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Zustimmung des Landes zum Grundstückserwerb ist keine aufschiebende Bedingung zum Verpflichtungsgeschäft
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Zustimmung des Landes zum Grundstückserwerb ist keine aufschiebende Bedingung zum Verpflichtungsgeschäft | |
RV/0530-G/10 |
1. Der Fall
Die Mutter übergab ihrer Tochter mit Übergabsvertrag u. a. ihre Eigentumswohnung. Die Tochter räumte als Gegenleistung ihrer Mutter das lebenslängliche Gebrauchsrecht an der Eigentumswohnung ein und übernahm die auf den Grundstücksanteilen pfandrechtlich sichergestellten Wohnbauförderungsdarlehen des Landes. Für das Wohnbauförderungsdarlehen wurde das Veräußerungsverbot grundbücherlich intabuliert. Die Übergabe der Eigentumswohnung in den tatsächlichen Besitz sollte mit Vertragsunterfertigung erfolgen, und hinsichtlich des Veräußerungsverbots sollte die Rechtswirksamkeit des Vertrags von der Zustimmung des Landes aufschiebend bedingt sein. Das Finanzamt setzte die Grunderwerbsteuer fest. Berufung wurde erhoben, da die Steuerschuld nicht entstanden sei, da die Zustimmung des Landes zum Übergabsvertrag noch nicht vorliege.
2. Die Entscheidung
Nach der ständigen Judikatur des VwGH enthält das Wohnbauförderungsgesetz 1968 keine Bestimmung, wonach der Erwerb von Grundstücksanteilen (Verpflichtungsgeschäft) der Genehmigung durch die Förderungsbehörd...