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Sechstelbegünstigung einer Grenzgängerin
Entscheidung: RV/3100395/2019, Revision nicht zugelassen.
Normen: § 67 Abs 1 EStG.
Selbst wenn die steuerliche Sechstelbegünstigung für die Vereinbarung im Arbeitsvertrag, sich das Jahresgehalt (das in Summe zwölf Monatsbezügen des nicht verbindlichen Tarifvertrags entspricht) an 13 Auszahlungspunkten (in 13 Monatsbezügen) auszahlen zu lassen, im Vordergrund gestanden haben mag, so führt dies nicht dazu, dass der vereinbarte 13. Monatsbezug nicht als steuerlich begünstigter sonstiger Bezug iSd § 67 Abs 1 EStG anzusehen ist, zumal es eines besonderen, in der betrieblichen Tätigkeit liegenden Anlasses oder eines außerbetrieblichen Grundes (Urlaubsgeld) für die begünstigte Besteuerung des 13. und 14. Monatsbezugs als sonstiger Bezug nicht bedarf.