Pallitsch/Pallitsch/Kleewein

BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht

Kommentar

9. Aufl. 2015

ISBN: 978-3-7073-3195-0

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Pallitsch/Pallitsch/Kleewein - BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht

§ 50 Bauwich

Pallitsch/Pallitsch/Kleewein

Materialien zur NÖ BO 2014

Erl zu § 50

Für die Größe des seitlichen und des hinteren Bauwichs gelten dieselben Bestimmungen. Grundsätzlich leiten sie sich daraus ab, dass die Hauptfenster auf den Nachbargrundstücken ausreichend belichtet werden können. Bei Fahnengrundstücken darf daher ein Teil des streifenförmigen Grundstückteiles in den Bauwich miteinbezogen werden.

Abs. 2 Z. 3: Der Begriff der „hygienischen Bedenken“ entfällt, da dessen genaue Bedeutung bislang ungeklärt war, insbesondere was die Frage des Lichteinfalls betraf.

Durch die Skizze soll verdeutlicht werden, wie die jeweiligen Bauwiche (vorderer, seitlicher, hinterer) im Verhältnis zur Straßenfluchtlinie definiert sind.

Ein Eckbauplatz kann – wie auch in der Judikatur bereits ausgesprochen wurde– nur seitliche und gegebenenfalls, d.h. bei entsprechender Festlegung von vorderen Baufluchtlinien im Bebauungsplan, vordere Bauwiche aufweisen; allerdings besitzt ein Eckbauplatz keinen hinteren Bauwich.

Materialien zur NÖ BauO 1996

MB 8200-0

Zu den §§ 50 und 51 NÖ BauO 1996:

Wegen der großen Bedeutung des Bauwichs im Nachbarrecht sollen dessen Ausmaß und Zulässigkeit von Bauwerken in ihm in je einem eigenen Paragraph...

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