Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Haftung eines faktischen Geschäftsführers gemäß § 9a BAO
Mit dem AbgÄG 2012, BGBl. I Nr. 112/2012, gültig ab , wurde in § 9a BAO ein neuer Haftungstatbestand normiert.
1. Jänner, auf die Plätze, fertig, los! Lasst uns alle, dank deren Einflussnahme bisher Abgabenschuldigkeiten nicht entrichtet wurden, für die noch offenen Abgabenrückstände zur Haftung heranziehen. So schnell mahlen die Mühlen des Rechtsstaates leider nicht.
Mangels Normierung gesetzlicher Pflichten für faktische Geschäftsführer vor dem kann der von § 9a BAO umfasste Personenkreis nach dieser Bestimmung nicht für offene Verbindlichkeiten aus vor diesem Datum liegenden Zeiträumen zur Haftung herangezogen werden.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
RV/0761-W/13 |
1. Der Fall
Der Berufungswerber wurde mit Haftungsbescheid vom wegen offener Abgabenschuldigkeiten einer GmbH betreffend die Umsatzsteuer 2007, die Umsatzsteuer 2008 und Nebengebühren als faktischer Geschäftsführer nach § 9a BAO zur Haftung herangezogen.
Zur Begründung führte die Abgabenbehörde erster Instanz aus, dass die Abgabenschuldigkeiten infolge seiner Einflussnahme auf die Erfüllung der Pflichten des handelsrechtlichen Geschäftsführers nicht hätten eingebracht werden können. Wie in einem Zivilgerichtsverfahren bekannt geworden sei, habe der Berufungswerbe...