BauR Wien | Wiener Baurecht
7. Aufl. 2021
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Artikel I
Anmerkung
1) Bei den hier angeführten Gesetzen handelt es sich um die Bauordnung für die Reichshaupt- und Residenzstadt Wien vom Jahre 1883 und die hiezu ergangenen Novellen. Diese Bestimmungen sind am , dem Wirksamkeitsbeginn der neuen Bauordnung, außer Kraft getreten (s Art VII). Sie sind jedoch auch derzeit noch insofern von Bedeutung, als die Frage des konsensgemäßen Bestandes, soweit sich aus dem Baubewilligungsbescheid und den zugehörigen Plänen nicht anderes ergibt, nach denjenigen Normen zu beurteilen ist, die im Zeitpunkt der Errichtung der Baulichkeit in Geltung standen. Das Gleiche gilt auch für die Beurteilung der Frage, ob eine Bauführung seinerzeit bewilligungspflichtig, bloß anzeigepflichtig oder weder bewilligungs- noch anzeigepflichtig war. S hiezu die Anm zu § 129 Abs 10 und die zu dieser Gesetzesstelle ergangenen Erkenntnisse.
Judikatur zu Art I
Kompetenzverteilung
Verfassungskonforme Auslegung
1. Für den normativen Inhalt eines Gesetzes ist allein der Wortlaut entscheidend. Nur wenn der Wortlaut Zweifel über den Inhalt der Regelung aufkommen läßt, ist der Inhalt des Gesetzes nach anderen Auslegungsregeln zu ermitteln und zu untersuchen, ob im Hinblick auf die Rechtsregel, daß Gesetze möglichst verfassungskonform auszulegen sind (vgl VfSlg 4440, 5923), eine verfassungskonforme Auslegung des etwa durch die historische oder teleologische Auslegungsmethode ermittelten Inhaltes möglich ist ( Slg 7698).
1a. Bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens ist entscheidend, wie das Erklärte, also der Wortlaut des Anbringens unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Im Zweifel darf nicht davon ausgegangen werden, dass eine Partei einen von vornherein sinnlosen oder unzulässigen Antrag gestellt hat. Bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens sind aber davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe ohne Belang. Es ist unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann, mag auch das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein. Weist ein Anbringen einen undeutlichen Inhalt auf, so hat die Behörde durch Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung den wahren Willen des Einschreiters festzustellen. Keinesfalls ist es der Behörde gestattet, einem unklaren Antrag von vornherein einen für den Antragsteller ungünstigen Inhalt zu unterstellen (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 2012/21/0082, mwN) ().
Föderalistisches Prinzip als Auslegungsregel
2. Die Kompetenztatbestände der Art 10 bis 12 B-VG sind gegenüber der allgemeinen Kompetenz der Länder nach Art 15 im Sinne des föderalistischen Prinzips der Bundesverfassung (Art 2) einschränkend auszulegen ( Slg 2977).
Kompetenzkompetenz des Bundes
3. Die Kompetenzartikel sind lediglich dazu bestimmt, die Zuständigkeitsbereiche der einfachen Gesetzgeber (Bund und Länder) voneinander zu scheiden. Hingegen kann grundsätzlich jede Materie durch ein Verfassungsgesetz oder eine Verfassungsbestimmung des Bundes geregelt werden (VfSlg 2527 und 3314).
Grundsatz der Kompetenztrennung – Gesichtspunktetheorie
4. Ein und dieselbe Materie kann, da die österreichische Bundesverfassung konkurrierende Gesetzgebungskompetenzen nicht kennt, nur einem einzigen Kompetenztatbestand zugewiesen werden. Damit wird nicht ausgeschlossen, daß bestimmte Sachgebiete nach verschiedenen Gesichtspunkten geregelt werden können. So können die Länder auf Grund des in ihre Eigenzuständigkeit fallenden Baurechtes Bestimmungen über die Größe und Ausgestaltung der Räume in den Bauwerken erlassen, während der Bundesgesetzgeber auf Grund der Kompetenz Arbeiterschutz anordnen kann, welchen Voraussetzungen Räume zu entsprechen haben, um als Arbeitsräume verwendet werden zu dürfen. Ähnliches gilt im Verhältnis von Zivilrecht und Grundverkehr. In solchen Fällen müssen zur Erreichung eines bestimmten rechtlichen Ergebnisses Normen verschiedener kompetenzrechtlicher Herkunft beachtet werden. Ein solches Zusammentreffen von Normen wird sich dann ergeben, wenn der Inhalt eines Kompetenztatbestandes die Materie nicht nach allen Richtungen erfaßt. Solche Normen haben einen verschiedenen Inhalt. Nach der österreichischen Bundesverfassung können aber identische Normen von kompetenzrechtlich verschiedenen Gesetzgebern nicht erlassen werden ( Slg 4348).
Versteinerungstheorie
5. Für die Auslegung der Kompetenzartikel hat der VfGH die „Versteinerungstheorie“ entwickelt. Danach müssen die in den Kompetenzartikeln verwendeten Ausdrücke, sofern sich aus dem B-VG nichts anderes ergibt, in der Bedeutung verstanden werden, die ihnen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kompetenzartikel () nach dem Stande der Rechtsordnung zugekommen ist (VfSlg 2721, 1477, 2005, 2217, 2500, 3670, 5092, 5679, 5748 ua).
6. Die „Versteinerungstheorie“ schließt aber nicht aus, auf einem durch den Stand der Gesetzgebung am inhaltlich bestimmten Rechtsgebiet Neuregelungen zu erlassen; diese müssen allerdings nach ihrem Inhalt dem betreffenden Rechtsgebiet angehören (VfSlg 2658, 3393, 3670, 4117, 4883, 5748).
Wesenstheorie
7. Aus der Anfügung des Wortes „Wesen“ an den eine bestimmte Materie bezeichnenden Ausdruck (zB Zollwesen, Paßwesen, Forstwesen) in den Kompetenzartikeln ergibt sich, daß das gesamte Verwaltungsgebiet aus der generellen Länderkompetenz herausgenommen wird, so daß auch bei einer scheinbaren Überschneidung eines solchen Kompetenztatbestandes mit einem der in der Zuständigkeit der Länder verbliebenen Tatbestände auf dem betreffenden Gebiet für die Landeszuständigkeit kein Raum bleibt ( Slg 2192).
8. Ein mit dem Wort „Angelegenheiten“ umschriebener Kompetenztatbestand erfaßt „nur solche Verhältnisse oder Vorgänge …, die begrifflich zu der betreffenden Materie gehören“ ( Slg 2733).
Berücksichtigungstheorie
9. Der den Bundesstaat konstituierenden Bundesverfassung muß unterstellt werden, die Grundlage einer harmonisierten Rechtsordnung zu sein, in der (allenfalls divergierende) Interessen von Bund und Ländern, auch soweit dies in Akten der Gesetzgebung ihren Niederschlag findet, aufeinander abgestimmt sind. Der rechtspolitische Gestaltungsfreiraum des Bundesgesetzgebers ist deshalb insoweit eingeschränkt, als es ihm verwehrt ist, Regelungen zu treffen, die sich als sachlich nicht gerechtfertigte Beeinträchtigung der Effektivität landesgesetzlicher Regelungen darstellen; dasselbe gilt auch umgekehrt im Verhältnis des Landesgesetzgebers zum Bundesgesetzgeber …
Diese der Bundesverfassung innewohnende Rücksichtnahmepflicht verbietet sohin dem Gesetzgeber der einen Gebietskörperschaft, die vom Gesetzgeber der anderen Gebietskörperschaft wahrgenommenen Interessen zu negieren und dessen gesetzliche Regelungen damit zu unterlaufen. Diese Pflicht verhält ihn dazu, eine zu einem angemessenen Ausgleich führende Abwägung der eigenen Interessen mit jenen der anderen Gebietskörperschaft vorzunehmen und nur eine Regelung zu treffen, die zu einem solchen Interessenausgleich führt …
Die umschriebene Rücksichtnahmepflicht gebietet jedem Gesetzgeber, auf die vom Gesetzgeber der gegenbeteiligten Gebietskörperschaft kompetenzgemäß wahrgenommenen Interessen Bedacht zu nehmen. Diese Pflicht besteht freilich nur dann und nur insoweit, als die Gesetze der gegenbeteiligten Gebietskörperschaft ihrerseits die Rücksichtnahmepflicht nicht verletzen. Die Gesetze beider stehen demnach in einem solchen Abhängigkeitsverhältnis zueinander, daß es ausgeschlossen ist, die eine ohne die andere Norm zu prüfen …
Würden also § 33 Abs 1 bis 3 und § 34 ForstG 1975 die freie Betretbarkeit des Waldes anordnen und Ausnahmen von diesem Grundsatz taxativ vorsehen, mithin dem Landesgesetzgeber absolut verwehren, andere, unter Gesichtspunkten anderer Sachgebiete – so etwa unter Gesichtspunkten des Jagdrechtes oder des Naturschutzes – erforderliche Sperren des Waldes zu normieren, so wären diese bundesgesetzlichen Bestimmungen wegen Verletzung der Rücksichtnahmepflicht verfassungswidrig …
Aus der Pflicht des Landesgesetzgebers, auf die vom Bundesgesetzgeber wahrgenommenen – im besonderen, auf die von diesem durch die zitierten (verfassungsrechtlich unbedenklichen) Bestimmungen des ForstG geschützten – Interessen Rücksicht zu nehmen, folgt das Verbot, das Jagdrecht derart zu gestalten, daß damit die im ForstG verankerten und den dort wahrgenommenen Interessen dienenden Rechte und Pflichten praktisch unwirksam gemacht oder weitestgehend ausgehöhlt werden … ( Slg 10.292).
Der Inhalt, nicht der Zweck der Regelung ist entscheidend
10. Die Frage, unter welche der verschiedenen Kompetenzbestimmungen des B-VG eine bestimmte Angelegenheit zu subsumieren ist, ist grundsätzlich nicht danach zu beurteilen, auf welchem Gebiet und zu welchem Zweck eine Regelung erfolgen soll. Der Zweck, dem eine Angelegenheit dienen soll, ist nur in jenen Fällen für die Unterstellung unter einen bestimmten Kompetenztatbestand von Belang, in denen die Umschreibung des Kompetenztatbestandes ausdrücklich auf den Zweck Bezug nimmt. Abgesehen von solchen Fällen ist für die Einordnung einzig und allein die Frage entscheidend, welches der Inhalt (Gegenstand) der in Aussicht genommenen Regelung ist (VfSlg 2452, 2670, 2977, 3152, 3314, 3393, 4117, 4205).
Verwaltungspolizei
11. Unter Verwaltungspolizei ist die Setzung und Vollziehung von Vorschriften der besonderen Polizei einzelner Verwaltungsgebiete zu verstehen, die nicht ausschließlich polizeilichen Charakter haben, sondern darüber hinaus und sogar vorzugsweise den Zweck der Förderung des Wohles des einzelnen und des Gemeinschaftslebens verfolgen, mögen sie auch vielfach geeignet sein, sonst allenfalls zu befürchtende Störungen der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit hintanzuhalten (BGHSlg 1067 A). Zum Wesen der Verwaltungsbehörde gehört es demnach, daß sie nicht bloß prohibitiv, sondern auch konstruktiv ist. Die prohibitive Wirkung kann sich im Gegensatz zur Sicherheitspolizei nur gegen besondere, der konkreten Verwaltungsmaterie zuzuordnende Gefahren wenden. Es kann dies eine Gefahr sein, die nicht auf diese Verwaltungsmaterie beschränkt ist, jedoch durch den Gegenstand der verwaltungspolizeilichen Regelung eine Spezifikation erfährt, die sie zu einer für die Materie allein typischen Abart macht. Die Sicherheitspolizei des Bundes (Art 10 Abs 1 Z 7 B-VG) und die örtliche Sicherheitspolizei (Art 15 Abs 2 B-VG) haben beide gleicherweise die Abwehr allgemeiner Gefahren für die öffentliche Sicherheit, Ruhe und Ordnung zum Inhalt ( Slg 2784, , Slg 3201).
Bauwesen
12. Das Bauwesen ist Landessache (VfSlg 2242), wobei allerdings Bausachen in gewissen Fällen wegen ihres unlöslichen Zusammenhanges mit einem Sachgebiet, das die Bundesverfassung als Hauptsache der Zuständigkeit des Bundes in Gesetzgebung und Vollziehung vorbehält, von der für das Hauptgebiet getroffenen Zuständigkeitsregelung miterfaßt werden, so gewisse Bauführungen im Bereich des Bergwesens, des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen, der Schiffahrt und der Luftfahrt ( Slg 2685).
13. Gesetzliche Maßnahmen der Wohnraumbewirtschaftung, durch welche Wohnungen oder Wohnräume ihrem Zwecke zu entziehen verboten wird, fallen, soweit sie „Volkswohnungen“ betreffen, in die Zuständigkeit des Bundes nach Art 11 Abs 1 Z 3 B-VG, soweit sie andere Wohnungen betreffen, an sich in die Zuständigkeit der Länder nach Art 15 Abs 1 B-VG ( Slg 3421).
Baurecht – Bergrecht
14. Die Kompetenzvorschrift „Bergwesen“ ermächtigt nicht dazu, die Erteilung der Bewilligung zur Herstellung und zum Betrieb (zur Benutzung) von Werksanlagen derart ausschließlich zu regeln, daß den ansonst zuständigen Behörden des Landesvollziehungsbereiches und der mittelbaren Bundesverwaltung (soweit Art 102 Abs 2 B-VG nicht zutrifft) die Möglichkeit genommen wird, neben der Bergbehörde selbständig ein Verfahren auf Grund der nach der Art der Anlage in Betracht kommenden Vorschrift durchzuführen und selbst einen Bescheid zu erlassen ( Slg 5672).
15. Gegen das MinroG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Kompetenzverteilung und den Vertrauensschutz. Die hier maßgebliche Regelung muß jedenfalls dem Kompetenztatbestand Bergwesen oder jenem der Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie subsumiert werden, die Gesetzgebung ist daher jedenfalls Bundessache (Art 10 Abs 1 Z 10 bzw Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG). Allein in dem Umstand, daß der Bundesgesetzgeber die Normsetzungstechnik wählt, die Belange des Abbaus aller mineralischer Rohstoffe in einem Bundesgesetz zu regeln, kann keine Verfassungswidrigkeit erblickt werden. Ebenso wenig kann aus der Sicht des zu beurteilenden Falles eine Verletzung des Art 102 B-VG vorliegen, da beim gegebenen Sachverhalt die Vollziehung aller hier in Betracht kommenden Vorschriften gemäß der Bestimmung des § 171 Abs 1 MinroG der mittelbaren Bundesverwaltung übertragen ist. Dem Bundesgesetzgeber kann auch nicht entgegengetreten werden, wenn er bestimmte raumordnungsrechtliche Festlegungen der Länder bei seinen Regelungen über den Abbau mineralischer Rohstoffe berücksichtigt (zB § 82 MinroG) ( Slg 16.125).
Vgl zur Abgrenzung zwischen Bergwesen und Bau- und Raumordnungsrecht der Länder Rill/Madner, Bergwesen, Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie und die Raumplanungskompetenz der Länder, ZfV 1996, 209 ff, die dem Bundesgesetzgeber vorwerfen, durch die Nov 90 zum BergG seine Kompetenzen überschritten zu haben.
Baurecht – Bundesstraßenrecht
Bei den nachfolgenden E scheint beachtlich, dass es eine Straßenbaulast für Bundesstraßen in Ortsgebieten nicht mehr geben kann. Die E können daher nur mehr auf Bundesstraßen A und S bezogen werden. Das Bundesstraßengesetz kennt auch keine Gehsteige bzw Rad- und Gehwege mehr.
15.a) Die Erlassung von gesetzlichen Vorschriften über die Herstellung und Erhaltung des Straßenkörpers in allen seinen Bestandteilen (einschließlich der Gehsteige) ist hinsichtlich der Bundesstraßen gemäß Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG („Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge außer der Straßenpolizei“) Sache des Bundes, hinsichtlich anderer Straßen gemäß Art 15 Abs 1 B-VG Sache der Länder.
15.b) Es ist Sache der Bundesgesetzgebung gemäß Art 11 Abs 1 Z 4 B-VG („Straßenpolizei“) zu bestimmen, welchen Erfordernissen der Verkehrsregelung und Verkehrssicherung die Straßen in bezug auf ihre Ausstattung mit Straßenbeleuchtungsanlagen und in bezug auf den Betrieb dieser Anlagen entsprechen müssen. Im übrigen ist es Sache der Bundesgesetzgebung gemäß Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG („Angelegenheiten der wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr durch Bundesgesetz als Bundesstraßen erklärten Straßenzüge außer der Straßenpolizei“), Vorschriften über die Ausstattung der Straßen mit verkehrssichernden Beleuchtungsanlagen und über den Betrieb dieser Anlagen zu erlassen, wenn es sich um Bundesstraßen handelt, und gemäß Art 15 Abs 1 B-VG Sache der Gesetzgebung der Länder, solche Vorschriften zu erlassen, wenn es sich um andere Straßen handelt ( Slg 4349).
16. Der zur Regelung des Baurechts zuständige Landesgesetzgeber darf öffentliche Interessen berücksichtigen, deren Wahrung dem Bund obliegt. Er darf auch bei der Erlassung von Normen, die die Bewilligung zur Errichtung von Baulichkeiten regeln, im öffentlichen Interesse und im Interesse der Bauwerber Vorsorge treffen, daß nicht Baulichkeiten errichtet werden, die voraussichtlich wieder abzutragen sein werden. Die Zuständigkeit des Bundes auf dem Gebiete des Bundesstraßenrechts bedeutet nicht, daß es dem Landesgesetzgeber verwehrt ist, die Gemeinden unter dem Gesichtspunkt des Baurechtes zu ermächtigen, bei der Normierung von Bauverboten und Baubeschränkungen auch auf Projekte oder Planungen Bedacht zu nehmen, die Bundesstraßen betreffen ( Slg 7658).
17. Der Begriff der Neu-, Zu- und Umbauten im § 15 Abs 1 BStG 1971 ist in dem eingeschränkten Sinne dahingehend zu verstehen, daß damit nur bauliche Maßnahmen betreffend die Errichtung bzw Änderung von Gebäuden (im Sinne von Zu- oder Umbauten) gemeint sind (vgl in diesem Sinne auch Geuder, Fragen des öffentlichen Nachbarrechtes bei Ver- und Entsorgungsleitungen der Gemeinden auf Bundesstraßen, ÖGZ 1978, 139 ff, insb 144, und derselbe, Gemeindekanal und Bundesstraße – Probleme und Überlegungen, ÖGZ 1982, 99 ff, insb 102). Unter einem Gebäude ist nach baurechtlichem Verständnis ein Bau zu verstehen, bei dem ein allseits abgeschlossener, vorwiegend über dem anschließenden Terrain liegender Raum vorhanden ist (vgl die hg Erkenntnisse vom , Slg 4189/1906, vom , Slg 5951/1963, und vom , Zl 1863/68; vgl auch Krzizek, System des österreichischen Baurechts, 1974, II, 49, und Hauer, Zur Auslegung des Begriffes „Neubauten“ in § 57 Abs 1 lit a der Steiermärkischen Bauordnung, ÖJZ 1988, 717 ff, insb 718). Bei einer im Bereich der von der künftigen Straßentrasse betroffenen Grundstücksteilen (Bundesstraßengebiet) im Boden verlegten Rohrleitung handelt es sich nicht um die Errichtung bzw den Zu- oder Umbau eines Gebäudes im Sinne der dargelegten Auslegung. Eine solche Rohrleitung fällt somit nicht unter das im § 15 Abs 1 BStG statuierte Verbot ().
Baurecht – Denkmalschutz
18. „Denkmal“ im Sinne des Art 10 Abs 1 Z 13 B-VG sind bewegliche oder unbewegliche, von Menschen geschaffene Gegenstände von historischer, künstlerischer oder sonst kultureller Bedeutung nach Art der in den § 1 und 2 des Gesetzes vom , StGBl 90, aufgezählten Gegenstände.
Menschliche und tierische Skelette, die nur Zeugnis menschlichen Daseins sind, sind nicht Denkmale im Sinne des Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG, sie können es jedoch sein, soweit sie Gegenstand der gestaltenden Bearbeitung durch den Menschen waren oder mit Denkmalen eine Einheit bilden.
Felder, Alleen und Parkanlagen und sonstige derartige Erscheinungsformen der gestalteten Natur sind nicht Denkmale ( Slg 4680).
19. Die Pflicht der Baubehörde, die Abtragung von Gebäuden zu veranlassen, kann durch § 5 des Denkmalschutzgesetzes umso weniger ausgeschlossen werden, als diese Normierung dem Schutze des Lebens und der Gesundheit von Menschen dient. Die darin gelegene Unterbrechung des absoluten Schutzes der Denkmäler vor Zerstörung ist allerdings insofern eingeschränkt, als Zuwendungen, die dem Eigentümer eines denkmalgeschützten Hauses mit Rücksicht auf dessen Denkmaleigenschaft angeboten werden, bei der Schätzung der Kosten der Instandsetzung Berücksichtigung finden müssen, und zwar auch dann, wenn deren Annahme von dem zur Instandsetzung Verpflichteten mangels einer Rechtspflicht verweigert würde ( Slg 5949 A).
20. Der Eigentümer kann sich gegenüber einem baupolizeilichen Abtragungsauftrag nicht darauf berufen, daß das Gebäude unter Denkmalschutz steht (VwGH v , Slg 5196/A). Andererseits ergibt sich aus den am in Geltung gestandenen und in den Umfang des Kompetenztatbestandes „Denkmalschutz“ im Sinne des E Slg 4680/1964 umschriebenen Vorschriften (das Gesetz StGBl 80/1918 und das Denkmalschutzgesetz, BGBl 533/1923), daß bei der Heraushebung der Gesetzgebungs- und Vollziehungszuständigkeit auf dem Gebiete des Denkmalschutzes aus der allgemeinen Länderzuständigkeit und bei der Zuweisung dieser Zuständigkeiten an den Bund (Art 10 Abs 1 Z 13 B-VG) die Regelung des Ortsbildschutzes und der Ortsbildgestaltung nicht umfaßt war.
Es folgt daraus, daß es sich bei der Bestimmung des § 7 WBO um eine unter dem Gesichtspunkt des Ortsbildschutzes und der Ortsbildgestaltung erlassene Regelung auf dem Gebiete des Baurechtes handelt, zu deren Erlassung die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers gemäß Art 15 Abs 1 B-VG gegeben ist ( Slg 7759).
21. Interessen des Denkmalschutzes sind im Baubewilligungsverfahren nicht zu beachten; sie dürfen nicht zu der Versagung einer Baubewilligung führen ( – zum Vlbg BauG).
22. Eine gesetzliche Norm, die zur Erlassung behördlicher Verbote störender Bauten in der Umgebung von (unbeweglichen) Denkmalen ermächtigt, kann nicht als eine Regelung angesehen werden, die ihrem Inhalt nach systematisch dem durch den Stand der Gesetzgebung am inhaltlich bestimmten Rechtsgebiet „Denkmalschutz“ zugehört. Eine gesetzliche Regelung dieses Inhaltes war nämlich den in jenem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Regelungen des Denkmalschutzrechtes ihrer Art nach fremd. Da somit ein denkmalschutzrechtlicher Ansatzpunkt fehlt, der einer „intrasystematischen“ Weiterentwicklung zugänglich wäre, fällt eine derartige Regelung nicht unter den Kompetenztatbestand „Denkmalschutz“.
Die gegenteilige Auffassung geriete insbesondere mit dem aus dem föderalistischen Baugesetz der Bundesverfassung erfließenden Grundsatz in Widerspruch, demzufolge die aus der generellen Länderkompetenz zugunsten des Bundes herausgehobenen Kompetenztatbestände einschränkend auszulegen sind (s etwa VfSlg 2977/1956, 8891/1980, 9543/1982; im Zusammenhang mit dem Kompetenztatbestand „Denkmalschutz“ s etwa auch Korinek, ÖZW 1977, 27 f, vgl ferner Hocke, Denkmalschutz in Österreich [1975], 36 f; Hocke, Denkmalschutzgesetz, aaO, 16, verweist überdies auf die aus der Eigentumsgarantie folgende Unzulässigkeit, den auf Grund des § 8 DSG möglichen Eigentumseingriff extensiv zu interpretieren).
Zu berücksichtigen bleibt, daß es dem Landesgesetzgeber im Rahmen seiner Zuständigkeit von Verfassungs wegen nicht verwehrt ist, im Zusammenhang mit der zu regelnden Materie alle öffentlichen Zwecke und daher auch die des Bundes zu berücksichtigen (VfSlg 3163/1957, 4486/1963, 7138/1973, 8831/1980, 10.292/1984; vgl etwa auch VwSlg 9579 A/1978).
Insgesamt ergibt sich somit, daß auf den Kompetenztatbestand „Denkmalschutz“ nicht auch Regelungen gestützt werden können, die die Errichtung von Bauten, insbesondere von Gebäuden, in der Umgebung von unbeweglichen Denkmalen zu dem Zweck verbieten oder (auch nur) beschränken, um ein unbewegliches Denkmal gegen Beeinträchtigungen seiner überlieferten Erscheinung oder künstlerischen Wirkung zu schützen ( Slg 14.266). Der VfGH hob die Worte „Errichtung von Kiosken, Tankstellen und sonstigen störenden Bauten“ in § 8 Abs 1 DenkmalschutzG als verfassungswidrig auf; die Aufhebung trat mit in Kraft.
23. § 4 Abs 1 Z 2 DMSG hält der Zerstörung eines Denkmals gleich, wenn der Eigentümer oder sonstige für die Instandhaltung Verantwortliche die Durchführung der für den Bestand des Denkmals unbedingt notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen in der offenbaren Absicht, es zu zerstören, unterlässt, obwohl es sich um Maßnahmen handelt, die dem Eigentümer (Verantwortlichen) insgesamt zumutbar sind, weil die Beseitigung keine oder nur geringe Geldmittel erfordert (wie zB die Ergänzung einzelner zerbrochener Dachziegel, Verschließung offenstehender Fenster und dergleichen). Damit definiert der Gesetzgeber eine gegen den Denkmaleigentümer im Rahmen von Maßnahmen gemäß § 31 Abs 1 erster Satz DMSG durchsetzbare denkmalspezifische Pflicht zur Erhaltung (vgl zu diesem Punkt § 1 Abs 1 letzter Satz DMSG).
Die im § 4 Abs 1 Z 2 DMSG definierte Zumutbarkeit zur Ergreifung von Instandhaltungsmaßnahmen ist zufolge § 30 Abs 3 letzter Satz DMSG auch für die Pflicht zur Beseitigung von Schäden maßgebend. Diese Bestimmung soll nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der DMSG-Novelle BGBl I 1999/170, abermals klarstellen, „dass das DMSG keine eigentliche Erhaltungspflicht des Eigentümers kennt“ (s dazu die Erläuterungen 1769 der BlgNR XX. GP, S 63) ().
Baurecht – Eisenbahnrecht
24. Eisenbahnanlagen nach § 10 des Eisenbahngesetzes 1957 fallen unter den Kompetenztatbestand „Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen“. Bezüglich bahnfremder Bauten sind die Länder auf Grund des Art 15 Abs 1 B-VG (Bauangelegenheiten) – unbeschadet der Bestimmungen des Art 15 Abs 5 B-VG – berechtigt, Bauvorschriften zu erlassen ().
25. Der VfGH ist nicht der Auffassung, daß jeder Bau eines bahnfremden Dritten, welchen bahnfremden Zwecken dieser Bau auch immer dient, unter den Begriff einer Eisenbahn als Teil des Verkehrswesens zu subsumieren ist ( Slg 5019).
26. Der VwGH ist der Anschauung, daß der Kompetenztatbestand „Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen“ nicht schlechthin jede Bauführung auf Eisenbahngrund umfaßt und damit jede Zuständigkeit der Baubehörde nach Art 15 B-VG ausschließt. Eine solche Auslegung des Kompetenztatbestandes würde dem föderalistischen Prinzip der Bundesverfassung widerstreiten ().
27. Die Zuständigkeit der Gemeinde zu baubehördlichen Maßnahmen im eigenen Wirkungsbereich ist dann nicht ausgeschlossen, wenn zwar ein Grundstück im Eisenbahnbuch verzeichnet ist, dieses Grundstück aber der Eisenbahn gar nicht dient. Durch eine Flächenwidmung wird die Errichtung von Eisenbahnanlagen auf Eisenbahngrund nicht erfaßt. Die Bestimmungen der Bauordnung können nur insoweit wirksam werden, als es sich bei den zu errichtenden Bauten nicht um die Errichtung von Eisenbahnanlagen handelt. Die Errichtung einer Tankstelle auf einem im Eisenbahnbuch eingetragenen Grundstück ist keine Errichtung einer Eisenbahn iS des Eisenbahngesetzes 1957. Gegen die Anwendung der Bestimmungen der Bauordnung und des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes auf diese Bauführung bestehen keine Bedenken ( Slg 5578).
28. Die Errichtung eines Verwaltungsgebäudes der Österreichischen Bundesbahnen durch den Bund dient öffentlichen Zwecken; für die Erteilung der Baubewilligung sind daher die Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung zuständig ( Slg 5512 A).
29. Die Freihaltung einer künftigen Bahntrasse in einem Flächenwidmungsplan ist verfassungsrechtlich unbedenklich (, BauSlg 489).
30. Wenn es um ein bahnfremdes Gebäude auf Eisenbahngrund geht, dann besteht auch eine Planungskompetenz der Gemeinde (s Slg 5578; in diesem Sinne auch Geuder in „Die rechtliche Stellung der Eisenbahnanlage im gemeindlichen Planungs- und Baurecht“, ÖGZ 1969, 2/36).
Die zuständige Magistratsabteilung hat mitgeteilt, daß ein Flächenwidmungs- und Bebauungsplan nicht erlassen wurde, weshalb davon auszugehen ist, daß keine derartige Verordnung erlassen worden ist. Nach § 8 Abs 1 BO besteht für das durch die Festsetzung von Bebauungsplänen noch nicht erfaßte Stadtgebiet bis zur Festsetzung dieser Pläne die Bausperre. Diese Bausperre besteht kraft Gesetzes ().
31. Eisenbahnanlagen, die in die Zuständigkeit des Bundes nach Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG fallen, sind Bauten, ortsfeste eisenbahntechnische Einrichtungen und Grundstücke oder Eisenbahnen, die ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar der Abwicklung oder Sicherung des Eisenbahnbetriebes oder Eisenbahnverkehrs dienen. Ein räumlicher Zusammenhang mit der Fahrbahn ist nicht erforderlich (vgl das zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom und zB das hg Erkenntnis vom , Zl 95/05/0237, mwN).
Eisenbahnanlagen sind somit Einrichtungen, die mit dem Eisenbahnbetrieb oder mit dem Eisenbahnverkehr in einem solchen Zusammenhang stehen, dass ohne sie ein geordneter Eisenbahnbetrieb oder Eisenbahnverkehr nicht möglich ist. Zu beachten ist allerdings, dass Bauten auch dann Eisenbahnanlagen sind, wenn sie nur teilweise Eisenbahnzwecken dienen. Bauten, die für sich gesehen nicht unverzichtbar für den Eisenbahnbetrieb bzw -verkehr sind, gelten dann als Teil einer Eisenbahnanlage, wenn sie mit Bauteilen, die nach ihrer Zweckwidmung für den Eisenbahnbetrieb bzw -verkehr notwendig sind, in bautechnischem Zusammenhang stehen und nach der Verkehrsauffassung eine bauliche Einheit bilden (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 94/03/0314) ().
Baurecht – Energierecht
32. Wie insbesondere die Regelungen im Ökostromgesetz zeigen, stellt die Erzeugung von elektrischer Energie in Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger einen Bereich der Erzeugung von elektrischer Energie dar. Zu den erneuerbaren Energieträgern gehört gemäß § 5 Abs 1 Z 3 Ökostromgesetz ua Biogas. Unter einer Ökostromanlage ist – wie angeführt – eine Erzeugungsanlage zu verstehen, die aus erneuerbaren Energieträgern Ökostrom erzeugt (vgl Raschauer, Handbuch Energierecht, S 106 f) und als solche anerkannt ist. Erfolgt die Erzeugung von elektrischer Energie somit in Anlagen auf Basis von Biogas, einem erneuerbaren Energieträger, sind all jene Einrichtungen, die in derartigen Anlagen für den erneuerbaren Energieträger bestimmt sind, als Teil der Stromerzeugungsanlage und somit als eine der Erzeugung von elektrischer Energie dienende Nebenanlage im Sinne des § 4 Z 35 TEG zu qualifizieren. Auch aus dem hg Erkenntnis vom , Zl 2004/05/0193, ergibt sich, dass der Verwaltungsgerichtshof eine Biogasanlage, die der Wärme- und Stromerzeugung diente, als Stromerzeugungsanlage qualifiziert und die Rechtmäßigkeit der erteilten elektrizitätsrechtlichen Bewilligung geprüft hat.
Im Einklang mit dieser Auffassung erfolgte im vorliegenden Fall auch – wie angeführt – die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung für die gesamte Biogasanlage (samt den Vermentern, dem Endlager und der Vorgrube). Liegt aber eine Stromerzeugungsanlage vor, die kein Gebäude mit Aufenthaltsräumen darstellt, fällt eine derartige Anlage gemäß § 1 Abs 3 lit c TBO 2001 nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Die verfahrensgegenständliche Untersagung der weiteren Ausführung des „Bauvorhabens“, nämlich der Errichtung der verfahrensgegenständlichen Biogasanlage mit Endlager, Fermentern und Vorgrube, gemäß § 33 TBO 2001, erweist sich somit als inhaltlich rechtswidrig (, zur TBO).
33. Die Behandlung der von der gegenständlichen Schaltstation ausgehenden elektromagnetischen Strahlungen bzw. Kraftfelder, die von den Beschwerdeführern unter dem Einwand „Elektrosmog“ geltend gemacht worden sind, fällt in den Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z. 10 B-VG (Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen, Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiete), von dem auch die Gefahrenabwehr von Schäden der Gesundheit und des Lebens von Menschen durch elektrischen Strom erfasst wird (vgl. dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 3.650). Die Baubehörde hat daher Auswirkungen durch Elektrosmog aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht zu prüfen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/05/0295) ().
Baurecht – Post- und Fernmeldewesen
34. Liegenschaftseigentümer gesetzlich zu verpflichten, Abgabebriefkästen (Hausbrieffachanlagen) anzubringen, fällt gemäß Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG („Post-, Telegraphen- und Fernsprechwesen“) in die Zuständigkeit des Bundes ( Slg 6137).
35. Zusätzlich zu einer Bewilligung nach dem FernmeldeG kann für eine Satellitenantenne eine baubehördliche Bewilligung erforderlich sein, der Kompetenztatbestand „Fernmeldewesen“ steht dem nicht entgegen (, Slg 13.563/A zur NÖ BO). Versagung der Baubewilligung wegen Störung des Ortsbildes.
36. Ein Bau ist auch dann nach baurechtlichen Vorschriften zulässig, wenn dadurch Störungen bei einer Empfangsantenne des ORF eintreten werden – hier wurden diesbezügliche Einwendungen des ORF als Nachbar abgewiesen ().
37. Der baubehördliche Beseitigungsauftrag ist auch für das Fundament einer Antennenanlage gerechtfertigt, wenn die erforderliche baubehördliche Bewilligung fehlt (, BauSlg 106).
38. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits in seinen Erkenntnissen vom , 91/05/0087, Slg Nr 13.563/A, vom , Zl 92/05/0055, vom , Zl 93/05/0244, und vom , Zl 94/05/0352, mit der Abgrenzung des Kompetenztatbestandes „Fernmeldewesen“ zu den von den Baubehörden zu vollziehenden Angelegenheiten befaßt und ist zu dem Ergebnis gekommen, daß der Bewilligungspflicht einer Fernmeldeanlage nach dem Fernmeldegesetz die Festsetzung einer zusätzlichen Bewilligungspflicht durch die Baubehörde betreffend die in deren Kompetenz fallenden Gesichtspunkte nicht entgegensteht. Im hg Erkenntnis vom , Zl 94/05/0216, hat der Verwaltungsgerichtshof diese Aussage noch dahingehend verdeutlicht, daß eine zusätzliche Bewilligungspflicht durch die Baubehörde aus kompetenzrechtlicher Sicht in bezug auf solche in die Landeskompetenz (ua Baurecht) fallenden Gesichtspunkte in Betracht kommt, die sich nicht mit einem von der Bundeskompetenz „Fernmeldewesen“ erfaßten Gesichtspunkte decken. Soweit in baurechtlichen Bestimmungen etwa Gesichtspunkte des Ortsbildschutzes und der Ortsbildgestaltung maßgeblich sind, kommt dem Landesgesetzgeber die Zuständigkeit gemäß Art 15 Abs 1 B-VG zu (vgl das hg Erkenntnis vom , Zl 94/05/0352, und die dort zitierte hg Vorjudikatur). Die in die Bundeskompetenz „Fernmeldewesen“ fallenden Gesichtspunkte sind jene für die Errichtung und den Betrieb einer Fernmeldeanlage typischen Regelungsaspekte, wie die Sicherung des ungestörten Betriebes anderer Fernmeldeanlagen und die Abwehr der von den Fernmeldeanlagen typischerweise ausgehenden Gefahren ( zur BBO).
39. Der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt im Erkenntnis vom , Zlen 97/05/0194 und 97/05/0085, seine bisherige Rechtsprechung zur Abgrenzung des Kompetenztatbestandes „Fernmeldewesen“ zu den von den Baubehörden zu vollziehenden Angelegenheiten dargestellt. Auf die dortigen Erwägungen und Verweise wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG hingewiesen. Als Ergebnis wurde zusammengefaßt, daß die Baubehörde gesundheitliche Belange in Zusammenhang mit einer Fernmeldeanlage aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht prüfen dürfe ().
40. Die Verpflichtung jedes Eigentümers eines Gebäudes (mit einer oder mehreren Adresse/n), auf seine Kosten eine näher bestimmte Brieffachanlage zu errichten bzw. eine bestehende Hausbrieffachanlage, die den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, gegen eine entsprechende auszutauschen, liegt nicht im öffentlichen Interesse, sondern im Interesse der – teilweise miteinander konkurrierenden – Anbieter von Postdienstleistungen.
Aus den gemeinschaftsrechtlichen Regelungen ergibt sich lediglich, dass außerhalb des so genannten „reservierten Bereichs“ kein Monopol bei der Erbringung von Postdienstleistungen mehr besteht, und dass auch dann, wenn die Mitgliedstaaten die Erbringung derartiger Dienstleistungen an Allgemein- oder Einzelgenehmigungen knüpfen, diese transparent, nicht-diskriminierend sowie verhältnismäßig zu sein haben, bzw die allgemeine [primär rechtliche] Verpflichtung, nicht zwischen den bisherigen Monopolanbietern und anderen, neu in den Markt eintretenden Unternehmen zu diskriminieren. Für die hier allein maßgebliche Frage, ob die mit den bekämpften Bestimmungen normierten Verpflichtungen der Gebäudeeigentümer im öffentlichen Interesse liegen, ist daraus nichts zu gewinnen ( Slg 17.819).
Baurecht – Feuerpolizeirecht
41. Ist für ein Bauwerk eine Baubewilligung erteilt worden, dann kann, falls nicht die Voraussetzungen des § 68 Abs 3 AVG gegeben sind, kein Auftrag zur Abtragung oder Abänderung des Bauwerkes aus feuerpolizeilichen Gründen erteilt werden ( 643/63).
42. Bestimmungen der Feuerpolizeiordnung haben im Falle des Bestehens von Sondervorschriften der Bauordnung zurückzutreten ( 920/63).
Baurecht – Forstrecht
43. Der vom VfGH geprägte Rechtssatz Slg 2674 bedeutet nach Auffassung des VwGH nicht, daß den Ländern und Gemeinden hinsichtlich Flächen, die als Wald im Sinne der forstrechtlichen Bestimmungen anzusehen sind, überhaupt keine Raumordnungsbefugnisse zustünden, jedoch bedeutet die Festsetzung einer anderen Widmung (also etwa Bauland oder Verkehrsfläche) nicht, daß eine Verwirklichung der Widmung auf alle Fälle zulässig ist. Allein die Forstbehörde hat festzustellen, ob die erforderliche Rodungsbewilligung auf Grund der forstrechtlichen Bestimmungen als im öffentlichen Interesse gelegen zu erteilen ist. Die Verwirklichung der vom Land oder von der Gemeinde vorgesehenen anderen Verwendung einer Waldfläche ist daher in jedem Fall von der Entscheidung der Forstbehörde abhängig ( Slg 9190 A).
44. Die Forstbehörde ist insbesondere auch zur Prüfung der Gründe berechtigt, die zur Festlegung einer Baulandwidmung im Flächenwidmungsplan geführt haben ().
45. Das Vorliegen eines Flächenwidmungsplanes bedeutet für die Forstbehörde nicht, daß eine derartige Festsetzung der Widmung Bauland für eine Waldfläche zur Erteilung einer Rodungsbewilligung führen muß. Vielmehr hat die Forstbehörde zu prüfen, ob im Sinne des § 17 Abs 2 ForstG das öffentliche Interesse an der Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche als Bauplatz das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt ( 380/78).
Baurecht – Gesundheitswesen
46. Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgeführt hat, wird auch ohne diesbezügliche ausdrückliche Regelung im Gesetz im starkstromwegerechtlichen Baubewilligungsverfahren den betroffenen Grundeigentümern ein Mitspracherecht dahingehend eingeräumt, ob durch die Leitungsanlage für sie und ihr Eigentum eine Gesundheitsgefährdung droht (vgl dazu das hg Erkenntnis vom , Zl 95/05/0137, und die dort angeführte hg Vorjudikatur). Die geltend gemachte Gesundheitsbeeinträchtigung wäre daher von den Baubehörden im Bauverfahren nicht zu überprüfen gewesen. Da die Verfahrensrechte einer Partei nie weiter gehen als ihre materiellen Rechte (vgl ua das hg Erkenntnis vom , Slg Nr 9.170/A), ist daher auf die Frage, ob das eingeholte ärztliche Gutachten eine taugliche Entscheidungsgrundlage ist, nicht einzugehen ().
Baurecht – Gewerberecht
47. Während der Bundesgesetzgeber berechtigt ist, Vorschriften zu erlassen, die eine ungünstige Auswirkung des Betriebes der Anlage auf die Nachbarschaft und eine Gefährdung der im Betriebe beschäftigten Personen vermeiden sollen, wobei sich solche Vorschriften unter diesem Gesichtspunkt auch mit der baulichen Gestaltung der Anlage befassen können, ist der Landesgesetzgeber jedenfalls auch zuständig, baupolizeiliche Vorschriften über die Errichtung und die Beschaffenheit der auch gewerblichen Zwecke dienenden baulichen Anlagen zu erlassen ( Slg 2977).
48.a) Der Kompetenztatbestand „Kraftfahrwesen“ nach Art 10 Abs 1 Z 9 des B-VG idF von 1929 umfaßt nicht die Regelung des Betriebes von Garagen und Einstellplätzen sowie der behelfsmäßigen Einstellung von Kraftfahrzeugen.
48.b) Der Kompetenztatbestand „Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“ nach Art 10 Abs 1 Z 8 des B-VG idF von 1929 umfaßt auch die Regelung des Betriebes von Garagen und Einstellplätzen im Rahmen eines der Gewerbeordnung unterliegenden Betriebes sowie der Errichtung solcher Anlagen ( Slg 2977).
49. Der VfGH hat in ständiger Rechtsprechung daran festgehalten (vgl Slg 7169), daß die Zuordnung einer Materie zu einem Kompetenztatbestand es nicht ausschließt, bestimmte Sachgebiete nach verschiedenen Gesichtspunkten zu regeln (s auch VfSlg 5024). Keine verfassungsrechtliche Bestimmung verwehrt dem Landesgesetzgeber die eigenständige baurechtliche Regelung auch in Ansehung solcher Bauwerke, die bestimmungsgemäß ausschließlich gewerblichen Betriebsanlagen dienen, und er ist insbesondere nicht verpflichtet vorzusehen, daß in einem solchen Falle eine Baubewilligung erst nach Vorliegen einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung erteilt werden darf. Gegen § 31 Abs 6 Vlbg Baugesetz („Bedarf ein Vorhaben außer der Baubewilligung noch einer Bewilligung nach anderen landesrechtlichen Vorschriften, so darf die Baubewilligung erst nach Eintritt der Rechtskraft der anderen Bewilligung erteilt werden.“) bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken ( Slg 8269).
50. Die „Sicherung der Nahversorgung“ ist bloß eines von mehreren Elementen bei der Bestimmung eigener Standorte für Einkaufszentren (als Einrichtungen für den überörtlichen Bedarf), die einen Teil der Standortvorsorge für private Handels- und Dienstleistungseinrichtungen überhaupt bildet, welche selbst wiederum anderen (im § 3 festgesetzten) Planungszielen keinesfalls vorgeordnet ist; eine solche Regelung erscheint durchaus als „kompetenzneutral“ im Sinne der bisherigen Rechtsprechung – nach weiteren Erwägungen erachtete der VfGH § 3 Abs 8 Z 3 Stmk ROG idF LGBl 1986/39 als nicht verfassungswidrig ( Slg 12.068).
51. Die Gewerbebehörden haben nur gewerberechtliche, die Baubehörden nur baurechtliche Vorschriften anzuwenden. Die Entscheidungen der beiden Behörden haben unabhängig voneinander zu ergehen ( Slg 4080 A, Slg 2977).
52. Der Umstand, daß eine Betriebsanlage nach den Bestimmungen der § 25 und 26 GewO genehmigt worden ist, bedingt noch nicht, daß diese Anlage auch nach der Bestimmung des § 6 Abs 4 (nun 8) WBO zulässig sein muß. (Eine Immission aus einem gewerblichen Betrieb, die durch die Vorschreibung der Gewerbebehörde auf das ortsübliche Ausmaß herabgemindert wird, kann immer noch eine Belästigung der Nachbarschaft im Sinne des § 6 Abs 4 BO darstellen und kann dazu führen, daß eine baubehördliche Genehmigung der Anlage aus dem Titel der Flächenwidmung [gemischtes Baugebiet] unzulässig ist) ( Slg 3712 A ua.) – Für gemischtes Baugebiet gilt dies für Nachbarrechte nach § 134 a Abs 2 BO (Fassung Nov LGBl 1996/42) nicht mehr, wohl aber für die Widmung Wohngebiet. Die Baubehörde hat aber von Amts wegen für die Einhaltung des Gesetzes zu sorgen.
Betriebstype
53. Maßstab für die Lösung der Frage nach der Zulässigkeit eines Betriebes unter dem Blickwinkel der Flächenwidmung (hier: gemischtes Baugebiet) ist für die Baubehörde – anders als für die Gewerbebehörde – nicht ein in seinen Betriebsmitteln und Anlagen bis ins einzelne fest umrissener Betrieb. Als dieser Maßstab hat vielmehr eine nach Art der dort üblicherweise und nach dem jeweiligen Stand der Technik verwendeten Anlagen und Einrichtungen einschließlich der zum Schutz vor Belästigungen typisch getroffenen Maßnahmen sowie nach Art der dort entsprechend diesen Merkmalen herkömmlicherweise entfalteten Tätigkeit auf das Ausmaß und die Intensität der dadurch verursachten Emissionen zu beurteilende Betriebstype zu dienen. Diese rechtliche Situation schließt es von vornherein aus, durch Auflagen einen vom Typus her in einem bestimmten Gebiet unzulässigen Betrieb so gestalten zu wollen, daß er im Falle der Erfüllung der Auflagen als unter der angenommenen Emissionsgrenze liegend qualifiziert werden könnte ( Slg 9382/A). S auch . S auch E zu § 6 BO.
UVP
54. Nachbarn haben im Feststellungsverfahren nach § 3 Abs 7 UVP-G 2000 keine Parteistellung (siehe die bei Altenburger/Wojnar, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Rz 107 zu § 3 UVP-G 2000, Seiten 24 f, referierte Judikatur) und können daher keinen entsprechenden Antrag bei der Behörde (§ 39 UVP-G 2000) stellen. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch eine Unzuständigkeitseinrede eines Nachbarn, das eingereichte (Bau-)Vorhaben sei einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 3 UVP-G 2000 zu unterziehen, in einem bei der „mitwirkenden Behörde“ anhängigen Verfahren für zulässig erachtet (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl 2005/05/0290, mwN). Schon im Hinblick auf die im § 3 Abs 6 UVP-G 2000 normierte Nichtigkeitssanktion hat daher die Baubehörde die Berechtigung einer solchen Unzuständigkeitseinrede zu prüfen (vgl das hg. Erkenntnis vom , Zl 96/07/0209). (). Anmerkung: Dies ist bezüglich der Parteistellung des Nachbarn zur Negativfeststellung überholt.
54a.a) In seinen Entscheidungsgründen legte der EuGH (ua) Folgendes dar:
…
Nach Art 11 Abs 1 der Richtlinie 2011/92 stellen die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der „betroffenen Öffentlichkeit“, die entweder ein ausreichendes Interesse haben oder eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren haben, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen der Richtlinie 2011/92 gelten.
Nach der Definition in Art 1 Abs 2 der Richtlinie 2011/92 gehört zur „betroffenen Öffentlichkeit“ die von Entscheidungsverfahren in Bezug auf Umweltverträglichkeitsprüfungen betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran.
Daraus folgt, dass nicht alle unter den Begriff der „betroffenen Öffentlichkeit“ fallenden natürlichen und juristischen Personen oder Organisationen ein Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs im Sinne von Art 11 der Richtlinie 2011/92 haben müssen, sondern nur diejenigen, die entweder ein ausreichendes Interesse haben oder gegebenenfalls eine Rechtsverletzung geltend machen.
…
Angesichts des Wortlauts dieser Bestimmung ist ersichtlich, dass die Personen, die unter den Begriff „Nachbar“ fallen, zur „betroffenen Öffentlichkeit“ im Sinne von Art 1 Abs 2 der Richtlinie 2011/92 gehören können. Diese „Nachbarn“ sind jedoch nur zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Genehmigung zur Errichtung oder zum Betrieb einer Anlage berechtigt. Da sie im Verfahren zur Feststellung der Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht Partei sind, können sie den UVP-Feststellungsbescheid auch nicht im Rahmen einer etwaigen Beschwerde gegen den Genehmigungsbescheid anfechten. Indem das UVP-G 2000 das Beschwerderecht gegen die Entscheidungen, mit denen festgestellt wird, ob die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für ein Projekt erforderlich ist, auf die Projektwerber/Projektwerberinnen, die mitwirkenden Behörden, den Umweltanwalt und die Standortgemeinde beschränkt, nimmt es einer Vielzahl von Privatpersonen, insbesondere auch den „Nachbarn“, die möglicherweise die Voraussetzungen des Art 11 Abs 1 der Richtlinie 2011/92 erfüllen, dieses Recht.
Dieser nahezu vollständige Ausschluss beschränkt die Tragweite des Art 11 Abs 1 der Richtlinie 2011/92 und ist daher nicht mit der Richtlinie vereinbar.
Folglich darf eine auf der Grundlage einer solchen nationalen Regelung getroffene Verwaltungsentscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, einen zur „betroffenen Öffentlichkeit“ im Sinne der Richtlinie 2011/92 gehörenden Einzelnen, der die Kriterien des nationalen Rechts in Bezug auf ein „ausreichendes Interesse“ oder gegebenenfalls eine „Rechtsverletzung“ erfüllt, nicht daran hindern, diese Entscheidung im Rahmen eines gegen sie oder gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfs anzufechten.
…
Damit ein von einem Einzelnen eingelegter Rechtsbehelf zulässig ist, müssen die mit der Richtlinie 2011/92 vereinbaren Kriterien des nationalen Rechts in Bezug auf das „ausreichende Interesse“ oder die „Rechtsverletzung“ erfüllt und vom nationalen Gericht festgestellt worden sein. In einem solchen Fall muss auch die fehlende Bindungswirkung der Verwaltungsentscheidung über die Erforderlichkeit der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung festgestellt werden.
…
Nach der hg Rechtsprechung ist die (Fach)Behörde verpflichtet, ihre Zuständigkeit von Amts wegen unter Berücksichtigung einer allfälligen UVP-Pflicht des eingereichten Vorhabens zu prüfen und aufgrund nachvollziehbarer Feststellungen im angefochtenen Bescheid darzulegen, warum sie vom Fehlen einer UVP-Pflicht und damit von ihrer Zuständigkeit ausgeht (vgl etwa das hg Erkenntnis vom , Zl 2015/04/0002, mwN).
Im vorliegenden Fall verwies die Bauoberbehörde im angefochtenen Bescheid in Bezug auf den Einwand der revisionswerbenden Parteien, dass eine UVP durchzuführen sei, auf den Bescheid der Wiener Landesregierung vom , mit dem ausgesprochen wurde, dass für das Bauvorhaben „K.-Gründe“ keine UVP nach dem UVP-G durchzuführen sei.
54a.b) Aus dem genannten Urteil des EuGH geht hervor, die Entscheidung, keine UVP nach der Richtlinie 2011/92 durchzuführen, ist als Entscheidung, Handlung oder Unterlassung im Sinne des Art 11 der Richtlinie 2011/92 zu werten, und Personen, die unter den Begriff „Nachbar“ nach der GewO fallen, gehören unionsrechtlich zur „betroffenen Öffentlichkeit“ im Sinne des Art 1 Abs 2 der Richtlinie 2011/92 (vgl auch dazu das genannte Erkenntnis, Zl 2015/04/0002; ferner das hg Erkenntnis vom , Ra 2014/06/0044).
Auch die unter den Begriff „Nachbar“ nach der BO fallenden Personen gehören zur betroffenen Öffentlichkeit im Sinne des Art 1 Abs 2 der Richtlinie 2011/92, weil sich gewerberechtliche und baurechtliche Bewilligungsverfahren sowohl in Bezug auf den Schutzzweck der Nachbarrechte als auch hinsichtlich des aus der Parteistellung ergebenden Rechts auf Einhaltung der gesetzlich normierten Zuständigkeiten im hier wesentlichen Bereich gleichen (vgl das genannte Erkenntnis, Ra 2014/06/0044).
Die revisionswerbenden Parteien sind als Nachbarn im Sinne der BO im Verfahren zur Genehmigung einer baulichen Anlage nach der BO Teil der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne der Richtlinie 2011/92 und erfüllen darüber hinaus nach den Kriterien des nationalen Rechts die Anforderungen des ausreichenden Interesses im Sinne dieser Richtlinie. Ihnen muss daher nach dem genannten Urteil (Rn 44) die Möglichkeit eingeräumt werden, gegen eine Entscheidung, dass keine UVP durchzuführen ist, einen Rechtsbehelf einlegen zu können.
Darüber hinaus dürfen nach der Rechtsprechung des EuGH die Bestimmungen des Art 11 der Richtlinie 2011/92 über die Rechtsbehelfsmöglichkeiten der Mitglieder der Öffentlichkeit, die von unter diese Richtlinie fallenden Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen betroffen ist, nicht restriktiv ausgelegt werden. Vielmehr ist das Ziel zu berücksichtigen, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren (vgl nochmals die oben zitierten Erkenntnisse Zl 2015/04/0002 und Ra 2014/06/0044) ().
Anmerkung: Ausgehend vom C-570-13 (Gruber) und Entscheidungen des VwGH (vgl , 2015/04/0002) erfolgte eine Novellierung des UVP-G 2000. Stellt nun die Behörde gem § 3 Abs 7 fest, dass keine UVP durchzuführen ist, ist eine gem § 19 Abs 7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar gem § 19 Abs 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erhaben. Nach § 46 Abs 26 besteht auch ein gewisses Fortbetriebsrecht für Vorhaben, die von diesbezüglichen E des EuGH und VwGH betroffen sind.
54b. Nach Art 131 Abs 1 B-VG erkennen grundsätzlich die VwG der Länder über Beschwerden nach Art 130 Abs 1 B-VG. Basierend auf der verfassungsrechtlichen Grundlage des Art 131 Abs 4 Z 2 lit a B-VG wurde mit § 40 UVPG 2000 abweichend davon eine Zuständigkeit des BVwG geschaffen. Nach dem Wortlaut des § 40 UVPG 2000 idF der Novelle BGBl I Nr 95/2013 entscheidet das BVwG über Beschwerden gegen „Entscheidungen“ nach dem UVPG 2000. Schon bei einer Auslegung des Wortes „Entscheidungen“ mittels Verbalinterpretation können unter diesen Begriff ausschließlich Akte einer Verwaltungsbehörde subsumiert werden, die eine anhängige Rechtssache abschließend klären, wie eben Bescheide. Die „Verletzung“ einer „Entscheidungspflicht“ seitens einer Verwaltungsbehörde stellt – schon dem Wortlaut und der Systematik des Art 130 Abs 1 B-VG folgend – das Gegenteil einer „Entscheidung“ dar.
Daraus ergibt sich, dass eine analoge Heranziehung des § 40 Abs 1 UVP-G 2000 für Säumnisbeschwerden ausscheidet (vgl das hg Erkenntnis , 93/03/0211) (, Ro 2015/05/0013, 0014).
54c.a) Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung ungeachtet eines Parteienantrages unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist daher durchzuführen, wenn es um „civil rights“ oder „strafrechtliche Anklagen“ im Sinn des Art 6 EMRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Art 47 GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird. Nachbarrechte im Baubewilligungsverfahren stehen in so engem Zusammenhang mit Auswirkungen des Bauvorhabens auf das Nachbargrundstück und dessen Wert bzw. auf den ungestörten Genuss des Eigentums am Nachbargrundstück, dass sie als „civil rights“ anzusehen sind (Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte – EGMR – vom , Nr 12.884/87, Ortenberg/Österreich). Der EGMR legte in seinen Entscheidungen vom , Nr 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr 2), und vom , Nr 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dar, dass der Betroffene im Rahmen des Art 6 EMRK grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal habe, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR nahm das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände an, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft. In seinem Urteil vom , Nr 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), führte der EGMR aus, es gebe Verfahren, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne. Jedenfalls dann, wenn der Sachverhalt vor dem Verwaltungsgericht konkret – und nicht nur allgemein inhaltsleer – bestritten wird, kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass das Verwaltungsgericht ausschließlich rechtliche Fragen zu behandeln hat (vgl das hg Erkenntnis vom , Ro 2015/05/0004, mwN).
54c.b) Wenn das VwG den revisionswerbenden Parteien entgegenhält, sie seien dem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, übersieht es, dass einem Vorbringen betreffend die Schlüssigkeit von Gutachten – etwa der Darlegung von Widersprüchen oder das Aufzeigen von Mängeln – auch dann Gewicht zukommt, wenn es nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt ist (vgl Hengstschläger/Leeb, aaO, § 52 Rz 64, sowie Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetz I2 [1998] AVG § 52 E 249 ff) ().
Baurecht – Landwirtschaft
55. Der VfGH hält es für eine sachlich nicht zu rechtfertigende Benachteiligung der an Grund und Boden gebundenen Landwirtschaft, wenn die Möglichkeit einer Widmung fehlt, die vereinzelten bäuerlichen Betrieben in Wohngebieten wenigstens insoweit eine Chance gibt, als die von ihnen ausgehende Lärm- und Geruchsbelästigung und sonstige schädliche Einwirkungen der Umgebung zumutbar sind. Schon im Erk Slg 8701 hat er den unbedingten Ausschluß land- und forstwirtschaftlicher Betriebe aus der Widmung „gemischtes Baugebiet“ nach dem Bu ROG für verfassungswidrig erachtet … Auch in NÖ ist der Widmungskatalog unsachlich. Wenn es dem Gesetzgeber auch freisteht, reine Wohngebiete zu schaffen, in denen nur unauffällige, in Wohngebäuden unterzubringende Betriebe Platz haben, muß er doch auch für den Fall Vorsorge treffen, daß in dörflichen oder vorstädtischen Wohngebieten einzelne landwirtschaftliche Betriebe verblieben sind, die zu vertreiben kein Grund besteht ( Slg 11.573).
56. Ein bestehender bäuerlicher Betrieb kann die Widmung der Grundflächen für diesen Betrieb als Bauland–Wohngebiet unzulässig machen (hier war wegen Widerspruchs zum Wohngebiet die Errichtung eines Schweinestalles versagt worden). Aus den Planungsunterlagen muß erkennbar sein, aus welchen Gründen der Schaffung von Wohngebiet der Vorzug vor der Sicherstellung der für die landwirtschaftliche Produktion wertvollen Flächen für die landwirtschaftliche Nutzung zugekommen sein sollte ( Slg 11.592).
Baurecht – Luftfahrtrecht
57. Die Errichtung von Anlagen zum Zwecke der Luftfahrt bedarf nur einer luftfahrtbehördlichen, jedoch keiner baubehördlichen Bewilligung ( Slg 2192).
58. Der Nachbar vermag mit der Behauptung, das Grundstück liege in der Einflugschneise des Flughafens und sei deshalb die Höhe des Gebäudes unzulässig, kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht darzutun. Der Umstand, daß das Bauvorhaben allenfalls einer Ausnahmegenehmigung nach dem LuftfahrtG bedarf, führt nicht zu einer Versagung der Baubewilligung nach den baurechtlichen Vorschriften (, Slg 13.365 A).
59. Auch dann, wenn Grundflächen durch einen Bescheid des BM für öffentliche Wirtschaft und Verkehr Teil einer Flugplatzerweiterung sind, ist ein Bauvorhaben eines Luftfahrtunternehmens (Lagerhalle) nicht von der Zuständigkeit des Bürgermeisters als Baubehörde (der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich) ausgenommen, wenn das Vorhaben der Abwicklung des Flugverkehrs nicht dient – hier hatte sich die Baubehörde nach einer Rückfrage bei der Luftfahrtbehörde für nicht zuständig erklärt, weshalb der VwGH den bei ihm angefochtenen Bescheid aufhob (, Slg 14.265/A).
Einen Bescheid der Luftfahrtbehörde betr diese Lagerhalle hat der VwGH infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde (BM) aufgehoben ().
60. Überträgt man die im Erkenntnis vom , Zl. 94/05/0053, näher dargestellten Grundsätze zum Begriff der Luftfahrtanlage im Sinne des Kompetenztatbestandes „Verkehrswesen bezüglich … der Luftfahrt“ in Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG auf den Beschwerdefall, folgt daraus, daß es sich bei dem Hotel (auch dann, wenn es auch, und sei es überwiegend, zur hotelmäßigen Unterbringung von Piloten und Bordpersonal bestimmt sein sollte) um keine Luftfahrtanlage im Sinne des Art. 10 Abs 1 Z 9 B-VG handelt, weil hier nicht ersichtlich ist, daß ohne dieses Hotel ein geordneter Flugbetrieb nicht möglich sei ().
Baurecht – Naturschutzrecht
61. Der VwGH teilt nicht die Auffassung des Bfrs, daß im Hinblick auf die erteilte Bauplatzerklärung die Naturschutzbehörde nicht die Bewilligung für das Bauvorhaben versagen dürfe ( 149/77).
62. Die Befugnis und Verpflichtung der Baubehörde, Aspekte des (hier) Orts- und Landschaftsbildes aus baurechtlicher Sicht zu prüfen (im Unterschied der Prüfung einer baulichen Anlage an Hand der im Rahmen der Kompetenz „Naturschutz“ zu berücksichtigenden Gesichtspunkte) ist unabhängig davon zu bejahen, ob etwa (auch) eine naturschutzbehördliche Bewilligung für das Vorhaben erforderlich ist (siehe dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , VfSlg Nr 8944), zumal es in Verfahren vor der Baubehörde einerseits und der Naturschutzbehörde andererseits bei Einhaltung der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung ausgehend von den den Materien zuzuordnenden unterschiedlichen Gesichtspunkten nicht um idente Aspekte und Kriterien geht (, zum stmk BG).
62.a) Eine Flächenwidmung bezieht sich nicht nur auf den jeweiligen Erdboden, sondern auch auf den darüber und darunter liegenden Raum. Die Widmung „Windkraftanlagen“ muss daher auch die von den Rotorblättern überschwenkten Bereiche umfassen.
62.b) Nachbarn im Sinne des § 19 Abs 1 Z 1 und 2 UVP-G 2000 iVm § 10 Abs 1 Z 3 und § 11 Abs 1 NÖ ElektrizitätswesenG 2005 sind nicht befugt, die Einhaltung der Flächenwidmung als solche geltend zu machen.
62.c) Rechtsvorschriften betreffend die Auswirkungen auf die Landschaft sind solche, die dem Schutz der Umwelt iSd § 19 Abs 3 UVP-G 2000 dienen. Nachbargemeinden können daher eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes geltend machen ().
63. Der EuGH hat mit seiner Entscheidung vom , Rechtssache C-664/15 („Protect“), ausgesprochen, dass die österreichischen Regelungen in Umweltangelegenheiten hinsichtlich der Rechte von anerkannten Umweltorganisationen nicht den Anforderungen des Aarhus-Übereinkommens entsprechen. Er zieht in Auslegung des Art 9 Abs 3 Aarhus-Übereinkommen iVm Art 47 der Charta sowie Art 14 Abs 1 RL 2000/60 folgende Schlussfolgerungen:
Ein Bescheid, mit dem ein möglicherweise gegen die Verpflichtung aus Art 4 RL 2000/60, eine Verschlechterung des Zustands der Wasserkörper zu verhindern, verstoßendes Vorhaben gebilligt wird, muss von einer nach den Voraussetzungen des nationalen Rechts ordnungsgemäß gegründeten und tätigen Umweltorganisation vor einem Gericht angefochten werden können.
Nationales Verfahrensrecht, das Umweltorganisationen nicht das Recht zuerkennt, sich an einem Bewilligungsverfahren zur Umsetzung der RL 2000/60 als Partei zu beteiligen, und das Recht, Entscheidungen, die im Rahmen des Bewilligungsverfahrens ergehen, anzufechten, nur Personen, die im Verwaltungsverfahren die Stellung als Partei hatten, zuerkennt, ist nicht mit diesen Bestimmungen vereinbar.
Unter dem Vorbehalt der Überprüfung der relevanten tatsächlichen Umstände und des einschlägigen nationalen Rechts durch den VwGH ist es mit diesen Bestimmungen nicht vereinbar, dass für eine Umweltorganisation nach Verfahrensvorschriften eine Ausschlussregelung gilt, nach der eine Person ihre Stellung als Partei im Verwaltungsverfahren verliert und deshalb keine Beschwerde gegen eine in diesem Verfahren ergangene Entscheidung erheben kann, wenn sie Einwendungen nicht rechtzeitig bereits im Verwaltungsverfahren, spätestens in dessen mündlichem Abschnitt, erhoben hat.
Der EuGH stellt aber auch fest, dass Art 9 Abs 3 Aarhus-Übereinkommen einer Ausschlussregelung wie der des § 42 AVG an sich nicht entgegensteht. Sie entspricht auch ganz dem Gedanken, wonach Verfahren „angemessenen und effektiven“ Rechtsschutz bieten und „fair“ sein müssen. Eine solche Einschränkung kann nach Art 52 Abs 1 der Charta gerechtfertigt sein, wenn sie iSd Verhältnismäßigkeit erforderlich ist.
Zu bemerken ist aber, dass sich, wenn aus dem heraus insbesondere Anfechtungsrechte zu Entscheidungen auch ohne vorherige Beteiligung im Verfahren erkannt werden, gravierende Fragen zum Eintritt der Rechtskraft und zur Rechtssicherheit ergeben. So werden Anfechtungsrechte im Verfahren nicht beteiligter Umweltorganisationen wohl auch ihre Grenze im Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung gegenüber den Bescheidadressaten finden.
Baurecht – Schießwesen
64. Die Errichtung und der Betrieb von Schießstätten, ohne daß auf diesen Baulichkeiten errichtet werden sollen, die der baubehördlichen Bewilligung bedürfen, fallen unter den Kompetenztatbestand Schießwesen, allerdings subsidiär unter den der allgemeinen Sicherheitspolizei ( Slg 9823 A).
Baurecht – Wasserrecht
65. Die Regelung der Abwässerbeseitigung von bebauten Liegenschaften ist, soweit sie die Einwirkung der Abwässerbeseitigung auf fremde Rechte oder auf öffentliche Gewässer betrifft, gemäß Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG (Wasserrecht) Bundessache ( Slg 4387).
66. Es ist Sache der Wasserrechtsbehörde und nicht der Baubehörde, die Vereinbarkeit eines Vorhabens mit den Zielen einer Verordnung betreffend die Festsetzung eines Wasserschongebietes zu prüfen ().
67. Der Landesgesetzgeber ist berechtigt zu bestimmen, ob er aus dem Gesichtspunkt des Baurechts für die Errichtung einer Drainageanlage eine baubehördliche Bewilligung für erforderlich hält ().
68. Die Ableitung von Abwässern kann sowohl aus wasserrechtlichen als auch aus baurechtlichen Gesichtspunkten einer Regelung unterzogen werden. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die baubehördliche Bewilligungspflicht für eine Senkgrube bestehen nicht ( Slg 10.329).
Baurecht – Zivilrechtswesen – civil rights
69. Zur Kompetenz auf dem Gebiete des Zivilrechtswesens gehört auch die Regelung der Vollziehungszuständigkeit (vgl zB VfSlg 2658). Die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers zur Erlassung von Bestimmungen auf dem Gebiete des Zivilrechtswesens nach Art 15 Abs 9 B-VG umfaßt also auch die Kompetenz, die Zuständigkeit zur Vollziehung dieser Bestimmungen Landesbehörden zu übertragen ( Slg 4605).
70. Die Befugnis zur Erlassung von straf- und zivilrechtlichen Bestimmungen reicht nur so weit, daß die Länder ausschließlich solche straf- und zivilrechtlichen Bestimmungen treffen können, die mit der Hauptmaterie in einer derart engen Verbindung stehen, daß ohne sie das Land die ihm in der Hauptmaterie eingeräumte Zuständigkeit nicht erfüllen könnte ( Slg 2658).
71.a) Bei Baurechtsangelegenheiten handelt es sich nicht um „civil rights“ im Sinne der MRK. Die Versagung einer Baubewilligung ist geradezu der Prototyp eine hoheitlichen Eingriffes im öffentlichen Interesse, und die Wahrnehmung der öffentlichen Interessen einschließlich der nötigen Abwägung gegenüber privaten Interessen ist die wesentliche Aufgabe der Verwaltung. Daß der Gegenstand des Eingriffes regelmäßig das Eigentum und damit ein privates Vermögensrecht ist, ändert an seinem öffentlich-rechtlichen Charakter nichts.
71.b) Die verfassungsrechtlich gebotene Entscheidung der Angelegenheit durch eine Verwaltungsbehörde kann als solche weder eine Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes noch eine Rechtsverletzung durch Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm darstellen. Die Einrichtung einer Gerichtsbarkeit, die über die Kontrolle durch den VwGH hinaus nach eigener Sachverhaltsermittlung ihre Entscheidung anstelle der Behörden trifft, ist von Verfassungs wegen nicht erzwingbar.
71.c) Zur Auslegung der MRK: an die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Staatsorganisation ist der VfGH auch im Falle eines Widerspruchs zur MRK gebunden ( Slg 11.500).
Geradezu prophetisch hat der VfGH in diesem E noch Folgendes gesagt:
Der VfGH hat den Folgen ins Auge zu sehen, die sich aus einer Umsetzung dieser in ihrem Fortgang nicht vorhersehbaren Entwicklung für die österreichische Rechtsordnung insgesamt ergeben würden. Stellt Art 6 Abs 1 MRK tatsächlich solche Anforderungen, könnte der einfache Gesetzgeber sie nämlich nicht mehr erfüllen, weil sie eine einschneidende Änderung der österreichischen Staatsorganisation voraussetzen würden. Müßte alles durch ein Gericht (Tribunal) in der Sache selbst entschieden werden, was die private Sphäre im weiten Sinn dieser Rechtsprechung berührt, so müßten jedenfalls nicht nur im Baurecht, sondern auch im Gewerberecht, im Wasser-, Forst- und Bergrecht, im Straßenrecht, im Energierecht, im Preisrecht und im Devisen- und Außenhandelsrecht wie im Bank- und Versicherungswesen, in Angelegenheiten der Heil- und Pflegeanstalten, der Ärzte und Apotheken, im Sanitäts- und Veterinärrecht, beim Natur- und Umweltschutz, in Jagd- und Fischereisachen und in Angelegenheiten der Landeskultur, kurz nahezu ausnahmslos Gerichte zur Entscheidung von Streitigkeiten berufen werden. Denn für all diese Angelegenheiten ist die Entscheidung über Ansprüche und Verpflichtungen dieser Art so typisch, daß es bei einer Ausgliederung abgrenzbarer Teilbereiche nicht sein Bewenden haben könnte. Eine Zuweisung aller in Betracht kommender Verwaltungsangelegenheiten in die Kompetenz der ordentlichen Gerichte würde aber der verfassungsrechtlichen Stellung der Verwaltung widersprechen, mit Art 20 B-VG unvereinbar sein und auch die verfassungsrechtlich verankerte Zuständigkeit des Landeshauptmannes als Träger der mittelbaren Bundesverwaltung, ja die mittelbare Bundesverwaltung selbst beseitigen.
Der Einrichtung in der Sache neu entscheidender Verwaltungsgerichte steht – wie oben dargelegt – die Bundesverfassung gleichfalls entgegen: Die unter Leitung der obersten Organe geführte Verwaltung unterliegt nur der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof, der als Organ des Gesamtstaates die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung des Bundes wie der Länder garantiert und nicht in wesentlichen Teilen seiner Tätigkeit durch die Einrichtung von Kollegialbehörden mit den Eigenschaften von Tribunalen ersetzt werden darf.
Doch die Rechtsprechung begann sich zu ändern. Ganz klar sprach der VfGH in seinem E vom , Slg 19.587 Folgendes aus:
72. Die Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführer auf Erteilung einer Baubewilligung betrifft einen zivilrechtlichen Anspruch iSv Art 6 EMRK („civil right“), nämlich das Recht, auf einem von ihnen gepachteten Grundstück ein Gebäude zu errichten (vgl EGMR , Fall Ortenberg, Appl 12.884/87, Z 28). Aus diesem Grund ist das Grundrecht auf das entsprechende Verwaltungsverfahren sowie auf die nachfolgenden Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts grundsätzlich anwendbar ( Slg 19.587).
Die angesprochenen Verwaltungsgerichte wurden mit der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, BGBl I 2012/51 geschaffen.