Oberösterreichisches Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2022
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§ 26 Zusammensetzung der Grundverkehrskommissionen
Übersicht der Kommentierung
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I. Historische Entwicklung
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In der Stammfassung des Oö GVG 1994 war gem § 26 Abs 2 Z 1 als Vorsitzender der Landesgrundverkehrskommission ein Richter vorgesehen, um die Qualität eines Tribunals iSd Art 6 Abs 1 EMRK zu gewährleisten. Da die Landesgrundverkehrskommissionen zu diesem Zeitpunkt abschließend über gewisse Genehmigungen (unter anderem den grünen Grundverkehrserwerb durch Ausländer) entschieden und eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofs als letzte Instanz nicht vorgesehen war, war eine „Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag“ als letzte Instanz notwendig. Die Landesgrundverkehrskommission war sowohl mit der Genehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Rechtserwerben als auch mit solchen von Baugrundstücken betraut. Je nach dem zu behandelnden Grundstück ergab sich folglich gem § 26 Abs 3 eine differenzierte Besetzung der Behörde.
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Zusätzlich konnten laut § 26 Abs 7 im Bedarfsfall von den Behörden weitere Sachverständige in beratender Funktion – ohne, dass ihnen die Stellung eines Mitglieds zukommt – zugezogen werden, insbesondere aus den Bereichen Natur- und Landschaftsschutz, Umwelt und Raumordnung (mittlerweile in Abs 6 geregelt).
II. Aktuelle Rechtslage
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Nach der aktuellen Rechtslage sollen den Bezirksgrundverkehrskommissionen nur noch ständige Mitglieder und keine „örtlichen“ Mitglieder angehören. Unter „örtliche“ Mitglieder werden Mitglieder bezeichnet, die einen zwingenden Bezug zur jeweiligen Gemeinde, in der ein verfahrensgegenständliches Grundstück liegt, verstanden. Durch diese Änderung wird der Wechsel der Kommissionsmitglieder mit Gemeindebezug während der Sitzungen verhindert.
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Der bisherige Vertreter der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich wird durch einen landwirtschaftlichen Sachverständigen, der von der Landesregierung zu bestellen ist, ersetzt. Die jeweiligen Gemeinden selbst erhalten Verfahrensrechte, die zuvor nur den Kommissionsmitgliedern gem § 26 Abs 1 Z 5 alt gewährt wurden.