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ZVers 5, September 2019, Seite 263

Haftpflichtversicherung: Bereicherungsanspruch, Verjährung, Rückforderung bezahlter Prämien

§ 1480 ABGB; § 12 Abs 1 VersVG

Bereicherungsansprüche wegen der Leistung von Versicherungsprämien ohne vertragliche Grundlage unterliegen zwar nicht § 12 Abs 1 VersVG, aber der analogen Anwendung des § 1480 ABGB und damit der dreijährigen Verjährungsfrist.

Die Klägerin hat im Jahr 2004 bei der Beklagten einen Haftpflicht-, Kasko- und Insassen-Unfallversicherungsvertrag für zwei Fahrzeuge, einen BMW ***** und einen Porsche *****, mit einem Wechselkennzeichen, abgeschlossen. Die Klägerin veräußerte den BMW und setzte davon die Beklagte in Kenntnis, die am mitteilte, dass „wir die Kündigung ihres Versicherungsvertrages zu Polizzen Nr ***** per vorgemerkt haben. Sie erhalten von uns ein Stornodokument mit Endabrechnung“. Danach buchte die Beklagte weiterhin bis monatlich 48,25 € vom Konto der Klägerin ab, was der Klägerin bis zum Sommer 2016 nicht auffiel.

Nach Mitteilung dieses Umstands und Urgenz der Rückzahlung der über die Jahre zu viel bezahlten monatlichen Beträge überwies die Beklagte die Versicherungsprämien der letzten drei Jahre in Höhe von 1.848,53 € und teilte der Klägerin mit Schreiben vom mit, dass sie das Storno der Kaskoversicherung auch hinsichtlich des Porsche ab mit Stornogrund Abmeldung akz...

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