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BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht

Kommentar

9. Aufl. 2015

ISBN: 978-3-7073-3195-0

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BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht (9. Auflage)

VII. Energieangelegenheiten


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96.
Amtshandlungen nach dem NÖ Starkstromwegegesetz, LGBl. 7810
a)
Feststellung nach einem Vorprüfungsverfahren auf Antrag (§ 4 Abs. 4)
43,70
b)
Bewilligung zur Vornahme von Vorarbeiten (§ 5 Abs. 1 erster Satz)
43,70
c)
Bewilligung der Verlängerung der Frist zur Vornahme von Vorarbeiten (§ 5 Abs. 1 zweiter Satz)
43,70
d)
Bau- und Betriebsbewilligung für eine elektrische Leitungsanlage (§ 7 Abs. 1) für jeden angefangenen Kilometer Leitungslänge
bis 110 kV
10,90
von mehr als 110 kV
21,80
jedoch mindestens
43,70
höchstens
514,-
e)
Baubewilligung (§ 7 Abs. 2) oder Erteilung einer vorbehaltenen Betriebsbewilligung (§ 9 Abs. 2) für eine elektrische Leitungsanlage die Hälfte der Ansätze nach lit.d jedoch mindestens
43,70
höchstens
257,-
f)
Verlängerung der Frist für den Baubeginn, die Fertigstellung oder die Inbetriebnahme einer elektrischen Leitungsanlage (§ 10 Abs. 3)
43,70
g)
Einräumung von Leitungsrechten (§ 11 Abs. 1)
43,70
h)
Enteignung für elektrische Leitungsanlagen (§ 18 Abs. 1)
65,50
97.
Amtshandlungen nach dem NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005, LGBl. 7800
a)
Genehmigung einer Erzeugungsanlage (§§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 12 Abs. 1) je kW installierter Leistung
0,21
jedoch mindestens

BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht

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