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Die Abgabenbehörde trifft die Beweislast hinsichtlich eines Wissen-Müssens von einem Umsatzsteuerbetrug in der Lieferkette
Mit der Rechtsprechung des EuGH in der Rs Collée wurde für die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung der Erfüllung der materiellen Anforderungen der Vorrang vor den formellen Anforderungen eingeräumt. Handelte es sich um einen Umsatzsteuerbetrug in der Lieferkette und waren die materiellen Voraussetzungen für eine innergemeinschaftliche Lieferung zweifelsfrei erfüllt, kann die Steuerfreiheit vom Finanzamt nur dann verwehrt werden, wenn der Lieferer vom Umsatzsteuerbetrug wusste oder wissen hätte müssen. Die Beweislast dafür liegt bei der Abgabenbehörde.
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RV/3100529/2007, Revision nicht zugelassen. | Art 7 Abs 1 UStG 1994 idF BGBl 1996/756 |
1. Der Fall
Die Beschwerdeführerin (Bf) betreibt einen Kfz-Handel und eine Reparaturwerkstätte einer japanischen Automarke. Seit einigen Jahren bestand eine Geschäftsbeziehung zu einem holländischen Autohändler derselben Marke, an den in dieser Zeit zahlreiche Fahrzeuge verkauft wurden.
Vom holländischen Autohändler wurde die Bf darüber informiert, dass der holländische Generalimporteur der Automarke Druck auf ihn ausübe, weil er so viele Fahrzeuge aus Österreich importiere. Deshalb sei es erforderlich, den Verkauf der Fahrzeuge über einen...