BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
9. Aufl. 2015
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§ 64 Ausgestaltung der Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge
Materialien zur NÖ BO 2014
Erl zu § 64
Grundsätzlich wurde die bisherige Regelung aus der NÖ Bauordnung 1996 übernommen, mit der Maßgabe, dass die Begriffsbestimmungen in § 4 verschoben wurden. Die NÖ Bauordnung2014 stellt nach § 48 auf das Widmungsmaß ab und wären Abstellanlagen, die das Widmungsmaß des vom Vorhaben betroffenen Grundstücks überschreiten, nicht zulässig.
Abs. 1: Die Erforderlichkeit für Stellplätze im Bauland-Wohngebiet ergibt sich (nur) für die Pflichtstellplätze.
Abs. 2, 3 und 4: Um die Elektromobilität zu fördern, war in der NÖ Bauordnung 1996 verlangt, dass seit dem 10 % der öffentlich zugänglichen Abstellanlagen für eine Nachrüstung mit Elektroladestationen vorbereitet werden mussten. Ab müssten diese Stellplätze dann tatsächlich mit Elektroladestationen ausgestattet werden. Aufgrund der bisherigen Entwicklung hat sich gezeigt, dass die Elektromobilität keinen so schnellen Aufschwung erlebt, dass es erforderlich wäre 10 % der öffentlichen Abstellplätze mit Ladestationen auszustatten. Daher hat man die erforderliche Anzahl auf 2 % der öffentlich zugänglichen Stellplätze ab