Oberösterreichisches Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2022
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§ 30 Örtliche Zuständigkeit
Übersicht der Kommentierung
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I. Historische Entwicklung
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In der Stammfassung des Oö GVG 1994 wurde in § 30 Abs 1 und 2 lediglich auf die Zuständigkeit der Bezirksgrundverkehrskommission eingegangen. Die Fälle der Zuständigkeit des Vorsitzenden der Bezirksverkehrskommission wurden zwar nicht ausdrücklich geregelt, jedoch mithilfe eines Analogieschlusses durch die Judikatur der Landesgrundverkehrskommissionen ohnehin angenommen.
Mit dem LGBl 2002/85 wurde die örtliche Zuständigkeit des Vorsitzenden der Bezirksgrundverkehrskommission als Einzelorgan explizit in den § 30 aufgenommen.
II. Aktuelle Rechtslage
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In der derzeit gültigen Fassung wird in § 30 Abs 1 und 2 sowohl die Zuständigkeit der Bezirksgrundverkehrskommission als Kollegialorgan als auch des Vorsitzenden der Bezirksgrundverkehrskommission als Einzelorgan explizit geregelt.
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Die örtliche Zuständigkeit richtet sich gem § 30 Abs 1 primär nach der Lage des Grundstücks. In den Fällen, in denen die örtliche Zuständigkeit mehrerer Bezirksgrundverkehrskommissionen oder mehrerer Vorsitzenden der Bezirksgrundverkehrskommissionen gegeben wäre, ist diejenige Behörde als zuständige Behörde anzunehmen, in deren Zuständigkeitsbereich der flächenmäßig größere Teil des jeweiligen Grundstücks bzw der jeweiligen Grundstücke liegt, die erworben werden.
Die Zuständigkeit derjenigen Behörde, in deren Bereich der flächenmäßig größere Teil des jeweiligen Grundstücks bzw der jeweiligen Grundstücke liegt, gilt im Vergleich der Bundesländer nicht nur in Oberösterreich, sondern auch in Niederösterreich, dem Burgenland und der Steiermark. In Salzburg wird auf den wirtschaftlichen Mittelpunkt abgezielt.
III. Erlass der Landesregierung
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Im Erlass der Landesregierung, Agrar-110135/-2003 vom , findet sich folgende explizite Klarstellung zur Anwendung der örtlichen Zuständigkeitsbestimmungen des § 30:
„Besonderes Augenmerk ist auch den besonderen Zuständigkeitsregelungen des § 30 Oö GVG 1994 und insbesondere dessen Absatz 2 zu schenken. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach der Lage (des größten Teils) der von einem Rechtserwerb erfassten Grundflächen; unabhängig davon, ob der Erwerb (aller) dieser Flächen dabei genehmigungspflichtig ist oder nicht.“