BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
9. Aufl. 2015
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§ 2 Gleichwertiges Abweichen
Erl zu § 2
Um die Anwendung von neu entwickelten Baustoffen und Bauweisen nicht zu behindern und im Bedarfsfall eine maximale Planungsfreiheit zu gewährleisten, darf von allen bautechnischen Bestimmungen gleichwertig abgewichen werden. Die Gleich-wertigkeit ist vom Antragsteller schlüssig und fundiert nachzuweisen. Dieser Nachweis ist dem Bauantrag beizulegen.
Anmerkungen
0) IdF LGBl 4/2015.
§ 2 NÖ BTV 2014 entspricht weitestgehend § 2 NÖ BTV 1997, wobei nunmehr anstelle von „wesentlichen Anforderungen“ von „Grundanforderungen“ und statt „Zielvorgaben“ von „technische Mindestanforderungen“ die Rede ist.
1) Wie bereits in der Vorauflage festgehalten, scheint diese – an sich begrüßenswerte – generelle Ausnahmebestimmung im Hinblick auf die Judikatur des VfGH zur Frage der ausreichenden Determinierung von V iSd Art 18 B-VG (vgl etwa VfSlg 10.296 zur Kä BauO u VfSlg 11.859 zur OÖ BauO) besser in die NÖ BO 2014 als in die NÖ BTV 2014 als DurchführungsV zu passen.
2) S zB § 4 bis 14 NÖ BTV 2014.
3) Wie in § 43 Abs 1 und Abs 2 NÖ BO 2014 wird nunmehr – abweichend von § 2 NÖ BTV 1997 – von „Grundanforderungen“ anstelle von „wesentlichen Anforderungen“ gesprochen.
4) Abweichend von § 2 NÖ BTV 19...