Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
100-jährige AfA für historische „Guarneri-Violine“
Der VwGH hat der in der bisherigen Verwaltungspraxis und den dazu ergangenen Entscheidungen der Finanzlandesdirektion für Wien, NÖ und Bgld sowie des UFS vertretenen Auffassung widersprochen, dass eine als Gebrauchsgegenstand verwendete historische Violine nicht abnutzbar ist. Die UFS-Entscheidung vom , RV/1987-W/03, wurde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufgehoben.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
RV/2398-W/12; 2008/13/0082 |
1. Der Fall
Ein Berufsmusiker und Lehrbeauftragter an der Musikuniversität Wien beantragte für die im Jahr 1989 um 80.000 Pfund angeschaffte „Guarneri-Violine“ die Absetzung für Abnutzung (AfA) und legte dieser eine 35-jährige Nutzungsdauer zugrunde.
2. Die Entscheidung
Nach bisheriger Verwaltungspraxis und den dazu ergangenen Entscheidungen der Finanzlandesdirektion sowie des UFS wurden auch von Berufsmusikern verwendete Musikinstrumente, die den Charakter einer Antiquität aufweisen, grundsätzlich als nicht abnutzbar angesehen, weil die technische (physikalische) Abnutzung so geringfügig ist, dass sie steuerlich vernachlässigt werden kann (vgl. Rz. 383 LStR; Doralt, EStG, § 7 Rz. 65, und die dort zitierte Judikatur).
Nach der Rechtsprechung des BFH is...