Oberösterreichisches Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
C. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR)
32
Die GesbR hat ihre Grundlage im ABGB. Sie gilt als die „Urform“ der österreichischen Gesellschaften. Die Definition der GesbR entspricht der allgemeinen GesellS. 20schaftsdefinition des § 1175 ABGB. Demnach bilden zwei oder mehrere Personen, die sich durch Vertrag zusammenschließen, um durch eine bestimmte Tätigkeit einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen, eine Gesellschaft. Sofern keine andere Rechtsform gewählt wird, handelt es sich um jene der GesbR (= Auffanggesellschaft). Die Rechtsform der GesbR kommt daher nur subsidiär zur Anwendung, wenn die Gesellschafter nicht etwas anderes bestimmen. Die Gesellschafter haften in der Regel unbeschränkt, also mit ihrem gesamten Privatvermögen. Die Haftung erfolgt gem § 1199 ABGB als Gesamtschuld, dh Gläubiger können ihre Forderung von jedem beliebigen Gesellschafter, jedoch nur einmalig, einfordern. Leistet ein Gesellschafter, werden alle anderen frei.
33
Zur Geschäftsführung sind alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet. Bei Angelegenheiten des gewöhnlichen Gesellschaftsbetriebes dürfen die Gesellschafter selbstständig agieren. Handelt es sich allerdings um außergewöhnliche Angelegenheiten, braucht es einen einstimmigen Besch...