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ZVers 1, Jänner 2020, Seite 53

Lebensversicherung (fondsgebundene Rentenversicherung mit Einmalerlag): Bestehen eines bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsanspruchs gegen den Versicherer nach Vertragsrücktritt nicht nur bezüglich der Netto-Versicherungsprämie, sondern auch bezüglich der vom Versicherer eingehobenen (und nachfolgend abgelieferten) Versicherungssteuer? – Aussetzung des Revisionsverfahrens bis zum Vorliegen einer Vorabentscheidung des EuGH

Art 15 Abs 1 der Richtlinie 90/619/EWG; Art 31 der Richtlinie 92/96/EWG; § 7 VersStG; § 1435 ABGB

1. Wenn in Ermangelung einer einschlägigen Unionsregelung die Einzelheiten der Durchführung von Unionsnormen nach S. 54 dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten durch das jeweilige innerstaatliche Recht geregelt werden, so dürfen sie die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz).

2. Bei der Rückabwicklung nach § 1435 ABGB ist in Ansehung der Versicherungssteuer zu berücksichtigen, dass nach § 7 Abs 1 VersStG der Versicherungsnehmer Steuerschuldner ist, während der Versicherer nur für die Einhebung und Abfuhr der Steuer haftet, was aufgrund der Ausgestaltung der Steuer schon von Anfang an klar ist. Die dem Versicherer vom Bund übertragene abgabentechnische Aufgabe der Berechnung, Einhebung und Ablieferung der Steuer ändert nichts an deren Charakter.

3. Der eigentlichen Leistung des Versicherers für die Begründung und Durchführung des Versicherungsverhältnisses (§ 3 Abs 1 VersStG) steht nur das (Netto-)Versicherungsentgelt gegenüber, wohingegen der Versicherungssteuer keine Leistung des Versicherers gegenüber dem...

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