BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
9. Aufl. 2015
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§ 57 Beheizbarkeit von Aufenthaltsräumen
Materialien zur NÖ BO 2014
Erl zu § 57
Als Begründung bei der Änderung des bisherigen Gesetzestextes wird wieder auf die „Anschlussmöglichkeit“ analog den Fassungen vor der NÖ Bauordnung 1996 abgestellt, um eine unbefugte Inbetriebnahme des Kamines zu vermeiden, und gleichzeitig mit der Aufnahme einer „Abgasanlage für Mehrfachbelegung“ auf die Regelungen der OIB-RL 3 Bedacht genommen. Gleichzeitig wird damit sichergestellt, dass im Falle der Benützung dieses bisher als „Notkamin“ bezeichneten Bauteiles eine entsprechende Frischluftzuführung für die anzuschließende Heizstätte (Kaminofen mit geschlossenem Verbrennungsraum) vorhanden ist und dem Gefahrenpotential durch rückgesaugte Abgase bei Objekten mit Wohnraumlüftungen wirksam begegnet wird. Schließlich wird auch die Wahlmöglichkeit für ein zweites Versorgungsmedium bei Zentralheizungsanlagen aufgenommen, das insbesondere bei Großvorhaben mit entsprechender Geschoßanzahl oder Sonderwohnformen wie „Betreutes Wohnen“ zur Anwendung kommen wird – als Versorgungssicherheit für den Ernstfall. Bei Ausfall muss das zusätzliche Heizsystem sofort einsatzbereit sein.
In diesem Zusammenhang wird auch die...