BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
9. Aufl. 2015
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§ 1 Geltungsbereich
Materialien zur NÖ BO 2014
Erl zu § 1
Die klaren Abgrenzungen des Anwendungsbereiches der NÖ Bauordnung 1996 werden beibehalten:
keine Zuständigkeit – Abs. 2 Z. 1
zusätzliche Zuständigkeiten in anderen Materien – Abs. 2 Z. 2.
Zuständigkeit dezidiert ausgenommen – Abs. 3
Abs. 3: Die generelle Ausnahme der bewilligungs-, anzeige- und meldefreien Vorhaben – das sind insbesondere jene, die in § 17 aufgelistet sind – soll klarstellen, dass auch hinsichtlich allfälliger baupolizeilicher oder aufsichtsbehördlicher Maßnahmen keine Zuständigkeit besteht.
Materialien zur NÖ BauO 1996
MB 8200-0
Zu § 1 NÖ BauO 1996
Der Geltungsbereich der NÖ Bauordnung soll präziser als bisher abgegrenzt und um die Regelung von Bauwerken eingeschränkt werden, deren Regelung in anderen Gesetzen auch Regelungskriterien der NÖ Bauordnung umfaßt und die auch von anderen als den Baubehörden bewilligt und überwacht werden. Damit sollen Parallelverfahren mit gleichartigen Zielen vermieden werden.
Die Anregung der Wirtschaftskammer Niederösterreich, sämtliche Bauwerke und Anlagen, deren Errichtung im NÖ Gassicherheitsgesetz geregelt ist, vom Geltungsbereich der NÖ Bauordnung auszunehmen, kann nicht Rechnung getragen werden, wei...