BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
9. Aufl. 2015
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 1 Begriffsbestimmungen
Erl zu § 1
Abs. 1: Die Definitionen werden aus der NÖ GEEV 2008 übernommen, welche in die NÖ Bautechnikverordnung 2014 integriert wird.
Abs. 2: enthält alle Begriffsbestimmungen, die für den Abschnitt IV. (Heizungstechnik) erforderlich sind Die Begriffsbestimmungen entsprechen den in Artikel 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a BV-G bzw. den in der OIB-Richtlinie 6 festgelegten Definitionen.
Anmerkungen
0) IdF LGBl 4/2015.
1) § 1 NÖ BTV 2014 enthält ausgewählte bautechnische Begriffsbestimmungen.
Weitere Definitionen enthält auch die Anlage 7 – „OIB-Richtlinien – Begriffsbestimmungen“ in der Fassung der NÖ BTV 2014 (vgl Abs 3).
S auch § 4 NÖ BO 2014 sowie insb die dortige Anm 1 und die dort genannten Paragraphen.
2) Die mit LGBl 5/2015 per aufgehobene NÖ GEEV 2008 (LGBl 8201/17-2) wurde in die NÖ BTV 2014 integriert; vgl auch Erl zu § 1 Abs 1 NÖ BTV 2014 bzw Erl Allgemeiner Teil zur NÖ BTV 2014.
3) Die Begriffsbestimmungen entsprechen im Wesentlichen Art 2 der Vereinbarung gem Art 15a B-VG über das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken. Vgl auch „OIB-Richtlinie 6 – Energieeinsparung und Wärmeschutz“ idF der NÖ BTV 2014, abgedruckt unter II.2.6.1.; vgl ...