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Keine Hauptwohnsitzbefreiung bei Verkauf ideeller Miteigentumsanteile
Werden (innerhalb der Spekulationsfrist) an den Käufer ideelle Miteigentumsanteile an einer acht (Wohn)Objekte umfassenden Liegenschaft, mit der Maßgabe übertragen, dass diese der – zu einem späteren Zeitpunkt zu parifizierenden, den Hauptwohnsitz des Veräußerers bildenden (Ehe)Wohnung – entsprechen, erfüllt diese im Zeitpunkt der Veräußerung weder die Qualifikation „Eigentumswohnung“ , noch wurde der Tatbestand der Veräußerung eines Eigenheims verwirkt, so dass die Hauptwohnsitzbefreiung nach § 30 Abs 2 Z 1 EStG 1988 (idF vor dem 1. StabG 2012, BGBl I 2012/22) nicht zum Tragen kommt.
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RV/7105980/2015, Revision nicht zugelassen. | §§ 18 Abs 1 Z 3 lit b zweiter Satz, 30 Abs 1 lit a, 30 Abs 2 Z 1 EStG 1988 (letztere idF vor dem 1. StabG 2012, BGBl I 2012/22) |
1. Der Fall
Zunächst wurde der Bf zur Einkommensteuer 2010 veranlagt, wobei der mit datierte Abgabenbescheid in Rechtskraft erwuchs.
Im Zuge einer Außenprüfung stellte die Prüferin fest, dass der Bf am zusammen mit seiner Ehegattin jeweils zur Hälfte eine in x domizilierte bebaute Liegenschaft erworben habe, wobei diese im Zeitpunkt des Ankaufs vier in Bestand gegebene Objekte umfasst habe. Nachdem bis zum November 2007 weitere Wohneinheiten geschaff...