BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
9. Aufl. 2015
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§ 69 Umgesetzte EU-Richtlinien und Informationsverfahren
Materialien zur NÖ BO 2014
Erl zu § 69
Abs. 1: Die Umsetzungsbestimmung wird – da die NÖ Bauordnung 2014 im Grunde aus der NÖ Bauordnung 1996 hervorgegangen ist – im Wesentlichen aus dieser übernommen. Sie gewährleistet einen Überblick über den Stand der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts im NÖ Landesrecht und erleichtert künftige Anpassungen und Ergänzungen.
Abs. 2: Der Hinweis auf das Informationsverfahren ergibt sich aus der zitierten Richtlinie, welche nicht nur die Durchführung eines entsprechenden Verfahrens, sondern auch einen Hinweis in der Vorschrift, die ihr unterliegt, verlangt.
Materialien zu § 76a NÖ BauO 1996
MB 8200-3
Die Einfügung einer „Umsetzungsbestimmung“ erweist sich aus mehreren praktischen Gründen als sinnvoll.
Sie gewährleistet einen besseren Überblick über den Stand der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts im NÖ Landesrecht, und sie vereinfacht allfällige künftige Anpassungen an neue oder geänderte Richtlinien (wenn an anderen Stellen – wie in den neugefaßten § 43 Abs. 3 und 58 Abs. 2 – auf die Umsetzungsbestimmungen verwiesen wird, genügt zur Umsetzung u.U. eine Ergänzung der Umsetzungsbestimmung).
Der Hinweis auf das Informatio...