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Sind Wandvertäfelungen eines ruhenden, aber voll funktionsfähigen Hotelbetriebs eine Betriebsvorrichtung?
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Sind Wandvertäfelungen eines ruhenden, aber voll funktionsfähigen Hotelbetriebs eine Betriebsvorrichtung? | |
RV/0042-I/12 |
1. Der Fall
Im September 2006 erwarb die XX-GmbH ein Grundstück samt darauf errichtetem Hotelgebäude und Inventar um einen Kaufpreis von 450.000 Euro. Davon entfielen 373.500 Euro auf das Grundstück und 76.500 Euro auf das mitverkaufte Inventar laut Inventarliste. Nach dem Kaufvertrag hatte der Verkäufer gemäß § 6 Abs. 2 UStG zur Umsatzsteuerpflicht zu optieren und über die Lieferung des Liegenschaftsvermögens und des mitverkauften Inventars unmittelbar nach Rechtskraft dieses Vertrags eine zum Vorsteuerabzug gemäß § 12 UStG berechtigende Rechnung gemäß § 11 UStG auszustellen und der XX-GmbH zu übergeben. Der Kaufpreis betrug 540.000 Euro brutto. Das Finanzamt berücksichtigte das Inventar laut Liste und setzte die Grunderwerbsteuer von folgender Bemessungsgrundlage fest: Bruttokaufpreis des Grundstücks (448.200 Euro) abzüglich 75.000 Euro gemäß § 5a NeuFöG = 373.200 Euro. In der Berufung wurde vorgebracht, dass mit dem Hotelbetrieb darüber hinaus Wandvertäfelungen aus Holz im Wert von 70.000 Euro miterworben worden seien, die aus der Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage auszuscheiden ...