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Beweislast hinsichtlich eines Wissen‑Müssens von einem Umsatzsteuerbetrug in der Lieferkette
ZWF 2022/33
Vom BFG wurde deutlich gemacht, dass die Abgabenbehörde die Verpflichtung trifft, Beweise für eine mangelnde Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin vorzulegen. Der Geschäftsablauf muss – unter Berücksichtigung der Branche – ungewöhnlich sein, damit der Beschwerdeführerin eine Verletzung der Sorgfaltspflicht vorgeworfen werden kann. Im Beschwerdefall war dies aus Sicht des BFG insbesondere deshalb nicht gegeben, weil die Beschwerdeführerin zum einen schon eine jahrelange Geschäftsbeziehung zum eigentlichen Abnehmer gepflegt hatte und zum anderen die Begründung für die Einschaltung eines Zwischenhändlers nachvollziehbar gewesen war.
Die Durchführung der erforderlichen Kontrollen, um Umsatzsteuerbetrug zu verhindern, ist Sache der Steuerbehörden und kann nicht dem Steuerpflichtigen auferlegt werden. Von der Beschwerdeführerin wurden der holländischen Abgabenbehörde (durch die Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen) die für eine Kontrolle notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt.
Leyrer, Die Abgabenbehörde triff die Beweislast hinsichtlich eines Wissen-Müssens von einem Umsatzsteuerbetrug in der Lieferkette, BFGjournal 2022, 91.
Raine...