Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
UFS bejaht Einlagenrückzahlung ohne Einlagenevidenzkonto!
Tabelle in neuem Fenster öffnen
UFS bejaht Einlagenrückzahlung ohne Einlagenevidenzkonto! | |
RV/2587-W/08 |
1. Der Fall
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR), an der die Gesellschafterinnen A und H jeweils zu 50 % beteiligt waren, wurde mit Einbringungsvertrag zum Stichtag als Sacheinlage gemäß Art. III UmgrStG in die berufungswerbende GmbH S. 339eingebracht. Gründungsgesellschafterinnen der GmbH sind ebenfalls A und H zu je 50 %.
In der dem Einbringungsvertrag beigelegten Bilanz zum der GesbR betrug das Eigenkapital 3.484.967,79 ATS und setzte sich aus dem Kapital von 3.161.401,64 ATS und dem Jahresgewinn von 1. 1. bis von 323.566,15 ATS zusammen. Gemäß dem Einbringungsvertrag sollte das Einbringungskapital in der Bilanz der GmbH als Kapitalrücklage auszuweisen sein.
Im Jahresabschluss der GmbH zum war die im Einbringungsvertrag erwähnte Kapitalrücklage von 3.161.401,64 ATS nicht (mehr) ausgewiesen; stattdessen sind auf den Verrechnungskonten der Gesellschafterinnen folgende Beträge als Verbindlichkeiten der GmbH an die Gesellschafterinnen verbucht: Verrechnungskonto A: 1.581.756,01 ATS, Verrechnungskonto H: 1.528.522,27 ATS. Diesbezüglich führte die GmbH im Berufungsverfahren aus, dass gegens...