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Lebensversicherung: Reichweite der Bereinigungswirkung eines Vergleichs aus einem bestimmten Lebensversicherungsvertrag, Abänderung eines Versicherungsvertrages und Weiterführung unter anderer Polizzen-Nummer
1. Die Auslegung eines Vergleichs stellt grundsätzlich – von Fällen einer unvertretbaren Fehlbeurteilung abgesehen – keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar. Eine solche Fehlbeurteilung zeigt der Kläger nicht auf.
2. Unstrittig ist, dass – über Anbot des Klägers – 2017 ein Vergleich zwischen den Streitteilen hinsichtlich eines Lebensversicherungsvertrages geschlossen wurde, mit dem sämtliche wechselseitigen Ansprüche im Zusammenhang mit dem Lebensversicherungsvertrag bereinigt und verglichen wurden.
3. Die Ausführungen des Klägers, die aus dem Lebensversicherungsvertrag resultierenden Bereicherungsansprüche seien – entgegen dem Auslegungsergebnis der Vorinstanzen – damit nicht verglichen, übergehen die Feststellung, wonach der genannte – 2005 geschlossene – Lebensversicherungsvertrag über seinen Antrag im Mai 2014 abgeändert und in der Folge unter anderer Polizzen-Nummer weitergeführt wurde. Vor diesem Hintergrund erweist sich aber die Beurteilung der Vorinstanzen, die Bereinigungswirkung des Vergleichs umfasse die Bereicherungsansprüche aus dem lediglich in abgeänderter Form unter einer neuen Polizzen-Nummer fortgeschriebenen Lebens...