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BFGjournal 9, September 2019, Seite 357

Wie wehrt man sich gegen eine unzulässige Betriebsprüfung?

Robert Rzeszut und Victoria Turpin

Durch neue höchstgerichtliche Rechtsprechung ist nunmehr klargestellt, dass der Abgabepflichtige einen Prüfungsauftrag gem § 148 BAO durch einen Antrag auf Aufhebung nach § 299 BAO gesondert anfechten kann. § 148 Abs 4 BAO, wonach ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist, schließt einen Antrag nach § 299 BAO nicht aus, weil es sich bei einem solchen um kein „außerordentliches Rechtsmittel“ handelt. Aus der VwGH-Rechtsprechung ist abzuleiten, dass auch andere verfahrensleitende Verfügungen (zB Abweisungen von Fristverlängerungsanträgen, Ergänzungsersuchen, Vorladungen) mit § 299 BAO gesondert zu bekämpfen sind.


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Ro 2019/13/0014; RS/7100025/2018, Revision zugelassen
§§ 148, 299 BAO

1. Der Fall

Bei einer KG fand im Jahr 2015 eine Außenprüfung gem § 147 BAO für Umsatzsteuer und einheitliche Gewinnfeststellung der Jahre 2010 bis 2012 statt. Daraufhin erging im Juni 2017 vom belangten Finanzamt ein Prüfungsauftrag gem § 147 BAO iVm § 99 Abs 2 FinStrG für Umsatzsteuer und Gewinnfeststellung der Jahre 2006 bis 2011. Darin wurde darauf hingewiesen, dass bei der KG, aufgrund der Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitsverpflichtung, der Verdacht der Abgabenhinterziehung bestehe. Infolgedessen beantragte die KG ge...

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