Pallitsch/Pallitsch/Kleewein
BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
Kommentar
9. Aufl. 2015
ISBN: 978-3-7073-3195-0
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BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht (9. Auflage)
VI. Straßenverkehrsangelegenheiten
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86. | Bewilligung zur Benützung von Straßen mit einem Fahrzeug oder einer Ladung mit größeren als den zulässigen Maßen und Gewichten (§ 45 Abs. 1 StVO 1960) | |||
a) | wenn zur Erteilung der Bewilligung die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist | |||
aa) | für eine einmalige Fahrt | 14,70 | ||
bb) | für mehrmalige Fahrten | |||
b) | wenn zur Erteilung der Bewilligung die Landesregierung zuständig ist | |||
aa) | für eine einmalige Fahrt | 33,90 | ||
bb) | für mehrmalige Fahrten | 71,- | ||
Die Verwaltungsabgabe ist pro Fahrzeug, bei Kraftwagenzügen je Zug, vorzuschreiben. | ||||
87. | Bewilligung von Ausnahmen von Verkehrsgeboten oder -verboten (§ 45 Abs. 2 StVO 1960) | |||
a) | wenn zur Erteilung der Bewilligung die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist | |||
aa) | für eine einmalige Fahrt | 14,70 | ||
bb) | für mehrmalige Fahrten | 33,90 | ||
b) | wenn zur Erteilung der Bewilligung die Landesregierung zuständig ist | |||
aa) | für eine einmalige Fahrt | 33,90 | ||
bb) | für mehrmalige Fahrten | 71,- | ||
Die Verwaltungsabgabe ist pro Fahrzeug, bei Kraftwagenzügen je Zug, vorzuschreiben. Die Verwaltungsabgabe ist nicht zu entrichten für Ausnahmebewilligungen für Straßenbenützungen, die im Rahmen des Katastrophenhilfsdienstes gemäß den Bestimmungen des NÖ Katastrophenhilfegesetzes, LGBl. 4450, erfolge... |