BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
9. Aufl. 2015
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§ 60 Pflichten des Eigentümers einer Zentralheizungsanlage mit Heizkessel, eines Blockheizkraftwerkes oder einer Klimaanlage
Materialien zur NÖ BO 2014
Erl zu § 60
Anders als in den bisherigen Regelungen sind in der NÖ Bauordnung 2014 generell nur mehr Eigentümer eines Grundstücks, eines Bauwerks oder einer technischen Anlage Adressaten einer Norm. Diese haben für die Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen durch die ihnen rechtlich Nachgeordneten – wie etwa Mieter, Pächter oder sonstige Nutzungsberechtigte – zu sorgen. Die NÖ Bauordnung 2014 greift in diese Rechtsverhältnisse nicht mehr ein, sondern richtet erforderliche Maßnahmen gegebenenfalls nur mehr an den Eigentümer.
Materialien zur NÖ BauO 1996
MB 8200-0
Zu § 60 (bisher § 52 Abs. 15 der NÖ Bauordnung 1976 und § 10 Abs. 3 des NÖ Luftreinhaltegesetzes):
Dieser Paragraph soll künftig die Grundlage der Verordnung über den höchstzulässigen Schwefelgehalt von Heizöl, LGBl. 8200/10, und eine der Grundlagen der sobald als möglich vorgesehenen Neufassung der NÖ Heizungsverordnung, LGBl. 8200/4, bilden.
MB 8200-22
Durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, und das NÖ LVGG, LGBl. 0015, und der damit einhergehenden Errichtung des Landesverwaltungsgerichtes mit ist ...