BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
9. Aufl. 2015
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§ 51 Bauwerke im Bauwich
Materialien zur NÖ BO 2014
Erl zu § 51
In den Bauwichen sind Gebäude und baulichen Anlagen unter gewissen Voraussetzungen zulässig. Bezüglich der Größe und des Volumens dieser Bauwerke ist ein Maß vorgeschrieben, damit der Charakter der jeweiligen Bebauungsweise noch aufrechterhalten werden kann und andererseits die Bauwiche doch sinnvoll genutzt werden können (z.B. Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge). Zusätzlich dürfen im Bebauungsplan noch gewisse abweichende Anforderungen (strengere Anforderungen oder Erleichterungen) geregelt werden.
Die „Hanglage“ wurde nun mit einer genauen Neigungsangabe (15 % im Bereich des Bauwiches) definiert.
AB zu § 51
Der Regelungszweck ist für Eckbauplätze nicht maßgeblich und birgt für diese eine unnötige Erschwernis.
Materialien zur NÖ BauO 1996
MB 8200-0
Zu den § 50 und 51 NÖ BauO 1996:
Wegen der großen Bedeutung desBauwichs im Nachbarrecht sollen dessen Ausmaß und die Zulässigkeit von Bauwerken in ihm in je einem eigenen Paragraphen geregelt werden. Dazu kommt noch wie bisher die Regelung der Zulässigkeit von Vorbauten in einem eigenen Paragraphen.
Am Inhalt dieser Regelung soll gegenüber dem bisherigen geändert werden:
Im Baul...