich Vorschriften über die stille Gesellschaft. Sie besteht aus zwei Gesellschaftern, wobei einer der Gesellschafter ein Unternehmen iSd § 1 Abs 2 UGB betreibt (Unternehmensinhaber) und der andere Gesellschafter sich an diesem Unternehmen mit einer Vermögenseinlage beteiligt (stiller Gesellschafter). Im Gegenzug erhält letzterer einen Anteil am Gewinn bzw Verlust des Unternehmens, wobei der Anteil am Verlust auch ausgeschlossen werden kann. Die Einlage des stillen Gesellschafters geht in das Vermögen des Unternehmensinhabers über.

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Eine stille Gesellschaft ist nicht rechtsfähig. Im Geschäftsverkehr verhält sie sich still und tritt auch nach außen nicht als Gesellschaft in Erscheinung, insbesondere erfolgt auch keine Firmenbucheintragung (= reine Innengesellschaft). Die S. 21Geschäftsführung obliegt ausschließlich dem Betreiber des Unternehmens. In der Praxis ist die stille Gesellschaft sehr beliebt, da eine Beteiligung ohne Mitwirkung, Haftung und ohne Offenlegung der Beteiligung an einem Unternehmen möglich ist. Die überwiegende Ansicht sieht die stille Gesellschaft als echte Personengesellschaft, da sich beide Gesellschafter zu einem gemeinsamen Zweck...

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