BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
9. Aufl. 2015
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§ 56 Ortsbildgestaltung
Materialien zur NÖ BO 2014
Erl zu § 56
Die Regelung betreffend die Ortsbildgestaltung wurde in den letzten Jahren generell überarbeitet und wird nunmehr ohne aktuellen neuerlichen Regelungsbedarf unverändert aus der NÖ Bauordnung 1996 übernommen.
Abs. 1 regelt das grundsätzliche Erfordernis einer Prüfung für alle bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Bauwerke im Hinblick auf ihre Gestaltung.
Abs. 2: Der Umgebungsbegriff knüpft an die sichtbare Umgebung mit dem Erfordernis der Wahrnehmbarkeit der Kriterien zur Einschränkung der Größenausdehnung.
Die optische Wahrnehmbarkeit der einzelnen Kriterien ist für eine Beurteilung nach diesen Bestimmungen jedenfalls sinnvoll und für die Umgebungsabgrenzung tauglich. Der Umfang der Gestaltungsprinzipien wird nach unten hin durch den konkreten Hinweis auf Baudetails und Stilelemente begrenzt, um von vornherein z. B. Prüfungen oder Vorschreibungen von Details, wie Fenstersprossen oder Zierumrandungen hintanzuhalten.
Abs. 3 bringt das Erfordernis einer besonderen Sensibilität bei speziellen Gebäudetypen zum Ausdruck. In diese eine restriktivere Betrachtungsweise der Ortsbildfrage beinhaltende Regelung eingebettet findet sich...