BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
9. Aufl. 2015
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§ 55 Bauwerke im Grünland und auf Verkehrsflächen
Materialien zur NÖ BO 2014
Erl zu § 55
Auch für Bauwerke auf Verkehrsflächen oder im Grünland gilt § 52 Abs. 1 sinngemäß.
Ergänzend ist in diesem Zusammenhang auf weitere im Rahmen von Bauverfahren im Grünland anzuwendende Vorschriften im NÖ Raumordnungsgesetz 1976 (§ 19 Abs. 4 bis 6) hinzuweisen.
Abs. 3: Hiermit soll in erster Linie – iVm der Anzeigepflicht von Einfriedungen auch im Grünland – gewährleistet werden, dass Wege und Straßen auch mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen und Geräten passierbar bleiben.
Materialien zur NÖ BauO 1996
MB 8200-0
Zu § 55 NÖ BauO 1996:
Da vielfach auch im Grünland (in kleinen Dörfern, Weilern oder Rotten) und auf Verkehrsflächen (bei Autobahntankstellen und Raststätten sowie an den Rändern großer Parkplätze) Gebäudegruppen vergrößert werden oder neu entstehen und manchmal in Bebauungsplänen auch für diese Festlegungen getroffen werden und da häufig einzelne Grundstücke in Ortsgebieten als Grünland (Gärtnerei, Sportplatz) oder Verkehrsflächen (für Garagengruppen oder Parkgaragen) gewidmet und dann darauf Gebäude errichtet werden und Festlegungen der Bebauungspläne (Fluchtlinien, Bebauungsweise, -höhe) imm...