Suchen Kontrast Hilfe
Vlbg BauG | Vorarlberger Baugesetz
Lampert/Tschofen

Vlbg BauG | Vorarlberger Baugesetz

Kommentar

1. Aufl. 2018

Print-ISBN: 978-3-7073-3716-7

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Lampert/Tschofen - Vlbg BauG | Vorarlberger Baugesetz

§ 31 Erlöschen der Baubewilligung

Stefan Lampert

Übersicht


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Kommentierung
1- 3
II.
Judikatur
4- 9
III.
Gesetzesmaterialien
A.
Stammfassung - LGBl Nr 52/2001
10, 11
B.
Novelle 2007 - LGBl Nr 44/2007
C.
Novelle 2017 - LGBl Nr 47/2017

I. Kommentierung

1

Historisch: Mit LGBl Nr 44/2007 wurde in Abs 1 folgender Satz angefügt: „Wird gegen die Baubewilligung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof erhoben, ist der Fristenlauf bis zur Entscheidung darüber unterbrochen.“ Mit der Novelle 2017, LGBl Nr 47/2017 wurde - aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform 2014 - im Abs 1 letzter Satz das Wort „Beschwerde“ durch das Wort „Revision“ ersetzt und nach dem Wort „oder“ wurden die Worte „Beschwerde an“ eingefügt.

2

Abs 1: Siehe Rz 10, 12 und 13. Die Regelung ist § 39 Vlbg NaturschutzG nachgebildet. Das VlbG BauG normiert keine Bestimmung, ein bewilligtes Bauvorhaben auch auszuführen.

Die Baubewilligung wird ex lege durch Zeitablauf unwirksam; ein bescheidmäßiger Ausspruch der Unwirksamkeit hat nur deklaratorischen Charakter (). Voraussetzung für die Unwirksamkeit der Baubewilligung ist,

  • dass nicht binnen drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft mit der Ausführ...

Daten werden geladen...