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Zuordnung von Umsatzsteuernachzahlung bei Spaltungen
Abgabenverbindlichkeiten können nach Ansicht des Gerichts nicht mit der Wirkung auf Dritte übertragen werden, sodass der Dritte zum Abgabenschuldner wird. Übernommen werden kann allenfalls die Tragung der finanziellen Lasten, nicht jedoch die Unternehmereigenschaft. Die Steuerschuldnerschaft ist eine Rechtsposition, die durch das unternehmerische Handeln einer Person entsteht. Eine solche Position kann nicht willkürlich übertragen werden. Im Fall der (partiellen) Rechtsnachfolge ist daher ausschließlich maßgebend, ob die Steuerschuld aufgrund des Handelns des Rechtsvorgängers entstanden ist.
Im Falle von Spaltungen treten übernehmende Körperschaften gemäß § 38 Abs 3 UmgrStG für den Bereich der USt unmittelbar in die Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft ein. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass die übernehmende Körperschaft hinsichtlich des Vermögens, das nicht auf sie übergegangen ist, eben nicht in die Rechtsstellung als Unternehmer eintritt.
1. Der Fall
Mit Spaltungs- und Übernahmsvertrag vom spaltete die Bank-AG (Bf) gemäß Artikel VI UmgrStG rückwirkend zum Stichtag einen Teilbetrieb ohne Anteilsgewährung auf die übernehmende Y-AG ab (S...