BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
9. Aufl. 2015
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§ 67 Veränderung der Höhenlage des Geländes
Materialien zur NÖ BO 2014
Erl zu § 67
Die Bewilligungspflicht für die Veränderung der Höhenlage des Geländes bedingt die Formulierung von Kriterien für deren Zulässigkeit.
Materialien zur NÖ BauO 1996
MB zu 8200-0
Die zunehmende Häufigkeit vonVeränderungen des Geländes im Bauland läßt die Festlegung von Kriterien als selbstverständlich erscheinen, die zwar Fachleuten als selbstverständlich erscheinen mögen, bisher in Streitfällen aber mühsam aus anderen Regelungen abgeleitet werden mußten.
Anmerkungen
0) IdF LGBl 1/2015.
§ 67 NÖ BO 2014 entspricht – bis auf die Anpassung an die neue Rechtschreibung – § 67 NÖ BauO 1996 idF LGBl 8200-0 mit folgenden Änderungen: In der Überschrift entfiel die Wortgruppe „im Bauland“, im ersten Satz wurde die Wortgruppe „und im Grünland-Kleingarten“ eingefügt, der dritte Aufzählungspunkt (bislang „die Niederschlagswässer ohne Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke abgeleitet werden“) wurde ersatzlos gestrichen und im zweiten Aufzählungspunkt wurde die Wendung „nicht Rechte der Nachbarn nach § 6 Abs. 1 Z. 3 und 4 (z.B. Lichteinfall unter 45° auf Hauptfenster bestehender und noch zulässiger Gebäude) verletzt werden ...