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ZVers 2, März 2019, Seite 92

Verhaltensanweisungen gegen Betriebsvorschriften

Art 1.3.2 und 6.2 AHVQ 2004

1. Der Lagerleiter, der für die gesamte Lagerverwaltung zuständig und gegenüber anderen im Lager eingesetzten Arbeitern weisungs- und anordnungsbefugt ist, ist eine Person, deren Schadenersatzverpflichtungen nach Art 1.3.2 AHVQ 2004 mitversichert sind.

2. Setzt er sich entgegen mehrfachen Verhaltenshinweisen bewusst über Betriebsvorschriften betreffend die Verwendung eines Gabelstaplers hinweg, handelt er vorsätzlich im Sinne des Risikoausschlusses nach Art 6.2 AHVQ 2004, weshalb die Deckungspflicht des Haftpflichtversicherers entfällt.

Aus den Entscheidungsgründen des OGH:

Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig; sie ist aber im Ergebnis nicht berechtigt.

A. bis C. ...

D. Ergebnis:

1. Der Sozialversicherungsträger, der den Schädiger nach § 334 ASVG in Anspruch nehmen und damit einen eigenständigen Rückgriffsanspruch geltend machen will, ist in Bezug auf die Haftpflichtversicherung geschädigter Dritter im Sinne der § 156 und 157 VersVG. Sein Feststellungsinteresse ist (unter anderem) dann zu bejahen, wenn der Versicherer seine Eintrittspflicht verneint und der Versicherungsnehmer nichts weiter unternimmt. Diese Voraussetzungen sind...

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