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ZVers 1, Jänner 2019, Seite 34

Polizzenklausel in der Rentenversicherung

§ 5 VersVG

1. Eine Rentenversicherung mit Sofortrente gegen Einmalzahlung kann nicht mit der in § 165 Abs 2 VersVG genannten Kapitalversicherung „für den Todesfall“ verglichen werden, welche „in der Art genommen“ ist, dass der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers zur Zahlung des vereinbarten Kapitals gewiss ist. Der Versicherungsnehmer hat im vorliegenden Fall durch Leistung der Prämie schon den Versicherungsschutz für die gesamte Vertragsdauer sowie einen von keiner Gegenleistung mehr abhängigen Rentenanspruch erworben und es hat die Leistungspflicht des Versicherers unmittelbar nach Vertragsabschluss begonnen.

2. Verträge mit Versorgungszweck und aleatorischem Element können dann bedenklich sein, wenn schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das typische Element der Ungewissheit fehlt und gewiss ist, dass der Berechtigte bis zu jenem Zeitpunkt, der nach heutiger Sicht der Wissenschaft als absolute Obergrenze für die Dauer eines Menschenlebens anzusehen ist, bei Berücksichtigung aller ihm in diesem Zeitraum zukommenden Leistungen weniger als die Hälfte des Werts seiner eigenen Leistung erhalten haben wird. Nicht maßgeblich ist hingegen die durchschnittliche Lebenserwartung.

3. Wenn der Vereinbarung einer Ablebensleistung ein zum Pensionszahlungsbeginn kapitalisierter (abgezinster) Wert künftiger Pensionszahlungen zugrunde gelegt wird und der Polizze sowie den Vertragsunterlagen kein Hinweis darauf zu entnehmen ist, welcher Abzinsungsfaktor (Diskontsatz) zur Anwendung gelangen sollte, ist davon auszugehen, dass redliche Parteien eines Versicherungsvertrages einen in marktüblicher Höhe bestimmbaren Diskontsatz zugrunde legen.

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