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ZVers 5, September 2021, Seite 227

Ewiger Rücktritt bei der Lebensversicherung: Unwirksame Rechtswahl und falsche Belehrung nach deutschem Recht

§§ 165a und 178 VersVG; § 9a Abs 1 VAG 1978; § 1435 ABGB

1. Werden einem Versicherungsnehmer in engem zeitlichem Konnex voneinander abweichende Regelungen in Vertragsformblättern und Versicherungsbedingungen für die Rechtswahl genannt, wird er insgesamt darüber in die Irre geführt, in welchem Umfang die Rechtswahl gilt, sodass sich in einem solchen Fall die Rechtswahl zur Gänze als widersprüchlich und somit als missbräuchlich erweist und daher unbeachtlich ist.

S. 2282. Erhält der Versicherungsnehmer eine „Rücktrittsbelehrung“ nach deutschem Recht, obwohl österreichisches Recht anwendbar ist, wurde er nicht ordnungsgemäß über das ihm zustehende Rücktrittrecht nach § 165a VersVG belehrt.

3. Im Falle eines (Spät-)Rücktritts von einer fondsgebundenen Lebensversicherung ist das Verlustrisiko nicht dem vom Vertrag berechtigt zurückgetretenen Versicherungsnehmer zuzuweisen.

Der Kläger ist Verbraucher und wohnt in Österreich. Er schloss mit der Beklagten, einen in Deutschland ansässigen Versicherer, einen Vertrag über eine fondsgebundene Rentenversicherung „VarioRent-G. Fondsrente“ ab mit einer Laufzeit bis .

Im Versicherungsantrag findet sich folgender Text:

„Verantwortlichkeit, Schlusserklärungen, Widerspruchsrecht u...

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