Takacs/Mairinger/Seyringer
Oberösterreichisches Grundverkehrsgesetz
Kurzkommentar
1. Aufl. 2022
ISBN: 978-3-7073-4683-1
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Dokumentvorschau
Oberösterreichisches Grundverkehrsgesetz (1. Auflage)
S. 193Judikaturverzeichnis
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1 | Grundverkehrsbehördliche Genehmigung | Die Genehmigung eines Vertrags durch die Grundverkehrskommission ist eine Suspensivbedingung für die Wirksamkeit des Vertrags. | |
2 | Rücktrittsrecht des § 21 GVG | Das im § 21 GVG festgelegte Rücktrittsrecht des Verkäufers ist ausnahmslos statuiert (Nichtberücksichtigung des Einwands des Verstoßes gegen die guten Sitten und gegen Treu und Glauben). | |
3 | Die Klage auf Naturalteilung kann, muss aber nicht einen Teilungsvorschlag enthalten. | ||
4 | Die Grundverkehrsbehörde ist zur Erhebung von Rechtsmitteln im Grundbuchsverfahren nicht legitimiert. | Das Recht der Finanzprokuratur, im öffentlichen Interesse Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen zu ergreifen, sei auf die den Parteien offenstehenden Rechtsmittelfristen beschränkt. | |
5 | Die Hinausschiebung der Fälligkeit des in einem genehmigten Vertrag vereinbarten Kaufpreises in einer mit dem Vertrag gleichzeitigen, aber nicht zur Mitgenehmigung vorgelegten Zusatzvereinbarung ist bis zu einer Versagung der Genehmigung der Zusatzvereinbarung für die Vertragsstelle verbindlic... |