Vlbg BauG | Vorarlberger Baugesetz
1. Aufl. 2018
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§ 21 Inhalt und Form der Pläne und Beschreibungen
Übersicht
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I. | Kommentierung | ||
II. | Judikatur | ||
III. | Gesetzesmaterialien | ||
A. | Stammfassung – LGBl Nr 52/2001 | ||
B. | Novelle 2007 – LGBl Nr 44/2007 | ||
C. | Novelle 2014 – LGBl Nr 22/2014 |
I. Kommentierung
1
Historisch: Abs 2 und 3 der Bestimmung wurden mit LGBl Nr 44/2007 (Rz 9) modifiziert. Abs 2 wurde durch LGBl Nr 22/2014 (Rz 10) an die aktuelle Richtlinie der EU angepasst.
2
Zu Abs 1: Auf Basis dieser Bestimmung wurde die Verordnung der Landesregierung über die Baueingabe (LGBl Nr 62/2001; kurz: Baueingabeverordnung) erlassen. In der Baueingabeverordnung werden insbesondere der Inhalt des Bauantrages (§ 1 der BaueingabeVO), die Art der Pläne (§ 2 der BaueingabeVO), der Inhalt der Baubeschreibung (§ 3 der BaueingabeVO) sowie der Inhalt und die Form des Energieausweises (§ 4 der BaueingabeVO) sowie der Bauanzeige (§ 8 der BaueingabeVO) festgelegt.
Aus § 1 Abs 1 Vlbg BauG iVm § 7 Abs 2 der Baueingabeverordnung lässt sich ableiten, dass die Baueingabe samt der erforderlichen Pläne und Dokumente schriftlich bei der Behörde eingereicht werden muss. Insbesondere die Formulierung, wonach die Pläne auf „haltbarem Papier oder einem gleichwertigen Material […] ...