BauR Wien | Wiener Baurecht
7. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 50 Ersatzleistung für Grundabtretungen zu Verkehrsflächen; Kostenersatz
(EB zur Nov LGBl 2014/25)
Die bisherige Bestimmung des § 50 hat in mehrfacher Hinsicht zu Unklarheiten geführt. Einerseits war nach der Überschrift ein bloßer „Beitrag zu den Kosten der Erwerbung von Verkehrsflächen“ einzuheben, andererseits entstand nach dem Text der Vorschrift eine Verpflichtung zum „Kostenersatz“, was einen vollständigen Ersatz der der Gemeinde für die Erwerbung von Verkehrsflächen entstandenen Kosten bedeutete. Die Verpflichtung zum Kostenersatz entstand weiters nur dann, wenn der Erwerb der betreffenden Grundflächen ausdrücklich „zur Eröffnung von Verkehrsflächen“ erfolgte und entfiel daher in jenen Fällen, in denen die Flächen zu anderen Zwecken, etwa zur Errichtung einer Parkanlage, erworben wurden und erst später im Bebauungsplan eine Verkehrsfläche vorgesehen wurde. Darüber hinaus kann in der Praxis, wenn seit dem Erwerb lange Zeit verstrichen ist, oftmals nicht oder nicht mit Gewissheit geklärt werden, ob eine Grundfläche ausdrücklich für den Straßenausbau erworben wurde und welcher Betrag seinerzeit dafür entrichtet wurde.
Durch die Neufassung des § 50 wird klar gestellt, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Geldleistung in jenen Fällen zu entrichten ist, in denen die unentgeltliche Abtretung einer Grundfläche zu einer Verkehrsfläche entweder nicht möglich ist, weil die betreffende Fläche bereits öffentliches Gut ist, oder die Abtretung eine Transaktion erfordern würde, weil die Fläche im privaten Eigentum der Gemeinde steht. Sie stellt daher gemäß Abs. 1 keinen „Kostenersatz“, sondern eine „Ersatzleistung“ dar, für die der volle Grundwert maßgeblich ist. Darüber hinaus sind gemäß Abs. 2 der Gemeinde jene Kosten zu ersetzen, die ihr im Falle eines Ausbaus der Verkehrfläche für die Freimachung der Grundflächen und die Herstellung der Höhenlage erwachsen. Diese Verpflichtungen sollen gemäß Abs. 3 im Sinne einer Verjährung dann nicht mehr bestehen, wenn die Verkehrsfläche bereits ausgebaut wurde und seit diesem Ausbau und dem Eigentumserwerb der Gemeinde – ähnlich wie nach § 58 Abs. 2 lit. d und Abs. 3 – mehr als 30 Jahre verstrichen sind; in diesem Zusammenhang ist auch auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach der lange andauernde Gemeingebrauch einer Grundfläche, die im Eigentum einer Gebietskörperschaft steht, dieser Fläche die Qualifikation eines öffentlichen Gutes verliehen wird (vgl. ). Der Entfall des Erfordernisses eines Ankaufs im Privateigentum der Gemeinde stehender Flächen und der anschließenden unentgeltlichen Abtretung dieser Flächen zur öffentlichen Verkehrsfläche stellt einerseits eine Verfahrenserleichterung sowohl für den Abtretungsverpflichteten als auch für die Gemeinde dar und führt darüber hinaus zu einer Gleichbehandlung der Eigentümer abtretungsverpflichteter Liegenschaften.
Anmerkung
1) Die Letztfassung erfolgte mit der Nov LGBl 2018/69.
Judikatur zur alten Rechtslage
1. Für Grundabtretungen an die Gemeinde hat jener Grundeigentümer, der nach dem neuen Bebauungsplan zur Abtretung verpflichtet ist, eine von der Gemeinde nach § 58 Abs 2 lit d BO geleistete Mehrleistungsentschädigung als Kosten des Erwerbes nach § 50 zu leisten.
§ 50 BO regelt den Ersatz der Kosten des Erwerbes von Verkehrsflächen durch die Gemeinde, wenn diese von den Anrainern unentgeltlich abzutretende Grundflächen (§§ 17 und 18) gegen Entgelt erworben hat, wobei unter Entgelt jede Leistung geldlicher Art zu verstehen ist, so auch eine Entschädigung für Grundstücke, die für Verkehrsflächen enteignet wurden (vgl Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften2, Seite 259 Anm 1). Nach dieser Bestimmung ist der Ersatz der Kosten für den Erwerb der Grundfläche auch nicht auf den Fall beschränkt, in dem die Gemeinde die unentgeltlich abzutretenden Grundflächen vom Kostenersatzpflichtigen oder dessen Rechtsvorgänger gegen Entgelt erworben hat, vielmehr ist diese Bestimmung auch auf jene Fälle anzuwenden, in welchen von der Gemeinde von den Anrainern unentgeltlich abzutretende Grundflächen gegen Mehrleistungsentschädigung erworben wurden (, BauSlg 309).
Anmerkung: Bei Entschädigungsansprüchen nach § 58 kann rechtsdogmatisch der zivilrechtliche Begriff einer Entschädigung nicht mit einem Kostenersatz gleichgesetzt werden, noch dazu, wo in den Fällen des § 58 die Umwidmungstätigkeit der Gemeinde Anlass für die Leistung oder Gewährung von Entschädigungen darstellt, dazu noch der paradoxe Fall eintreten kann, dass Grundflächen, die seinerzeit unentgeltlich an die Gemeinde abgetreten werden mussten, vom betreffenden Eigentümer oder seinem Rechtsnachfolger nach Umwidmung zwecks Einbeziehung gekauft werden müssen. Es kann daher in den Fällen des § 58 nicht von einem Beitrag zu den Kosten des Grunderwerbes gesprochen werden, wenn, was öfters vorkommt, die Gemeinde schon Jahrzehnte Eigentümerin dieser Straßenfläche ist und nur die Änderung der Baulinien einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auslöst. Zahlungen, die die Gemeinde im Rahmen des § 58 leistet und dann weiterverrechnet, sind rein rechtlich niemals Kostenersätze aus Anlass des Erwerbes von Verkehrsflächen, sondern als Rechtsinstitut sui generis Ausgleiche zwischen berechtigten und verpflichteten Anliegern.
Neue Judikatur:
2.a) In der Eigentumsgarantie des Art 5 StGG ist auch die Rückgängigmachung der Enteignung für den Fall grundgelegt, dass die enteignete Sache dem vom Gesetz als Enteignungsgrund genannten öffentlichen Zweck nicht zugeführt wird, sei es, weil dieser Zweck überhaupt nicht, sei es, weil er nicht in dem ursprünglich beabsichtigten Umfang verwirklicht wird. Der Eigentumsschutz des Art 5 StGG kann sich jedoch nur insolange auswirken, als die enteignete Sache dem Enteignungszweck noch nicht zugeführt worden ist; ist der Zweck unter Verwendung der enteigneten Sache einmal verwirklicht, so ist die Enteignung unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsgarantie des Art 5 StGG irreversibel, selbst wenn der Zweck in späterer Folge aufgegeben wird (vgl etwa die hg Erkenntnisse vom , Zl 2006/06/0074, oder auch vom , Zl 2002/06/0120, mwN auf Judikatur des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes). Im Falle der Nichtverwirklichung des als Enteignungsgrund normierten Zweckes muss – bei Fehlen besonderer Regelungen – die Verfügung der Enteignung in der Weise rückgängig gemacht werden, dass der Enteignungsbescheid aufgehoben wird. Soweit einfachgesetzliche Enteignungsregelungen eine solche Rückübereignung bei zweckverfehlender Enteignung nicht ermöglichen sollten, sind diese verfassungskonform dahin auszulegen, dass sie die Rückübereignung nicht umfassend regeln. Daher gebietet der – mangels weiterer einfachgesetzlicher Regelung der Rückübereignung – unmittelbar anwendbare Art 5 StGG die rückwirkende Beseitigung des Enteignungsbescheides (siehe dazu etwa das hg Erkenntnis vom , Zl 2003/03/0179, mwN).
2.b) Wie dies der Verwaltungsgerichtshof dargelegt hat, bedarf die Begründung des Gemeingebrauches, die einer im Eigentum einer Gebietskörperschaft stehenden Liegenschaft die Qualifikation eines öffentlichen Gutes verleiht, eines besonderen Widmungsaktes. Die nötige Widmung kann durch Gesetz, durch Erklärung der zuständigen Verwaltungsbehörde, aber auch durch eine der Ersitzung entsprechende lang andauernde Übung erfolgen. Es ist also möglich, dass an einer im Grundbuch nicht als öffentliches Gut ausgewiesenen Liegenschaft Gemeingebrauch besteht und die Liegenschaft daher zum öffentlichen Gut zählt (vgl zB den , und die bei Dittrich/Tades, ABGB I36, 447 f unter E 23a ff zitierte Rechtsprechung; ferner Spielbüchler in Rummel, ABGB I3, Rz 4 zu § 287 ABGB; Klang in Klang II2, zu § 287 f ABGB; vgl auch bereits das hg Erkenntnis vom , VwSlg Nr 14.482/A). Sollte – wenn auch nicht intabuliert – öffentliches Gut mit Nutzungen im Sinne des Bebauungsplanes schon rechtswirksam bestehen, käme – wie dies der Verwaltungsgerichtshof im angeführten Erkenntnis vom ausgesprochen hat – eine Verpflichtung zur „Übertragung“ in das öffentliche Gut im Sinne des § 17 BO nicht (mehr) in Frage ().
3. Im Zusammenhang mit § 17 Abs 4a BO kam der Verwaltungsgerichtshof zu dem Schluss, dass die Geldleistung nach dieser Bestimmung dazu dient, der Gemeinde die ihr durch den (für den Straßenausbau notwendigen) Grunderwerb erwachsenden Aufwendungen zu ersetzen. Auf Grund des § 17 Abs 4a BO darf der Gemeinde weder eine Bereicherung noch auch ein Schaden entstehen. ….
Wie im Fall des § 17 Abs 4a BO erspart sich der Abtretungsverpflichtete auch im Fall des § 50 BO den Eigentumserwerb, um seiner Abtretungsverpflichtung in natura nachkommen zu können, er muss aber stattdessen in beiden Fällen eine Geldleistung erbringen. In Bezug auf die Höhe der Geldleistung ist daher auch hier ausschlaggebend, wieviel für den Erwerb der abzutretenden Grundflächen zu zahlen wäre. Diesen Wert muss der Abtretungsverpflichtete nunmehr als Geldleistung im Sinne des § 50 BO erbringen. Dabei hat allerdings, entsprechend den Ausführungen in , die Festsetzung als Verkehrsfläche der Gemeinde, die ja die Anliegerverpflichtungen erst auslöst, außer Betracht zu bleiben. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies nun, dass zunächst festzustellen ist, wann die Baulinie, die die Abtretungsverpflichtung nach § 17 Abs 4 BO auslöst, festgesetzt wurde (bemerkt wird, dass, so lange eine Bundesstraße gegeben war, keine Abtretungsverpflichtung nach § 17 Abs 4 BO bestehen konnte und dieser Zeitpunkt daher erst nach Auflösung der Bundesstraße liegen kann). Sodann ist der „volle Grundwert“, den die abzutretenden Flächen unmittelbar zuvor hatten, zu ermitteln ( bis 0105).
Anmerkung: Gegen die Entscheidung des VwGH sprechen mehrfache Erwägungen.
a) Zunächst ist festzuhalten, dass der ursprüngliche Text ausdrücklich von einem Beitrag zu den Kosten der Erwerbung von Verkehrsflächen ausgegangen ist und dann durch Jahrzehnte zunächst von dem Ersatz der Kosten des Grunderwerbes und der Herstellung der Höhenlage ausging, wenn die Gemeinde zur Eröffnung von Verkehrsflächen Gründe im Wege der Enteignung oder des Kaufes (Tausches) erworben hatte, gemäß dem Flächenausmaß der sonstigen unentgeltlichen Grundabteilung. Später wurde der Begriff auf Kostenersatz bei Erwerb gegen Entgelt geändert. Dass, wie in den EB (Nov LGBl 2014/25) ausgeführt wird, die Neuregelung Unklarheiten beseitigt und es sich um keinen Kostenersatz – nunmehr – handeln soll, sondern um eine Ersatzleistung (für was?), legt die schlüssige Annahme nahe, dass hier nunmehr nicht mehr der Gemeinde Erwerbskosten ersetzt werden sollen, sondern dass bei Nichterfüllung einer formalen Abtretungspflicht, ohne Rücksicht darauf, in welcher Rechtsform die Gemeinde Eigentümerin geworden war, eine Abgabe vorliegt, wobei aber dem entgegenzuhalten ist, dass hierfür nur die abgabenrechtlichen Vorschriften verfahrensmäßig maßgebend sein könnten, und nicht das normale Verwaltungsverfahren.
b) Der Rechtsmeinung des VwGH ist auch entgegenzuhalten, dass dann, wenn dem Land Wien Bundesstraßenflächen mit Zusatzleistungen geschenkt wurden, bei allen anderen Bundesländern das Land Eigentümer bleibt, eine solche Übertragungsform wie von der Stadt Wien vom Land zur Gemeinde grundsätzlich gar nicht in Frage kommt. Und – wenn die Gemeinde Grundflächen geschenkt bekommt, was ist dann die „Ersatzleistung“? Wie nennt man das juristisch, wenn man für Geschenktes eine Abgabe einhebt, die eigentlich ein Ersatz sein soll? Auch das spricht für die Definition der Abgabe im finanzrechtlichen Sinn.
c) Weiters ist von der Rechtspraxis aus festzustellen, dass es meistens die Anrainer waren, die seinerzeit dem Bund für die Errichtung einer Bundesstraße die benötigten Flächen verkauft oder, wie ich aus einzelnen Fällen weiß, sogar geschenkt haben. Und für diese geschenkten Flächen darf nun nochmals eine Abgabe entrichtet werden?
d) Schließlich ist zur Bewertungsfrage zu bemerken, dass es in Wien – auch im Unterschied zu den anderen Bundesländern – kein eigenes Straßengesetz gibt. Nach der Bauordnung für Wien gelten Verkehrsflächen, die ans gewidmete Bauland mit Baulinien angrenzen, auch als Bauland und werden auch so – meines Wissens sogar von der MA 69 – bewertet.
In Ansehung der bestehenden rechtlichen Probleme des § 50 der Bauordnung für Wien war die frühere Regelung verständlich und verfassungsrechtlich unbedenklich.