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Umsatzsteuerliche „Liebhabereivermutung“ bei Vereinen
Bei Körperschaften, z. B. Vereinen, die gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen, geht die Verwaltungspraxis (Vereinsrichtlinien 2001) bei bestimmten ihrer betrieblichen Betätigungen davon aus, dass sie aus umsatzsteuerlicher Sicht Liebhaberei und somit keine unternehmerische Tätigkeit darstellen. Die Anwendbarkeit dieser Rechtsansicht, die allerdings den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nicht entnehmbar ist, war einer der Streitpunkte zwischen der Finanzverwaltung und einem Verein, der sich darauf berief.
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RV/0820-L/08 | § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994, § 1 Abs. 2 LVO |
1. Der Fall
1.1. Vereinszweck
Zweck eines nicht auf Gewinn gerichteten Vereins war die Förderung, Zusammenführung und Präsentation von Künstlern im elektronischen Musikbereich. Ideelle Mittel zur Zweckerreichung sind u. a. Versammlungen, Vorträge, Präsentationsveranstaltungen und Vortrags- und Diskussionsveranstaltungen; materielle Mittel u. a. Erträgnisse aus Veranstaltungen.
Der Verein erzielte im mehrjährigen Berufungszeitraum „Umsatzerlöse“ zwischen ca. 57.000 Euro und 208.000 Euro, die aus Einnahmen von Konzerteintritten sowie aus Gastronomie (Speisen, Getränke, Zigaretten) resultieren. In allen Jahren des Berufungszeitrau...