BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
9. Aufl. 2015
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§ 42 Spielplatz-Ausgleichsabgabe
Materialien zur NÖ BO 2014
Erl zu § 42
Diese schon bisher zum Aufgabenbereich der Baubehörden bzw. der Abgabenbehörden iVm dem Baurecht gehörenden Abgabe war bisher im gleichzeitig aufgehobenen NÖ Spielplatzgesetz 2002 geregelt und wird nunmehr nahezu gleichlautend in den unmittelbaren Regelungsbereich der NÖ Bauordnung 2014 übernommen.
Der Abgabentatbestand wird mit der (ausdrücklichen) Feststellung in der Baubewilligung verwirklicht.
Es gibt dem Wortlaut des Gesetzestextes entsprechend für eine Gemeinde nur einen Richtwert, der bereits – so wie der Einheitssatz für die Aufschließungsabgabe – auf unterschiedliche örtliche Gegebenheiten abstellt.
Anmerkungen
0) IdF LGBl 1/2015.
§ 42 NÖ BO 2014 entspricht den Abs 1 u 3 bis 5 NÖ SpielplatzG, das mit außer Kraft getreten ist.
1) S 66 NÖ BO 2014 betreffend die Verpflichtung zur Errichtung nichtöffentlicher Spielplätze.
2) S Definition des Begriffs Spielplatz in § 4 Z 28 NÖ BO 2014.
3) Der Abgabentatbestand wird mit der Feststellung in der Baubewilligung gem § 66 Abs 6 NÖ BO 2014 verwirklicht. S Erl zu § 42 NÖ BO 2014.
4) Je Gemeinde gibt es nur einen Richtwert, der wie der Einheitssatz für die Aufschließungsabgabe auf u...