BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
9. Aufl. 2015
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§ 53 Höhe von Bauwerken
Materialien zur NÖ BO 2014
Erl zu § 53
Die bisherige Ermittlung der Gebäudehöhe und zulässigen Höhe der Giebelfronten ist nicht eindeutig und klar geregelt. Daraus haben sich in der Vergangenheit sehr viele Diskussionen und Streitfälle ergeben. Dem will man mit verschiedenen Regelungsänderungen entgegentreten. Der ursprüngliche Gedanke der Regelung der Höhe von Bauwerken war, für Nachbargrundstücke eine ausreichende Belichtung der Hauptfenster sicherzustellen. Die nun neugeplanten Regelungen sind wieder auf diesen Grundsatz aufgebaut. Zur Erklärung dieses Gesetzestextes sind Abbildungen eingeführt worden. Im Detail handelt es sich um folgende Regelungen:
1. Die Basis für die Ermittlung der Gebäudehöhe bildet in der Regel das ursprüngliche, gewachsene oder ein bereits bewilligtes Gelände.
2. Die untergeordneten Bauteile, welche bei der Ermittlung der Gebäudehöhe nicht berücksichtigt werden, wurden reduziert. Alle Bauteile, die nicht mehr unter die untergeordneten Bauteile fallen, werden nun mit der genauer formulierten Regelung mit berechnet. Dies gibt eine wesentlich klarere Vorgangsweise als bisher und ist die Belichtung der Hauptfenster auf Nachbargrundstüc...