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Beim Rollstuhlfahren gilt keine Gurtpflicht
§§ 1304 und 1325 ABGB; § 106 Abs 2 KFG; § 2 Abs 1 Z 19 StVO
1. Die Nichtverwendung eines Rückhaltegurts bzw Beckengurts durch einen Rollstuhlfahrer begründet kein Mitverschulden.
2. Lag die Einschränkung des Schmerzempfindens des Geschädigten schon vor der Schadenszufügung durch den Schädiger vor und wurde sie daher nicht durch diesen verursacht, steht dem Geschädigten lediglich ein Mindestersatz für die Schädigung seiner körperlichen Unversehrtheit bzw die Schädigung der Persönlichkeit zu. Anderes gilt jedoch, wenn die Einschränkung des Schmerzempfindens durch den Schädiger verursacht wurde. In diesem Fall schlägt nämlich das Argument für die Berechtigung eines Schmerzengeldanspruchs auch ohne Schmerzempfinden, dass der Verlust der Erlebnisfähigkeit ein schadenersatzrechtlich zumindest ebenso bedeutender Nachteil wie der Schmerz ist, durch.
Am ereignete sich auf der Westautobahn A1 ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger mit seinem PKW und der Lenker eines in Italien zugelassenen PKW beteiligt waren. Der 1961 geborene Kläger erlitt bei dem Unfall einen Bruch des 11. und 12. Brustwirbels mit vollständiger Querschnittlähmung. Er ist seither auf einen Rollstuhl angew...