Vlbg BauG | Vorarlberger Baugesetz
1. Aufl. 2018
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§ 41 Ausführungspflicht
Übersicht
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I. | Kommentierung | ||
II. | Judikatur | ||
III. | Gesetzesmaterialien | ||
A. | Stammfassung - LGBl Nr 52/2001 | ||
B. | Novelle 2013 - LGBl Nr 44/2013 | ||
I. Kommentierung
1
Historisch: Die Bestimmung hat seit ihrer Einführung keine wesentliche Änderung erfahren und wurde mit LGBl Nr 44/2013 nur geringfügig adaptiert (die Wortfolge „mit Bescheid“ wurde eingefügt).
2
Zu Abs 1: Möglich ist die Festsetzung sowohl für bewilligungspflichtige als auch anzeigepflichtige Bauvorhaben. Die Frist kann auch nachträglich (wenn nicht schon gem § 29 Abs 7 im Bescheid oder der Entscheidung) festgesetzt werden. Erforderlich ist dazu die Wahrung der in Abs 1 angeführten öffentlichen Interessen.
3
Zu Abs 2: Bei besonderer Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen des Abs 1 kann die Behörde eine vollstreckbare Leistungsverpflichtung schaffen. Vollstreckungsbehörde ist nach Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG BGBl Nr 53/1991 idF BGBl I Nr 33/2013) die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.
Die Ausführung ist mit Bescheid vorzuschreiben und soll erst nach erfolgloser Geltendmachung gelinderer Mittel eingesetzt werden. Ob die abgelaufene Ausführungsfrist mit der ursprünglichen Bewilligung (oder Freigabe) erfolgt oder nachträglic...