Oberösterreichisches Grundverkehrsgesetz
1. Aufl. 2022
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IV. S. 18Personengesellschaften
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Zu den Personengesellschaften werden im österreichischen Gesellschaftsrecht die OG, die KG, die GesbR und die Stille Gesellschaft gezählt. Sie werden durch das Einstimmigkeitsprinzip, die persönliche Haftung der Gesellschafter, die Selbstorganschaft und die Abhängigkeit des Bestands der Gesellschaft von den Gesellschaftern gekennzeichnet.
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Nach dem Einstimmigkeitsprinzip sind gesellschaftliche Entscheidungen bezüglich der Änderung des Gesellschaftsvertrags grundsätzlich einstimmig zu treffen. Im Gegensatz dazu herrscht bei den Kapitalgesellschaften das Prinzip der Mehrstimmigkeit. Die Haftung der Gesellschafter ist nicht wie bei den Kapitalgesellschaften auf das Kapital der Gesellschaft beschränkt. Die Gesellschafter haften folglich mit ihrem privaten Vermögen und ein Durchgriff der Gläubiger auf das Privatvermögen der Gesellschafter ist möglich. Weiters gilt für Personengesellschaften das Prinzip der festen Mitgliederzahl.